§ 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG gewährt einen Höchstbetrag bis 20.000,00 Euro steuerfrei – welche Voraussetzungen sind daran geknüpft?
Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 11.09.2013 zu beschäftigen, Az. II R 37/12.
Der BFH definierte zunächst, dass Pflege im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person ist. Auf die Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Pflegestufe im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 14 und § 15 SGB XI) soll es dabei nicht ankommen.
Die Gewährung des Pflegefreibetrages setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.
Der Erwerber (der vom Erblasser etwas zugewandt erhalten hat) muss zur Berücksichtigung eines Pflegefreibetrags die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Der BFh stellt an dieser Stelle jedoch klar, dass an diese Darlegung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass § 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG für geleistete Pflege keinen Pauschbetrag gewährt, sondern einen Freibetrag, der maximal auf 20.000 Euro begrenzt sei. Sofern der Geldwert der gegenüber dem Erblasser erbrachten Leistungen unter 20.000 Euro liegt, so sei auch nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei.
Eine Steuerbefreiung kann dabei nur gewährt werden, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege anzusehen ist.
Praxistipp vom Fachanwalt
Werden Pflegeleistungen erbracht, sollten diese nachvollziehbar dokumentiert werden – Botengänge, Begleitung bei Arztterminen, Behördengänge, alles sollte dokumentiert werden, um den Nachweis rechtssicher erbringen zu können.
Das angemessene Entgelt für diese Leistungen kann sich an den üblichen Stundensätzen entsprechender Berufsgruppen orientieren.
Zu beachten ist jedoch, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung nicht von gesetzlich zu Pflege oder Unterhalt verpflichteten Erwerbern in Anspruch genommen werden kann (RE 13.5 Abs. 1 ErbStR).
Auch in so einer Situation gilt – nehmen Sie sofort zum Fachanwalt auf. Dann können Sie auf Augenhöhe mit der Finanzverwaltung verhandeln.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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