Steuerrecht

Steuern minimieren bei Betriebsverkauf und -aufgabe: Freibetrag, Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz (2026)

Teil 3 der Serie zur steueroptimalen Betriebsbeendigung: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG, Günstigerrechnung und Gestaltungshebel.

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 9 Minuten

Teil 3 der Serie zur steueroptimalen Betriebsbeendigung: Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG — mit Rechenbeispielen und Gestaltungshinweisen.

Serie Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe: Teil 1 — Abgrenzung & Tatbestand · Teil 2 — Gewinnermittlung · Teil 3 (dieser Beitrag) — Steuerbegünstigungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entlastung in zwei Stufen: zuerst der Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG), dann die Tarifermäßigung (§ 34 EStG).
  • Freibetrag 45.000 € — ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, nur einmal im Leben.
  • Abschmelzung: ab 136.000 € Veräußerungsgewinn sinkt der Freibetrag, ab 181.000 € entfällt er ganz.
  • Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) gilt ohne Antrag und ist nicht abgeschafft — nur im Lohnsteuerabzug ab 2025 entfallen; in der Veranlagung und für Veräußerungsgewinne unverändert.
  • Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG): 56 % des Durchschnittssatzes (mind. 14 %), einmal im Leben, ab 55/Berufsunfähigkeit, auf Antrag, bis 5 Mio. € Gewinn.
  • Verbrauchsfalle: Der halbe Steuersatz gilt selbst dann als verbraucht, wenn das Finanzamt ihn fehlerhaft ohne Antrag gewährt — Beraterhaftungsrisiko.
  • Geringfügige Weiterarbeit (unter 10 % Umsatz / 10 % Kunden) ist unschädlich.
  • Steuerlast im Veräußerungsjahr zusätzlich senkbar — z. B. mit IAB, Sonderabschreibungen, Rückstellungen, Spenden.

1. Überblick: zwei Stufen der Entlastung

Nach Ermittlung des Gewinns (dazu Teil 2) greifen zwei aufeinander aufbauende Entlastungen: zuerst der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, dann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung oder, auf Antrag, ermäßigter Steuersatz). Hinzu kommt die Gewerbesteuerfreiheit des begünstigten Gewinns bei natürlichen Personen. Stammt der Gewinn teilweise aus Kapitalgesellschaftsanteilen und bleibt nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfrei, ist dieser steuerfreie Teil bei der Begünstigung nicht zu berücksichtigen.

2. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

2.1 Voraussetzungen und Zeitpunkt

Den Freibetrag erhält, wer im Zeitpunkt der Veräußerung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Wird das 55. Lebensjahr erst nach Beendigung, aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums vollendet, werden weder Freibetrag noch ermäßigter Steuersatz gewährt. Ausnahme bei einer Aufgabe über mehrere Veranlagungszeiträume: Wird das 55. Lebensjahr erst im zweiten Jahr vollendet, sind anteiliger Freibetrag und Tarifermäßigung auch für das erste Jahr zu gewähren.

2.2 Höhe und Abschmelzung

Der Freibetrag beträgt 45.000 € und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt — er entfällt damit rechnerisch ab 181.000 €.

Veräußerungsgewinn Verbleibender Freibetrag
bis 136.000 € voller Freibetrag 45.000 €
150.000 € 45.000 € − 14.000 € = 31.000 €
170.000 € 45.000 € − 34.000 € = 11.000 €
ab 181.000 € 0 € (vollständig abgeschmolzen)

2.3 Einmal im Leben, personenbezogen und der Antrag

Der Freibetrag wird personenbezogen nur einmal im Leben gewährt — selbst wenn der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird und über alle Gewinneinkunftsarten hinweg. Ob ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, ist unerheblich. Fällt der Gewinn bei mehrjähriger Aufgabe in mehrere Jahre, wird er einmal gewährt und im Verhältnis der Gewinne aufgeteilt. Der Antrag ist form- und fristlos und bis zur Bestandskraft möglich; nach der Rechtsprechung sogar danach, wenn das Finanzamt einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat — begrenzt durch §§ 351 Abs. 1, 177 AO.

2.4 Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Anerkannt werden vor allem ein Rentenversicherungsbescheid, eine amtsärztliche Bescheinigung oder die Leistungspflicht einer privaten Versicherung (ab 50 % Berufsunfähigkeitsgrad). Nach jüngerer Rechtsprechung genügt auch ein nicht amtliches fachärztliches Gutachten. Die Berufsunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen und von Dauer sein (Leitlinie: mehr als sechs Monate); ursächlich für die Veräußerung muss sie nicht sein.

3. Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)

Verbleibt nach dem Freibetrag ein Gewinn, gehört er zu den außerordentlichen Einkünften und wird tarifbegünstigt. Die Fünftelregelung gilt ohne Antrag: Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuer auf das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Der Vorteil liegt in der geglätteten Progression. Gewinne, auf die § 6b oder § 6c EStG angewandt wurde, sind ausgenommen.

Klarstellung — Ist die Fünftelregelung seit 2025 abgeschafft? Nein. Das Wachstumschancengesetz hat lediglich die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 aufgehoben (§ 39b Abs. 3 EStG). Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG bleibt in der Einkommensteuerveranlagung vollständig erhalten. Da Veräußerungs- und Aufgabegewinne ohnehin nie dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ändert sich für die Betriebsbeendigung nichts.

Beispiel. Fünftelregelung (Grundtarif 2025, alleinstehend): Zu versteuerndes Einkommen 118.000 €, darin ein Veräußerungsgewinn von 80.000 €.

Steuer auf verbleibendes zvE (38.000 €) 6.689 €
Steuer auf 38.000 € + 1/5 (16.000 €) = 54.000 € 12.138 €
Unterschiedsbetrag 5.449 € × 5 27.245 €
+ Steuer auf verbleibendes zvE 6.689 €
= festzusetzende Einkommensteuer 33.934 €

Normaltarif rund 38.648 € — die Fünftelregelung spart hier etwa 4.714 €.

Beispiel. Niedriges Resteinkommen: Zu versteuerndes Einkommen 85.000 €, darin ein Veräußerungsgewinn von 100.000 € — das verbleibende zvE ist negativ. Dann beträgt die Steuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des zvE (§ 34 Abs. 1 S. 3 EStG).

1/5 des zvE (17.000 €), Steuer darauf 910 €
× 5 = festzusetzende Einkommensteuer 4.550 €

Normaltarif rund 24.788 € — Ersparnis hier etwa 20.238 €. Je geringer das übrige Einkommen, desto größer der Vorteil.

4. Der ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG)

Alternativ kann auf Antrag der ermäßigte Steuersatz gewährt werden: 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %. Die Voraussetzungen sind enger:

  • Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
  • Vollendetes 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit.
  • Bisher im Leben noch nicht in Anspruch genommen (einmalig).
  • Antrag wird gestellt.
  • Gewinn überschreitet 5 Mio. € nicht (auch bei Aufgabe über zwei Veranlagungszeiträume nur einmal).

Achtung. Verbrauchsfalle und Beraterhaftung: Der ermäßigte Steuersatz gilt selbst dann als für das ganze Leben verbraucht, wenn das Finanzamt ihn ohne Antrag — also fehlerhaft — gewährt. Übernimmt der Berater diesen Fehler bei der Bescheidprüfung, haftet er wegen Pflichtverletzung. Bescheide sind daher gerade hier sorgfältig zu prüfen, bevor ein einmaliges Recht ungewollt verbraucht wird.

5. Fünftelregelung oder halber Steuersatz — welche Wahl?

Steuerberechnungsprogramme liefern die günstigere Variante. Die Grundtendenzen helfen bei der Vorabplanung:

Kriterium Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1) Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3)
Antrag nicht erforderlich erforderlich
Alter / Berufsunfähigkeit nicht erforderlich ab 55 oder berufsunfähig
Häufigkeit mehrfach nutzbar einmal im Leben
Obergrenze keine Gewinn bis 5 Mio. €
Besonders günstig, wenn das zvE fast nur aus außerordentlichen Einkünften besteht hohes übriges Einkommen / sehr hoher Gewinn

Praxistipp. Strategie bei verbrauchtem § 34 Abs. 3 EStG: Wurde der halbe Steuersatz bereits genutzt, bleibt die Fünftelregelung. Sie wirkt am stärksten bei niedrigem übrigen Einkommen. Das verbleibende zvE lässt sich gezielt senken — etwa durch Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Rückstellungen, vorgezogene Instandhaltungen oder Spenden. Auch die vorherige unentgeltliche Übertragung einzelner Einkunftsquellen auf Angehörige kann die Progression dämpfen.

Keinen Vorteil bringt die Fünftelregelung mehr, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen bereits die obere Proportionalzone des Tarifs übersteigt — dann ist die Progression ohnehin ausgereizt.

6. Weiter tätig nach dem Verkauf: Dos & Don’ts

Die Begünstigung setzt voraus, dass der Veräußerer seine bisherige Tätigkeit aufgibt. Ein neuer Betrieb darf nicht wirtschaftlich mit dem alten identisch sein (Kundenstamm, Wesensgleichheit, örtliches Wirkungsfeld). Eine Fortführung in sehr geringem Umfang ist jedoch unschädlich.

Unschädlich ist … Maßstab
Geringfügige freiberufliche Fortführung Umsätze unter 10 % der gesamten Einnahmen (Durchschnitt der letzten drei Jahre).
Zurückbehalten von Kundenbeziehungen Bis etwa 10 % der bisherigen Mandate / Kunden.
Tätigkeit für den Erwerber Selbstständig oder nichtselbstständig im veräußerten Betrieb.
Übergang auf eine Gesellschaft mit Beteiligung Kapital- oder Personengesellschaft — bei Personengesellschaften § 16 Abs. 2 S. 3 EStG beachten.

7. Den Nettoerlös gezielt maximieren

Die Steuerlast eines Betriebsverkaufs entscheidet sich in der Planung: die richtige Wahl zwischen Fünftelregelung und halbem Steuersatz, die zeitliche Steuerung des Eigentumsübergangs über den Jahreswechsel, die Senkung des übrigen Einkommens im Veräußerungsjahr und die rechtzeitige Klärung, ob persönliche Voraussetzungen (Alter, Berufsunfähigkeit) und einmalige Begünstigungen noch verfügbar sind. Bei variablen Kaufpreisbestandteilen — Renten, langfristigen Raten oder Earn-Outs — ist die Tarifbegünstigung gesondert zu prüfen; dazu unser eigener Beitrag.

8. Checkliste: Begünstigungen sichern und optimieren

  1. Persönliche Voraussetzungen prüfen: 55. Lebensjahr vollendet oder dauernde Berufsunfähigkeit — im Zeitpunkt der Veräußerung.
  2. Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG nur einmal im Leben: prüfen, ob bereits verbraucht; bei mehrjähriger Aufgabe Aufteilung beachten.
  3. Abschmelzung kalkulieren: Freibetrag sinkt ab 136.000 €, entfällt ab 181.000 € Veräußerungsgewinn.
  4. § 34 Abs. 3 EStG (halber Steuersatz) nur einmal im Leben, ab 55 / Berufsunfähigkeit, auf Antrag — Verbrauch dokumentieren.
  5. Günstigerrechnung Fünftelregelung vs. § 34 Abs. 3 durchführen; bei nahezu reinen außerordentlichen Einkünften ist die Fünftelregelung meist optimal.
  6. Anträge rechtzeitig stellen (bis Bestandskraft, bei Änderungsbescheid ggf. später) und Berufsunfähigkeit belegen.
  7. Weitertätigkeit prüfen: keine wirtschaftliche Identität; Geringfügigkeitsgrenzen (rund 10 %) einhalten.
  8. Steuerlast im Veräußerungsjahr senken: Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Rückstellungen, Instandhaltungen, Spenden.

Serie Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe: Teil 1 — Abgrenzung & Tatbestand · Teil 2 — Gewinnermittlung · Teil 3 (dieser Beitrag) — Steuerbegünstigungen. Ergänzend: Partner aufnehmen & Einzelunternehmen in GbR umwandeln.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Den Freibetrag von 45.000 € erhält, wer im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Er wird personenbezogen nur einmal im Leben gewährt.

Er beträgt 45.000 € und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € entfällt er vollständig.

Nein. Der Freibetrag wird über alle Gewinneinkunftsarten hinweg nur einmal im Leben gewährt, selbst wenn der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird. Bei einer mehrjährigen Aufgabe wird er einmal gewährt und im Verhältnis der Gewinne aufgeteilt.

Nein. Aufgehoben wurde nur ihre Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025. In der Einkommensteuerveranlagung gilt die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unverändert — und damit auch für Veräußerungs- und Aufgabegewinne.

Das hängt vom übrigen Einkommen ab. Die Fünftelregelung wirkt am stärksten, wenn das zu versteuernde Einkommen fast nur aus den außerordentlichen Einkünften besteht. Bei hohem übrigen Einkommen oder sehr hohem Gewinn ist häufig der ermäßigte Steuersatz vorteilhafter. Steuerberechnungsprogramme ermitteln die günstigere Variante.

Der ermäßigte Steuersatz gilt dann als für das ganze Leben verbraucht — auch ohne Antrag. Übernimmt der Berater diesen Fehler bei der Bescheidprüfung, haftet er wegen Pflichtverletzung. Bescheide sind daher in diesem Punkt besonders sorgfältig zu prüfen.

Eine geringfügige Fortführung ist unschädlich, etwa Umsätze unter 10 % der gesamten Einnahmen oder das Zurückbehalten von rund 10 % der Kundenbeziehungen. Der neue Betrieb darf jedoch nicht wirtschaftlich mit dem alten identisch sein.

Durch Senkung des übrigen zu versteuernden Einkommens, etwa mit Investitionsabzugsbeträgen, Sonderabschreibungen, Rückstellungen, vorgezogenen Instandhaltungen oder Spenden, sowie durch zeitliche Steuerung des Eigentumsübergangs über den Jahreswechsel.

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