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BFH: Gestaltung der Betriebsaufgabe und Entnahmebesteuerung

Veröffentlicht am: 13. Februar 2015 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Es muss auf den wirklichen Restwert abgestellt werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Urteil vom 21.5.2014 – V R 20/13, mit der Frage der Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens zu beschäftigen.

Was war geschehen?

Bis zum 30.4.2001 führte der Kläger ein Ingenieurbüro als Einzelunternehmer und kaufte eine Verseilmaschine. Die Vorsteuer von diesem Kauf wurde im Jahr 2001 angemeldet. Nach Aufgabe des Einzelunternehmens mit Ablauf des 30.4.2001 wurde am 1.5.2001 der Betrieb durch die zuvor gegründete F-KG übernommen, in der der Kläger als Komplementär tätig war.

Die zuvor gekaufte Verseilmaschine und die Büroeinrichtung wurden der F-KG unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt – dies wurde durch eine Betriebsprüfung beim Kläger als Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG eingeordnet.

Als Bemessungsgrundlage wurde der ertragssteuerliche Buchwert in der Aufgabebilanz des Einzelunternehmens herangezogen. Dieser Wert ist bei der Verseilmaschine um einen erhaltenen Zuschuss und wegen Sonderabschreibungen zu steigern.

Daraufhin erging vom Finanzamt ein abgeänderter Umsatzsteuerbescheid 2001. Einspruch und Klage waren nicht erfolgreich.

Wie hat der BFH entschieden?

Die anschließende Revision des Klägers war begründet, sodass das Finanzgerichtsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde, damit weitere Feststellungen zum Wert der Entnahme getroffen werden können.

Der BFH bestätigte zunächst die Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach eine Entnahme vorliegt. Die Übernahme der F-KG in Form der unentgeltlichen Nutzung der Gegenstände führt zu einer Entnahme gemäß § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UstG, da der Kläger sein Einzelunternehmen beendete. Dies führt dazu, dass die Gegenstände aus dem Einzelunternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen wurden.

Fraglich war jedoch der Wertansatz der Entnahme. Der BFH stellte hierbei fest, dass die Bemessung des Umfangs der Entnahme gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG durch den Einkaufspreis der Gegenstände zum Zeitpunkt des Umsatzes erfolgt.

Bei der Beendigung eines Unternehmens ist damit der ausschlaggebende Zeitpunkt die Aufgabe des Unternehmens, sodass eine Beachtung der Wertentwicklung zwischen der Anschaffung und der Aufgabe gegeben ist.

Praxistipp vom Fachanwalt

Es muss auf den wirklichen Restwert abgestellt werden, welcher auch der Buchwert zur Zeit der Entnahme sein kann. Dies ist jedoch Einzelfall abhängig – es muss regelmäßig geprüft werden, , ob eine Wertminderung eingetreten ist oder nicht. Daran ist bei einer schnellen Entsorgung der entnommenen Gegenstände oder der Nachweis, dass die Maschine nicht funktioniert, zu denken.

Hier liegt zudem ein Grenzfall zur Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

In der Rechtsprechung und auch von der Finanzverwaltung anerkannt ist, dass einzelne Gegenstände, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind, von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen werden können.

Diese Gegenstände müssen dem Erwerber jedoch entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden – gleichzeitig darf sich daraus auch kein Hindernis für die Fortführung der Tätigkeit ergeben.

Werden dem Erwerber alle Gegenständig entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, liegt keine Geschäftsveräußerung vor.

Im Ergebnis heißt das – wenn im Streitfall das Inventar entgeltlich überlassen worden wäre, hätte die Unternehmereigenschaft nicht geendet und es wäre zu keiner Entnahmebesteuerung gekommen.

Auch dieser Fall zeigt – das komplexe Steuerrecht kann nur vom Fachmann überblickt werden.

 


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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