Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 3

Veröffentlicht am: 11. April 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

In Teil 3 der Haftungsreihe – die steuerrechtliche Haftung für nicht gezahlte Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer

Neben den beiden bereits benannten Haftungstatbeständen (Teil 1 und Teil 2 der Haftungsreihe) ordnet auch das Steuerrecht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten an.

Der Geschäftsführer haftet, wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt werden

Die §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO) ordnen eine Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft dann an, wenn aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Steuern nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden.

Im Vorfeld einer Insolvenz werden zunächst regelmäßig die monatlichen Ausgabepositionen gestrichen, die (vermeintlich) nicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt werden. Gerade die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer werden erfahrungsgemäß gern gestrichen.

Werden die Steuern nicht, oder nicht rechtzeitig, entrichtet, liegt bereits eine Pflichtverletzung vor, die zur Haftung (dem Grunde nach) führt.

Es gibt in diesen Fällen zahlreiche Punkte, die ein im Steuerrecht erfahrener Rechtsanwalt zur Verteidigung vorbringen kann – ein wesentlicher Punkt: Die Ermittlung der sogenannten Haftungsquote.

Die Haftung besteht nur in dem Umfang, in dem überhaupt noch Verbindlichkeiten bedient wurden

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers besteht nur in dem Umfang, in dem auch andere, fällige Verbindlichkeiten bedient wurden. Wurden also im Durchschnitt noch 20% der fälligen Verbindlichkeiten bedient – haftet der Geschäftsführer persönlich für 20% der nicht entrichteten Steuer.

Aber Achtung: Der einfache Vortrag, dass gar keine Verbindlichkeiten mehr bedient wurden, kann zwar von der steuerrechtlichen Haftung befreien – führt aber automatisch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, da er damit zugibt, zahlungsunfähig gewesen zu sein – Strafbar als Insolvenzverschleppung (s. Teil 1).

Gerade der letzte Punkt zeigt einmal mehr, dass in diesen Fällen nur professionelle Hilfe sinnvoll ist – als Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzverwalter habe ich bereits zahlreiche Fälle erfolgreich betreut. Gerade die Erfahrungen als Insolvenzverwalter zeigen neue Verteidigungswege auf, die zum Erfolg führen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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