TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
- Degressive AfA: 30 % Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Juli 2025–2027).
- Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % ab 2028.
- E-Auto-Grenze: Anhebung von 70.000 € auf 100.000 € für 1%-Regelung.
- Forschungszulage: Erhöhung auf 12 Mio. € + Gemeinkosten förderfähig.
- Gewerblicher Grundstückshandel: 5-Jahres-Frist entscheidend (BFH III R 14/23).
- Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche sind steuerpflichtig (BFH II R 18/22).
- 1%-Regelung: Privatnutzung kaum noch widerlegbar (BFH III R 34/22).
- PV-Anlagen: Betriebsausgaben-Abzug für Rückzahlungen möglich (FG Niedersachsen).
- Gastronomie: 7 % USt auf Speisen ab 1.1.2026.
- Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
Überblick: Was ändert sich 2025/2026?
Die steuerliche Landschaft in Deutschland wandelt sich kontinuierlich. Die wichtigsten Neuerungen 2025/2026 bringen erhebliche Chancen für Investitionen und Planungssicherheit. Gleichzeitig verschärft die Rechtsprechung in einigen Bereichen die Anforderungen.
Drei zentrale Entwicklungen
- Investitionsförderung durch degressive AfA und künftige Körperschaftsteuer-Senkung
- Verschärfte BFH-Rechtsprechung bei Firmenwagen und Grundstücksgeschäften
- Neue Chancen bei Forschungsförderung und E-Mobilität
1. Degressive Abschreibung: Der Investitions-Booster
Die degressive Abschreibung kehrt befristet zurück. Von Juli 2025 bis Ende 2027 können Sie bewegliche Wirtschaftsgüter mit bis zu 30 % abschreiben – das Dreifache der linearen AfA.
Vorteile der degressiven AfA
- Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren
- Erhebliche Liquiditätsvorteile
- Steuerliche Entlastung bei Investitionen
Für wen lohnt sich die degressive AfA?
Die degressive AfA ist besonders attraktiv für:
- Geplante Investitionen in Maschinen und Anlagen
- IT-Ausstattung und digitale Infrastruktur
- Fuhrparkerneuerung (außer PKW – hier 1%-Regelung beachten)
Beispielrechnung degressive AfA
| Anschaffungswert | Lineare AfA (10 %) | Degressive AfA (30 %) | Vorteil Jahr 1 |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | 10.000 € | 30.000 € | 20.000 € |
| 250.000 € | 25.000 € | 75.000 € | 50.000 € |
| 500.000 € | 50.000 € | 150.000 € | 100.000 € |
Praxistipp: Planen Sie größere Anschaffungen bis Ende 2027? Dann können Sie von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über den optimalen Investitionszeitpunkt.
2. Körperschaftsteuer-Senkung: Planungssicherheit bis 2032
Die Körperschaftsteuer sinkt schrittweise von 15 % auf 10 %. Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne reduziert sich parallel von 28,25 % auf 25 %.
Übersicht Körperschaftsteuer-Senkung
| Jahr | KSt-Satz | Thesaurierungssatz | Ersparnis bei 100.000 € Gewinn |
|---|---|---|---|
| 2024–2027 | 15 % | 28,25 % | – |
| 2028 | 14 % | 27,00 % | 1.000 € |
| 2029 | 13 % | 26,50 % | 2.000 € |
| 2030 | 12 % | 26,00 % | 3.000 € |
| 2031 | 11 % | 25,50 % | 4.000 € |
| ab 2032 | 10 % | 25,00 % | 5.000 € |
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die Senkung verbessert die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher GmbHs erheblich. Sie schafft Planungssicherheit für strategische Entscheidungen wie:
- Gewinnthesaurierung vs. Ausschüttung
- Investitionsplanung
- Unternehmensstandort-Entscheidungen
Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Gewinnverwendungsstrategie. Ab 2028 wird Thesaurierung noch attraktiver.
3. Forschungsförderung: Mehr Geld für Innovation
Die Forschungsförderung wird unternehmerfreundlicher:
- Maximale Bemessungsgrundlage steigt von 10 Mio. € auf 12 Mio. €
- Neu: Gemein- und Betriebskosten sind jetzt förderfähig
- Höhere Fördersummen für innovative Projekte
Wer profitiert von der erhöhten Förderung?
Alle Unternehmen mit F&E-Aktivitäten können profitieren:
- Entwicklung neuer Produkte
- Verbesserung bestehender Prozesse
- Softwareentwicklung (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Experimentelle Forschung
Praxistipp: Die Berücksichtigung von Gemeinkosten kann Ihre Förderung erheblich erhöhen. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Projekte unter die Förderung fallen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich!
4. E-Mobilität: Höhere Grenzen bei Firmenwagen
Die steuerliche Förderung von E-Autos wird ausgeweitet. Der Höchstbetrag für die 1%-Regelung steigt von 70.000 € auf 100.000 €.
Das bedeutet konkret
- Auch hochwertigere E-Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt
- 0,25 % bzw. 0,5 % des Bruttolistenpreises (statt 1 %)
- Gilt für pauschale Versteuerung und Fahrtenbuchmethode
Welche E-Autos sind begünstigt?
Bis 100.000 € Bruttolistenpreis:
- Reine Elektrofahrzeuge (BEV): 0,25 %-Regelung
- Plug-in-Hybride mit mind. 80 km E-Reichweite: 0,5 %-Regelung
Über 100.000 €:
- Volle 1%-Regelung wie Verbrenner
Praxistipp: Die Grenzanhebung macht Premium-E-Fahrzeuge deutlich attraktiver. Kalkulieren Sie bei der Fuhrparkerneuerung die Steuerersparnis mit ein.
5. Verschärfte Rechtsprechung: 1%-Regelung bei Firmenwagen
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen verschärft (BFH, Urteil vom 16.01.2025 – III R 34/22).
Kernaussage: Der Anscheinsbeweis für private Nutzung ist nur noch sehr schwer zu widerlegen.
Wann liegt private Nutzung vor?
Fast immer – außer Sie können beweisen:
- Absolutes privates Nutzungsverbot (schriftlich dokumentiert)
- Objektive Kontrollmaßnahmen (z. B. GPS-Tracking)
- Tatsächliche Unmöglichkeit der Privatnutzung
Reicht NICHT aus:
- Werbefolierung des Fahrzeugs
- Pickup oder Transporter
- Mögliche Verschmutzung
- Bloße Behauptung „wurde nicht privat genutzt“
Was sollten Sie jetzt tun?
Zwei praktikable Optionen:
- Fahrtenbuch führen – wenn tatsächlich wenig Privatnutzung
- 1%-Regelung akzeptieren – in den meisten Fällen die praktikablere Lösung
Praxistipp: Die Beweisanforderungen sind in der Praxis kaum zu erfüllen. Kalkulieren Sie die 1%-Regelung von vornherein ein oder führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
6. Grunderwerbsteuer: Achtung bei Sonderwünschen
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude sind grunderwerbsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22).
Das gilt für:
- Ausstattungswünsche nach Vertragsschluss
- Änderungen der Bauausführung
- Zusätzliche Leistungen, beim Verkäufer beauftragt
Wie vermeiden Sie zusätzliche Grunderwerbsteuer?
Drei Strategien:
- Alle Wünsche im Hauptvertrag vereinbaren
- Direkt mit Handwerkern kontrahieren (nicht über Verkäufer)
- Zeitlichen Abstand zwischen Grundstückskauf und Sonderwünschen wahren
Praxisbeispiel
| Variante | Grunderwerbsteuer auf | Steuersatz 6 % |
|---|---|---|
| Kaufpreis Grundstück + Haus | 500.000 € | 30.000 € |
| Sonderwünsche über Verkäufer | + 50.000 € | + 3.000 € |
| Gesamt bei Verkäufer | 550.000 € | 33.000 € |
| Sonderwünsche direkt Handwerker | + 0 € | + 0 € |
| Gesamt bei Handwerker | 500.000 € | 30.000 € |
| Ersparnis | 3.000 € |
Praxistipp: Beauftragen Sie Sonderwünsche wie Einbauküchen, Saunaanlagen oder hochwertige Bodenbeläge direkt bei Handwerkern. Das spart Grunderwerbsteuer.
7. Gewerblicher Grundstückshandel: 5-Jahres-Regel konkretisiert
Die 3-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel wurde zeitlich präzisiert (BFH, Beschluss vom 20.03.2025 – III R 14/23).
Kernaussage: Verkäufe nach mehr als 5 Jahren begründen für sich genommen keinen gewerblichen Grundstückshandel – auch bei vielen Objekten.
Wann liegt KEIN gewerblicher Grundstückshandel vor?
Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):
- Verkauf erst nach mehr als 5 Jahren nach Erwerb
- Keine Verkäufe in den ersten 5 Jahren
- Keine verkaufsvorbereitenden Maßnahmen in den ersten 5 Jahren
- Keine ursprüngliche Verkaufsabsicht dokumentiert
Steuerliche Auswirkungen
| Szenario | Gewerbesteuer | Einkommensteuer | Gesamtbelastung |
|---|---|---|---|
| Gewerblicher Handel | ~14.000 € | ~42.000 € | ~56.000 € |
| Privates Veräußerungsgeschäft | 0 € | ~42.000 € | ~42.000 € |
| Nach 10 Jahren (§ 23 EStG) | 0 € | 0 € | 0 € |
| Ersparnis langfristig | bis 56.000 € |
Praxistipp: Dokumentieren Sie bei Immobilienerwerb Ihre langfristige Halteabsicht (Vermietungskonzept, Finanzierungsplan). Das kann bei späteren Verkäufen entscheidend sein.
8. Photovoltaikanlagen: Betriebsausgaben bei Rückzahlungen
Rückzahlungen überzahlter Einspeisevergütungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24). Das gilt auch, wenn die Einnahmen im Rückzahlungsjahr nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Status: Revision beim BFH anhängig (Az. X R 2/25).
Wer ist betroffen?
Betreiber von Photovoltaikanlagen, die:
- Zu hohe Einspeisevergütungen erhalten haben
- Jetzt zur Rückzahlung verpflichtet sind
- Die ursprünglichen Einnahmen versteuert haben
So gehen Sie vor: 3-Stufen-Plan
- Schritt 1: Rückzahlung als Betriebsausgabe in der Steuererklärung ansetzen
- Schritt 2: Bescheid offenhalten mit Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren X R 2/25
- Schritt 3: Einspruch einlegen, falls Finanzamt Abzug ablehnt
Praxistipp: Wenn Sie PV-Anlagen betreiben und Rückzahlungen leisten müssen, sollten Sie diese unbedingt als Betriebsausgaben geltend machen. Der Ausgang der BFH-Revision ist abzuwarten.
9. Verdeckte Gewinnausschüttung bei AGs: Mildere Maßstäbe
Die Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei Tantiemezahlungen an Vorstandsmitglieder von AGs wurde präzisiert (BFH, Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).
Kernaussage: Die strengen vGA-Maßstäbe aus der GmbH-Rechtsprechung gelten nicht automatisch für AGs.
Unterschied zwischen GmbH und AG
| Kriterium | GmbH | AG |
|---|---|---|
| Geschäftsführer-Bestellung | Gesellschafterversammlung | Aufsichtsrat |
| Vergütungsfestsetzung | Gesellschafter | Aufsichtsrat |
| Kontrollstruktur | Oft Nähe Gesellschafter | Unabhängiges Gremium |
| vGA-Risiko | Hoch | Niedriger |
Bei AGs mit unabhängig besetztem Aufsichtsrat ist eine einseitige Vorteilsgewährung an Vorstandsmitglieder nicht ohne weiteres anzunehmen – auch wenn diese zugleich Aktionäre sind.
Praxistipp: Als AG sollten Sie die Unabhängigkeit Ihres Aufsichtsrats dokumentieren. Das reduziert das vGA-Risiko erheblich.
10. Weitere wichtige Änderungen 2025/2026
Gastronomie: Umsatzsteuer sinkt auf 7 %
Ab 1. Januar 2026 gilt:
- Speisen: 7 % Umsatzsteuer (bisher 19 %)
- Getränke: weiterhin 19 %
- Erhebliche Entlastung für Gastronomie-Betriebe
Mobilitätsprämie und Entfernungspauschale
- Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
- Mobilitätsprämie: wird entfristet
Gemeinnützigkeitsrecht
- Übungsleiterpauschale: 3.300 € (bisher 3.000 €)
- Ehrenamtspauschale: 960 € (bisher 840 €)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Freigrenze steigt auf 50.000 € (bisher 45.000 €)
Handlungsempfehlungen: Ihre Checkliste
Sofort prüfen
- Investitionsplanung: Können Anschaffungen in 2025–2027 vorgezogen werden? (degressive AfA)
- Forschungsprojekte: Sind Ihre F&E-Aktivitäten förderfähig? Antrag rechtzeitig stellen!
- Fuhrpark: Lohnt sich die Umstellung auf E-Mobilität mit neuer 100.000-€-Grenze?
- Firmenwagen: Fahrtenbuch oder 1%-Regelung? Entscheidung dokumentieren
- Immobilienprojekte: Sonderwünsche direkt mit Handwerkern beauftragen (Grunderwerbsteuer)
Mittelfristig planen
- Körperschaftsteuer-Senkung: Gewinnverwendungsstrategie ab 2028 überdenken
- Immobilienportfolio: Verkäufe erst nach 5 Jahren planen (gewerblicher Grundstückshandel)
- PV-Anlagen: Bei Rückzahlungen Bescheide offenhalten (BFH X R 2/25)
Dokumentation verbessern
- Halteabsichten bei Immobilienerwerb schriftlich festhalten
- Fahrzeugnutzung regeln und überwachen
- Vorstandsvergütung (AG): Unabhängigkeit des Aufsichtsrats dokumentieren
Fazit: Chancen nutzen, Risiken vermeiden
Die steuerlichen Änderungen 2025/2026 bringen erhebliche Chancen für Unternehmer. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:
Investitionsförderung nutzen
- Degressive AfA für Investitionen 2025–2027
- Erhöhte Forschungszulage für Innovation
- Bessere E-Mobilität-Förderung bis 100.000 €
Rechtsprechung beachten
- 1%-Regelung: Realistische Einschätzung statt Illusionen
- Grundstücksgeschäfte: 5-Jahres-Frist und Dokumentation
- Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche clever strukturieren
Langfristig planen
- Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028 einkalkulieren
- Gewinnverwendung strategisch optimieren
- Compliance-Strukturen anpassen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung von November 2025 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.
Quellen: Steueränderungsgesetz 2025, Investment-Sofortprogramm, BFH-Rechtsprechung (III R 34/22, II R 18/22, III R 14/23, I R 36/22), FG Niedersachsen (9 K 83/24), Forschungszulagengesetz.