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Unternehmensnachfolge: Weitere Steine auf dem Weg der Unternehmer

Veröffentlicht am: 14. April 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Steuerrecht

Unternehmer in Deutschland haben auf vielen Seiten mit Problemen zu kämpfen – möglicherweise löst der Bundesfinanzhof zumindest eines davon

Unternehmer, die eine Nachfolgeregelung für ihr Unternehmen finden müssen, sind mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Das größte Problem – wie finde ich einen geeigneten Nachfolger? Ist diese Hürde genommen, kann das Vertragswerk angegangen werden. Aber bekanntlich ist guter Rat teuer, zumindest ist er regelmäßig mit Kosten verbunden. Neben dem Steuerberater sind regelmäßig spezialisierte Rechtsanwälte gefragt, die die notwendigen Verträge aufsetzen und helfen, diese umzusetzen. Sind Grundstücke im Spiel oder sollen Anteile an einer GmbH übertragen werden, ist zwingend eine notarielle Beurkundung notwendig – auch diese ist mit weiteren Kosten verbunden.

Notar- und Rechtsberatungskosten sind in dem Falle keine Betriebsausgaben

Allerdings verweigert die Finanzverwaltung die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgabe. Das heißt – sämtliche Kosen trägt der Unternehmer aus der „privaten“ Tasche, ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht möglich. Die Begründung der Verwaltung: Es handelt sich um einen rein privaten Vorgang!

Diese Auffassung kann nicht nachvollzogen werden – ein privates Geschäft bzw. eine private Veranlassung lässt sich hier nur schwerlich begründen. Schließlich geht es gerade um den Erhalt des Unternehmens, um den Erhalt von Arbeitsplätzen und im Ergebnis um den Erhalt eines Steuerzahlers.

Diese Auffassung teilt auch der Bund der Steuerzahler und hat aus diesem Grund ein Musterverfahren in Gang gebracht. In diesem Verfahren soll geklärt werden, dass angefallene Notarkosen und die Kosten der Rechtsberatung als Betriebsausgabe anzuerkennen und der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof im Interesse aller Unternehmer entscheidet – schließlich kommt auch ein Großteil des Gehaltes des Finanzrichters vom steuerzahlenden Unternehmen.

Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 44/12 geführt. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist noch nicht abzusehen.

Praxistipp: Unternehmer in vergleichbaren Situationen sollten sich gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzuges zur Wehr setzen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH Einspruch gegen eventuelle Steuerbescheide einlegen.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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