Flutkatastrophe: Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen soll ausgesetzt werden

Veröffentlicht am: 27. Juni 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Insolvenzrecht

Das Bundeskabinett will Firmen mit Gesetzesentwurf Zeit geben

Die bestehende 3-Wochen-Frist des § 15a Absatz 1 InsO soll ausgesetzt werden. Mit dem Gesetz vom 24.06.2013 besteht keine Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die von dem diesjährigen Hochwasser beeinträchtigt wurden. Mit dieser Maßnahme soll betroffenen Unternehmen die Zeit verschafft werden, eine entstandene wirtschaftliche Schieflage zu beseitigen.

Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Unternehmen Aussicht darauf haben, ihre Insolvenz durch Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch einen Sanierungsplan zu beseitigen.

Die Aussetzung der Antragspflicht soll zunächst bis zum 31.12.2013 befristet werden.

Nach Ablauf des 31.12.2013 lebt die gesetzlich geregelte Insolvenzantragspflicht wieder auf.

Im Gesetzesentwurf ist jedoch bereits vorgesehen, dass eine Verlängerung bis längstens 31.03.2014 möglich sein soll.

Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht von Gläubigern bzw. Schuldnern selbst, einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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