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Steuern sparen im Erbfall? Weniger Erbschaftsteuer durch Gestaltung

Veröffentlicht am: 14. April 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Steuerrecht, Urteile

Immer mehr Erben unterliegen der Erbschaftsteuerpflicht. Auch hier gilt -der Rat vom Fachmann kann helfen, Steuern zu sparen

Die zu vererbenden Vermögenswerte steigen. Das führt dazu, dass immer häufiger Erbschaftsteuer anfällt. Eine Typische Konstellation: Die Eltern setzen sich zunächst gegenseitig zum Alleinerben ein und der einzige Abkömmling (das Kind) erhält alles beim Versterben des letzten Elternteiles (das Kind wird Schlusserbe). Diese Konstellation heißt, dass das Kind im Zeitpunkt des ersten Erbfalles faktisch enterbt ist und diesem nur der Pflichtteil zusteht – den das Kind regelmäßig nicht geltend machen wird. Diese Regelung ist so häufig, dass sie bereits einen eigenen Namen hat – das Berliner Testament.

Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro

Das Erbschaftsteuergesetz sieht im Erbfall einen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000,00 Euro vor. Ein darüber hinausgehender Betrag unterliegt der Besteuerung.

Wenn sich nun die Eltern zunächst als Alleinerben einsetzen, fällt beim Tod des erstversterbenden Elternteils in der Regel keine Erbschaftsteuer an – das Kind wird den Pflichtteil nicht geltend machen. Erst mit dem Tod des zweiten Elternteils wird das Kind Alleinerbe und unterliegt der Besteuerung.

Wie kann die volle Besteuerung im Erbfall ermäßigt werden?

Hilfe kommt vom Bundesfinanzhof, der in seinem Urteil vom 19.02.2013 eine Lösung aufzeigt (Az. II R 47/11).

Der Ausgangspunkt: V und M haben ein Kind K. V stirbt, ein Jahr später M – und hinterläßt K 1.000.000 Euro. K müsste daher den Wert versteuern, der über dem Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro liegt. Zu versteuern wäre daher ein Betrag in Höhe von 600.000 Euro.

Tipp vom Experten: Macht K nach dem Tod des Letztversterbenden, also in dem Moment, in dem das Erbe anfällt, den Pflichtteilsanspruch (nachträglich) geltend, kann der Pflichtteilsanspruch (steuerfrei) vereinnahmt werden.

Die Gründe: Der Pflichtteil ist im Rechenbeispiel steuerfrei, da er unter dem Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro liegt (Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils, vorliegend wären dies 250.000,00 Euro). Der Pflichtteil ist sodann als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abzuziehen.

Damit gilt folgende Berechnung:

1.000.000,00 Nachlass abzüglich 250.000,00 Euro Pflichtteil abzüglich Freibetrag in Höhe von 400.000,00 Euro – damit sind statt 600.000,00 Euro „nur“ 350.000 Euro zu versteuern.

Bei einem Steuersatz von 15 % ist das eine Ersparnis in Höhe von 37.500,00 Euro!

Der Pflichtteil verjährt nach drei Jahren

Dieses Vorgehen wurde vom Bundesfinanzhof ausdrücklich gebilligt – Voraussetzung ist, dass der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird und dieser noch nicht verjährt ist.

Dabei kann – wie im entschiedenen Sachverhalt – eine Geltendmachung des Pflichtteiles dadurch erfolgen, dass das Kind als Alleinerbe gegenüber dem Finanzamt den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit geltend macht. Sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist (hier gilt die Regelverjährung von 3 Jahren) muss der Pflichtteilsanspruch vom Finanzamt berücksichtigt werden.

Lassen Sie sich beraten – kompetenter Rat vom Fachanwalt für Steuerrecht kann eine erhebliche Ersparnis bringen.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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