Header Blog RA Dittmann

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 1

Veröffentlicht am: 5. März 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönlichen Haftungsrisiken, die auch bei einer GmbH bestehen

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dieses Risiko wird besonders in der Krise und der Insolvenz der GmbH deutlich – der Geschäftsführer haftet dann schnell mit seinem Privatvermögen. Nur der gut beratene Geschäftsführer kann diese Risiken minimieren oder ausschalten.

Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag

Im ersten Teil des Beitrages geht es um die Haftung, die aus der nicht rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages resultiert. Liegt einer der im Gesetz definierten Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vor, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn sie mehr als 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht pünktlich bezahlen kann. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das vorhandene Aktivvermögen der Gesellschaft, also das Vermögen, übersteigt. Die Antragspflicht besteht sogar dann noch, wenn noch liquide Mittel (z.B. als Kassenbestand oder Guthaben auf einem Geschäftskonto) zur Bezahlung der laufenden Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Der Geschäftsführer persönlich ist in der Pflicht

Versäumt der Geschäftsführer diese Frist und stellt den Antrag somit verspätet, hat er den Gläubigern den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entstanden ist. Diese Haftung ist dann nicht auf ein Unternehmen beschränkt, sondern ist vielmehr unbeschränkt – mit dem Gesamtvermögen des Geschäftsführers

Dieser Schaden wird dabei nicht durch den einzelnen Gläubiger geltend gemacht, sondern vom Insolvenzverwalter der GmbH.

Wichtig dabei – Die Insolvenzantragspflicht trifft den Geschäftsführer persönlich. Eine Amtsniederlegung oder ähnliche Handlungen entbindet nicht von der bestehenden Antragspflicht! Einer Weisung der Gesellschafter, wonach er keinen Antrag stellen darf, ist unzulässig und darf durch den Geschäftsführer nicht beachtet werden.

Insolvenzverschleppung ist strafbar!

Durch die Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer des Weiteren strafbar wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Stellt er den Antrag nicht rechtzeitig und geht weitere Vertragsverhältnisse ein, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug in Betracht.

Es gibt also ein hohes Risiko, dem auch ein Geschäftsführer einer GmbH ausgesetzt ist. Er kann eine Vielzahl von Pflichten verletzen.

Sie über diese Pflichten zu informieren und Lösungsmöglichkeiten – auch in einer Krise – zu finden, ist unsere Aufgabe. Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen. Als Insolvenzverwalterkanzlei sind wir in der Lage, auch über den Tellerrand hinauszusehen und Lösungsmöglichkeiten zu finden – Lösungen, die auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens liegen.

Kommen Sie auf uns zu – Wir beraten Sie gern!


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!

Blog

Aktuelle Beiträge & Einblicke.

Der verdeckte Gesellschafterwechsel – Wann entsteht er und welche Folgen sind zu bedenken?

Ein Gesellschafterwechsel in der GmbH ist normalerweise eine klare Sache: Notartermin, Unterschriften, Handelsregisteranmeldung, neue Gesellschafterliste. Alles offiziell, alles sauber. Doch was passiert, wenn der Wechsel nicht offen, sondern eher „durch die Hintertür“ passiert? Also verdeckt? Und warum kann das für Geschäftsführer/innen – auch hier in Dresden und Chemnitz – schnell zum echten Problem werden? Was…

Mehr

Können Gesellschafterversammlungen auch virtuell abgehalten werden?

Digitale Meetings gehören längst zum Alltag. Kein Wunder also, dass viele Unternehmerinnen und Unternehmer sich fragen, ob auch Gesellschafterversammlungen online stattfinden dürfen – zum Beispiel per Videokonferenz. Die kurze Antwort lautet: Ja, das geht.Die etwas längere: Ja, aber nicht ohne bestimmte Regeln. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wann virtuelle Versammlungen zulässig sind, welche Voraussetzungen…

Mehr

Unterschied zwischen Schiedsgericht und normalem Gericht: Was Gesellschafter in Sachsen wissen sollten

Schiedsgericht: privat, vertraulich, bindend Vorteile eines Schiedsgerichts Nachteile Normales Gericht: staatlich, berechenbar, mit Berufung Das ordentliche Gericht – z. B. das Landgericht Dresden oder das Landgericht Chemnitz – ist der klassische Rechtsweg. Merkmale Mediation: Einigung statt Urteil Als Alternative gibt es die Mediation. Eine Liste möglicher Mediatoren können Sie z.B. von der IHK Dresden erhalten….

Mehr

Was ist die Gesellschaftssatzung –und was gehört unbedingt hinein?

Wenn Sie Gesellschafter/in einer GmbH oder UG werden, kommen Sie an einem Begriff nicht vorbei: der Gesellschaftssatzung (auch „Gesellschaftsvertrag“ genannt). Sie ist das Fundament Ihrer Gesellschaft – rechtlich, wirtschaftlich und im Miteinander. Doch was genau regelt die Satzung? Welche Punkte sollten unbedingt enthalten sein? Und worauf sollten Sie als (zukünftige) Gesellschafter besonders achten? In diesem…

Mehr

top