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Wirtschaftsrecht

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 2

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein weiterer, oft nicht erkannter Haftungstatbestand – die Haftung wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge

In Zeiten knapper finanzieller Mittel spart der Geschäftsführer zuerst an der Stelle, an der ihm (vermeintlich) nichts passieren kann – den Beiträgen für die Sozialversicherung.

Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Sozialversicherungsbeiträge

Dies hat allerdings fatale Folgen: Der GmbH-Geschäftsführer steht persönlich dafür ein, dass die GmbH die Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Mitarbeiter an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführt. Führt er die fälligen Beiträge nicht ab, droht die unbeschränkte Haftung mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung tritt selbst dann ein, wenn die Mittel für die Abführung der Beiträge nicht mehr vorhanden sind.

Nichtabführung der Beiträge ist eine Straftat

Auch hier gilt zusätzlich – die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge stellt (zumindest hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) eine Straftat dar. Der Geschäftsführer sollte also auch aus diesen Gründen rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen.

Geschäftsführer tragen hohe Risiken

Es gibt also ein hohes Risiko, dem ein Geschäftsführer einer GmbH ausgesetzt ist. Er kann eine Vielzahl von Pflichten verletzen. Sie über diese Pflichten zu informieren und Lösungsmöglichkeiten – auch in einer Krise – zu finden, ist unsere Aufgabe. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Als Insolvenzverwalterkanzlei sind wir in der Lage, auch über den Tellerrand hinauszusehen und Lösungsmöglichkeiten zu finden – Lösungen, die auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens liegen.

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