Auch neu angespartes Sparguthaben unterliegt dem Insolvenzbeschlag und gehört damit zur Insolvenzmasse
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass angespartes Guthaben im Insolvenzverfahren keinen Schutz genießt Der entschiedene Sachverhalt kommt in der Praxis sehr häufig vor. Während des Insolvenzverfahrens spart der Insolvenzschuldner auf einem separaten Konto ein Guthaben an, dass er aus seinen unpfändbaren monatlichen Einkünften generiert.