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Wirtschaftsrecht

Existenzgründung – Ein Wegweiser in die Selbständigkeit Teil 3

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Neben den vertraglichen Regelungen zwischen den Gründungsgesellschaftern ist auch die Frage der Finanzierung zu klären.

Finanzierungsmöglichkeiten / aufzubringenden Eigenkapital


Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Förderung einer Existenzgründung. Neben privaten Kreditinstituten ist die Erstfinanzierung auch durch die Agentur für Arbeit möglich. Bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit wird nahezu ausschließlich auf die Person des Gründers und die Gründungsidee abgestellt – Rechtsformüberlegungen werden in diesem Zusammenhang nur für die Frage zu stellender Sicherheiten relevant. So ist es weit verbreitete Praxis der Kreditinstitute auch bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die persönliche Schuldübernahme durch den Gründungsgesellschafter zu verlangen.

Als Unterform der GmbH kann auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Betracht gezogen werden – diese vereint die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf die Kapitalgesellschaft und das Erfordernis nur eines geringen Stammkapitals (1,00 Euro ist ausreichend) in einer Hand.

Der Gründer sollte daher zumindest über folgendes nachdenken: Welche finanziellen Handlungsspielräume habe ich? Welche finanziellen Belastungen kommen auf mich zu? Welche Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung – privat, Banken, Fördermittel der öffentlichen Hand – kommen für mich in Frage?

Es ist zu empfehlen, dass das Unternehmen bereits von Beginn an mit mindestens zwei Hausbanken zusammenarbeitet: Wenn eine bestehende Kreditlinie unvermittelt aus Angst vor Verlusten durch die Bank gekündigt wird, und dem Unternehmen kein weiterer Finanzpartner zur Seite steht, so kann dies unnötigerweise zur Insolvenz führen.

Gründungsaufwand

Daneben muss geprüft werden, welchen formalen Anforderungen die beabsichtigte Unternehmensgründung unterliegt und wie hoch der zeitliche und finanzielle Aufwand der Gründung sein wird. Im Falle der Gründung einer Kapitalgesellschaft sind die oder der Gründer verpflichtet, ein Mindestkapital einzuzahlen. Bereits im Rahmen der Gründung muss also ein der Höhe nach festgelegter Kapitalbetrag als Mindesteinzahlung in Geld oder als Sachwert eingebracht werden.

Bei Kapitalgesellschaften ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages in der Regel (mit wenigen, nicht empfehlenswerten Ausnahmen) vorgeschrieben, durch die ebenfalls Kosten entstehen. Des Weiteren sollte die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK und die hiermit verbundenen Gebühren in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Vom administrativen Aufwand betrachtet wäre das Einzelunternehmen die optimale Rechtsform – der Gründer muss sich kaum um Formalien kümmern, Abstimmungen sind ebenfalls nicht notwendig, so dass sich der Gründer auf seine wirtschaftlichen Aufgaben konzentrieren kann.

Die GmbH oder die AG stellen dagegen umfangreiche Anforderungen an die kaufmännische Führung einer Gesellschaft. Hierzu zählen nicht nur die Abstimmungen im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, sondern auch die strengen Formalien der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Neben den angesprochenen

Fragen in juristischer Hinsicht ist auch die Frage der steuerlichen Belastung zu beachten – hierzu folgt Teil 4.

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