BFH verschärft Anforderungen an das Mitunternehmerrisiko: Dienstleistungen als Einlage reichen nicht
BFH-Urteil vom 13.11.2025 (IV R 24/23): Wer nur Dienstleistungen einbringt und weder am Verlust noch an den stillen Reserven des Anlagevermögens beteiligt ist, trägt kein Mitunternehmerrisiko.