Über zwei rechtlich getrennte Klauseln, deren wirtschaftliche Funktion sie miteinander verbindet
Serie „Unternehmenskauf in der Praxis“ — Teil 3
Im ersten Teil wurde die Kaufpreisfälligkeitsklausel analysiert; im zweiten Teil ging es um stille Klauseländerungen zwischen den Vertragsfassungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Wettbewerbsverbot des Unternehmensverkäufers entscheidet nicht primär die Dauer, sondern die zeitliche Anknüpfung — verbleibt der Verkäufer noch im Unternehmen, läuft ein ab Stichtag bemessenes Verbot mit dem Ende seiner Anstellung leer.
- Die BGH-Rechtsprechung trägt Wettbewerbsverbote beim Unternehmenskauf regelmäßig bis zu zwei Jahren; längere Bindungen bis zu fünf Jahren verlangen besondere Rechtfertigung.
- Ohne Vertragsstrafenklausel ist das Wettbewerbsverbot praktisch wertlos, weil der konkrete Schadensnachweis bei Kundenabwerbung kaum zu führen ist — § 340 Abs. 2 BGB lässt die Vertragsstrafe neben dem Schadensersatz zu.
- Ein separat ausgewiesenes Wettbewerbsverbot kann nach herrschender Meinung aus der Privilegierung der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG herausfallen; eine Mindermeinung sieht das Wettbewerbsverbot als unselbständige Nebenleistung. Vertragliche Vorsorge ist erforderlich.
- Die Kaufpreisallokation wirkt auf drei Ebenen — AfA beim Erwerber, Umsatzsteuer, § 34 EStG beim Veräußerer — und ist nicht beliebig: Sie ist das Ergebnis einer simultanen wirtschaftlich-vertraglichen und steuerlichen Strukturierungsentscheidung.
1. Zwei Klauseln, eine wirtschaftliche Funktion
In den ersten beiden Beiträgen dieser Reihe ging es um die Strukturklauseln am Anfang und um die stillen Anpassungen zwischen den Vertragsfassungen einer Asset-Deal-Verhandlung. Im dritten und abschließenden Beitrag wende ich mich zwei Klauseln zu, die im Vertragstext getrennt geregelt sind, deren wirtschaftliche Funktion aber so eng miteinander verwoben ist, dass ihre isolierte Betrachtung in die Irre führt: das Wettbewerbsverbot des Verkäufers und die Kaufpreisallokation.
Beide Klauseln dienen der wirtschaftlichen Sicherung des Erwerbs — das Wettbewerbsverbot, indem es den Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum daran hindert, die Kundenbeziehungen des veräußerten Unternehmens an sich zu ziehen; die Kaufpreisallokation, indem sie den gezahlten Kaufpreis auf die einzelnen Vermögenspositionen verteilt und damit Bemessungsgrundlagen für AfA, Veräußerungsgewinn und Umsatzsteuer schafft. Wer sie getrennt betrachtet, übersieht zwei Verbindungen: erstens, dass die wirtschaftliche Funktion des Wettbewerbsverbots an seine zeitliche Anknüpfung gekoppelt ist und dass die Anknüpfung das eigentliche Verhandlungsthema sein muss; zweitens, dass die Kaufpreisallokation auf das Wettbewerbsverbot selbst eine umsatzsteuerliche Frage aufwirft, die das gesamte Allokationsergebnis verschieben kann.
Im konkreten Mandatssachverhalt waren beide Themen unmittelbar miteinander verschränkt: Das Wettbewerbsverbot wurde in der zweiten Vertragsfassung in einer Form eingeführt, die seine Schutzwirkung verfehlte, und in der dritten Fassung — bei korrigierter Anknüpfung — mit einer Allokation hinterlegt, die in der herrschenden umsatzsteuerlichen Auffassung umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre.
2. Anknüpfung des Wettbewerbsverbots: Stichtag oder Ende des Anstellungsverhältnisses?
Der Mandatssachverhalt enthielt eine im M&A-Geschäft typische Konstellation: Der Verkäufer sollte nach Stichtag noch für die Dauer von rund zwei Jahren als Angestellter im veräußerten Betrieb verbleiben, um den Know-how-Transfer zu sichern. Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar und in mittelständischen Unternehmenstransaktionen die Regel, nicht die Ausnahme — der Verkäufer kennt die Kunden, die Mitarbeiter, die technischen Eigenheiten des Betriebs, und sein abruptes Ausscheiden wäre für den Erwerber riskant.
In der zweiten Vertragsfassung war das Wettbewerbsverbot mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab Stichtag ausgestaltet. Auf den ersten Blick eine ordnungsgemäße Klausel. Bei näherem Hinsehen aber wäre ihre Schutzwirkung vollständig verfehlt gewesen: Da der Verkäufer für genau diesen Zeitraum als Angestellter im Betrieb tätig war, lief sein Wettbewerbsverbot exakt mit dem Ende seines Anstellungsverhältnisses aus. In dem Moment, in dem er den Betrieb verließ und damit erst die Gefahr einer Kundenabwerbung wirtschaftlich relevant wurde, war er von jeder Bindung frei. Der Schutzzweck — die Sicherung der Kundenbeziehungen während der Anlaufphase nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Verkäufers — wäre nicht erreicht worden.
Die richtige Anknüpfung ist daher: Das Wettbewerbsverbot beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis und läuft eine Karenzzeit von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt — wobei zusätzlich eine absolute Höchstdauer ab Stichtag (etwa fünf Jahre) als äußere Grenze vereinbart werden kann, um den Verkäufer nicht unzumutbar lange zu binden. Diese Korrektur wurde in der dritten Vertragsfassung übernommen.
Die Lehre ist allgemein: Bei jedem Unternehmenskauf, in dem der Verkäufer nach Stichtag noch im Betrieb verbleiben soll, ist die zeitliche Anknüpfung des Wettbewerbsverbots an das Ende des Anstellungsverhältnisses zu binden, nicht an den Stichtag. Wer hier auf die Standardformulierung „ab Stichtag“ zurückgreift, ohne die Konstellation zu prüfen, beraubt das Wettbewerbsverbot seiner wirtschaftlichen Funktion.
3. Die Dauer: zwei Jahre, fünf Jahre — was die BGH-Rechtsprechung wirklich sagt
Die in der Beratungsliteratur kursierende Aussage, der BGH erlaube Wettbewerbsverbote beim Unternehmenskauf bis zu fünf Jahren, ist nicht falsch, aber unpräzise. Sie ist die obere Grenze, die in besonders gelagerten Konstellationen erreicht werden kann — nicht die Regel. Der BGH erkennt Wettbewerbsverbote beim Unternehmenskauf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an, wenn sie nach Dauer, räumlichem und sachlichem Umfang das zum Schutz der erworbenen Geschäftschancen Erforderliche nicht überschreiten .
In der Vertragspraxis tragen Wettbewerbsverbote von zwei Jahren regelmäßig die Erforderlichkeitsprüfung; sie werden in der Literatur und Rechtsprechung weitgehend als angemessen angesehen. Bindungen von drei bis fünf Jahren sind möglich, verlangen aber eine besondere Rechtfertigung — etwa bei sehr spezialisierten Geschäftsbereichen, langlebigen Kundenbeziehungen oder regional eng begrenzten Marktstrukturen. Im hier behandelten Mandatssachverhalt war eine Karenzzeit von zwei Jahren ab Ende des Anstellungsverhältnisses verhandelt worden — eine Bindung, die sich innerhalb der unproblematischen Erforderlichkeitsgrenze bewegte.
Räumlich war das Wettbewerbsverbot auf 50 Kilometer Luftlinie um den Geschäftssitz beschränkt. Auch das ist eine in der mittelständischen Praxis tragfähige Größe; bei Geschäftsbetrieben mit überregionalem Kundenkreis kann eine größere räumliche Reichweite gerechtfertigt sein . Sachlich war das Wettbewerbsverbot mit einem detaillierten Tatbestandskatalog der untersagten Tätigkeiten unterlegt, was die Schutzwirkung präzisierte und die Beweisführung im Streitfall erleichterte.
4. Die Vertragsstrafe: warum das Wettbewerbsverbot ohne sie weitgehend wertlos ist
Die zweite Schwachstelle des Wettbewerbsverbots in der zweiten Vertragsfassung war das Fehlen einer Vertragsstrafenklausel. Auch hier handelt es sich nicht um ein technisches Detail, sondern um einen strukturellen Konstruktionsfehler. Der konkrete Schadensnachweis bei einer Kundenabwerbung durch den Verkäufer ist in der Praxis nahezu nicht zu führen: Verloren gegangene Umsätze lassen sich selten kausal auf das pflichtwidrige Verhalten zurückführen; Kunden wechseln aus zahlreichen Gründen, von denen das Verhalten des ausgeschiedenen Verkäufers nur einer ist; selbst wenn die Kausalität nachgewiesen werden kann, ist die Schadenshöhe — entgangener Gewinn, dauerhafte Marktanteilsverschiebung — nur durch sachverständige Schätzung zu ermitteln. In der prozessualen Realität endet das Unterfangen häufig in einer Beweislastfalle.
Die Vertragsstrafenklausel löst dieses Problem, weil sie die Beweislast auf das Vorliegen des Pflichtverstoßes verschiebt, nicht auf die Schadenshöhe. Im konkreten Mandatssachverhalt wurde in der dritten Fassung eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro pro Verstoß vereinbart, mit ausdrücklichem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs — was bei einer Reihe von Abwerbungsfällen zu einer kumulativen Vertragsstrafenpflicht führt. § 340 Abs. 2 BGB lässt die Vertragsstrafe neben dem konkreten Schadensersatz zu; die Vertragsstrafe wird auf den nachgewiesenen Schaden angerechnet, falls dieser höher ist.
Die praktische Lehre: In jeden Vertrag, der ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers enthält, gehört eine Vertragsstrafenklausel. Ohne sie ist die Klausel nur theoretisch durchsetzbar.
5. Abgrenzung zum arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot — §§ 74 ff. HGB
Ein häufig übersehener Punkt in der Vertragsgestaltung: Verbleibt der Verkäufer nach Stichtag als Angestellter im Betrieb, könnte das Wettbewerbsverbot unter den Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB beziehungsweise § 110 GewO fallen — das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis. Diese Vorschriften verlangen unter anderem eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen für die Dauer der Karenz, andernfalls ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich oder nichtig.
Die Konsequenz: Wer das Wettbewerbsverbot des Verkäufers an das Ende des Anstellungsverhältnisses anknüpft, läuft Gefahr, dass das Verbot als nachvertragliches arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot eingeordnet wird, mit der Folge der Karenzentschädigungspflicht. Die saubere vertragliche Gestaltung adressiert diese Frage durch eine ausdrückliche Klarstellung: Das Wettbewerbsverbot übernimmt der Verkäufer ausschließlich in seiner Eigenschaft als Veräußerer des Unternehmens; die §§ 74 ff. HGB und § 110 GewO finden keine Anwendung; eine Karenzentschädigung wird nicht geschuldet, da die wirtschaftliche Gegenleistung im Kaufpreis enthalten ist.
Diese Klarstellung gehört ausdrücklich in den Vertrag. Sie ist juristisch eine Auslegungsregel und ändert nichts an der Frage, wie die Gerichte die Klausel im Streitfall einordnen würden — sie erschwert aber die Argumentation des Verkäufers, das Verbot sei in seiner Eigenschaft als Angestellter abgegeben worden. Die Allokation eines Kaufpreisbestandteils auf das Wettbewerbsverbot (siehe nächster Abschnitt) untermauert diese Einordnung wirtschaftlich.
6. Kaufpreisallokation — AfA, § 34 EStG, GrEStG
Mit dem Wettbewerbsverbot ist die zweite Klausel verbunden, die in diesem Beitrag behandelt wird: die Allokation des Kaufpreises auf die einzelnen Vermögenspositionen. Beim Asset Deal ist die Allokation kein redaktioneller Vorgang, sondern eine Strukturierungsentscheidung mit unmittelbaren steuerlichen Folgen auf drei Ebenen.
Erstens auf der Ebene des Erwerbers: Die Allokation bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage für jede einzelne Position. Beim Sachanlagevermögen liegt die AfA-Dauer typischerweise zwischen fünf und acht Jahren, je nach Art des Wirtschaftsguts und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Beim Firmenwert ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG eine AfA-Dauer von fünfzehn Jahren vorgeschrieben — was den Firmenwert aus Erwerbersicht zu einer steuerlich langsam abgeschriebenen Position macht. Eine zu hohe Allokation auf den Firmenwert verschiebt steuerliche Belastungen in die Zukunft; eine zu niedrige verlagert sie nach vorn. Beim separat ausgewiesenen Wettbewerbsverbot ist die AfA-Behandlung gesondert zu prüfen — die wohl überwiegende Auffassung geht von einer Abschreibung über die Laufzeit des Wettbewerbsverbots aus .
Zweitens auf der Ebene des Veräußerers: Die Allokation entscheidet darüber, welche Teile des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern sind und welche als laufende Einkünfte gelten. Bei einem Einzelunternehmen oder Personengesellschaft sind die §-34-Voraussetzungen — insbesondere die Veräußerung des „gesamten“ Betriebs — auf die Gesamttransaktion zu prüfen; eine zerlegende Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ohne Betriebsfortführung kann die Begünstigung gefährden.
Drittens auf der Ebene der Verkehrsteuern: Soweit Grundstücke Bestandteil des Erwerbs sind, fällt Grunderwerbsteuer an. Bei einem Asset Deal mit Immobilienanteil gehört die GrESt-Bemessungsgrundlage zu den notariell relevanten Positionen; der GrESt-Satz beträgt in Sachsen seit dem 1. Januar 2023 5,5 Prozent . Eine sachgerechte Allokation des Kaufpreises auf den Grundstücksanteil ist auch hier nicht beliebig — eine zu niedrige Bewertung kann finanzbehördlich beanstandet werden.
7. Die GiG-Frage beim separat ausgewiesenen Wettbewerbsverbot — § 1 Abs. 1a UStG
Im konkreten Mandatssachverhalt war auf das Wettbewerbsverbot ein Kaufpreisbestandteil von 180.000 Euro alloziert — was im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis eine plausible Größenordnung war. Aus umsatzsteuerlicher Sicht warf diese Allokation aber eine eigenständige Frage auf, die das gesamte Allokationsergebnis verschieben konnte.
§ 1 Abs. 1a UStG befreit die Geschäftsveräußerung im Ganzen von der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird und der Erwerber das Unternehmen fortführt. Bei einem Asset Deal mit Übernahme des gesamten Geschäftsbetriebs durch den Erwerber sind die Voraussetzungen typischerweise gegeben; die Veräußerung ist umsatzsteuerlich neutral. Soweit nicht.
Nach wohl überwiegender Auffassung wird ein separat ausgewiesenes und gesondert bewertetes Wettbewerbsverbot als eigenständige sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG eingeordnet — als Unterlassungsverpflichtung des Verkäufers gegen Entgelt. Diese eigenständige Leistung nimmt nach dieser Auffassung an der GiG-Privilegierung nicht teil, weil sie nicht Teil des „im Ganzen“ übereigneten Unternehmens ist, sondern eine selbständige Verpflichtung des Verkäufers darstellt . Die Folge: Auf den auf das Wettbewerbsverbot allozierten Kaufpreisbestandteil — im konkreten Fall 180.000 Euro — würde die Regelumsatzsteuer von 19 Prozent anfallen, also rund 34.200 Euro, die der Erwerber vorzufinanzieren hätte.
Eine Mindermeinung sieht das Wettbewerbsverbot als unselbständige Nebenleistung zur Geschäftsveräußerung an und ordnet es damit unter die GiG-Privilegierung ein . Diese Auffassung hat in der jüngeren Literatur Anhänger, ist aber nicht in einer Weise gefestigt, dass sich der Erwerber im Vertrauen auf sie steuerlich sicher fühlen könnte. Die Rechtslage ist unklar, und die finanzbehördliche Praxis folgt regelmäßig der herrschenden Meinung.
Die vertragliche Lösung im konkreten Mandatssachverhalt bestand in einer ausdrücklichen Verpflichtung des Verkäufers, im Fall der GiG-Versagung durch die Finanzverwaltung eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung nach § 14 UStG über den Wettbewerbsverbots-Bestandteil auszustellen und dem Erwerber damit den Vorsteuerabzug zu eröffnen. Diese Klausel löst nicht das materielle Risiko der Umsatzsteuerpflicht, aber sie sichert die formale Voraussetzung des Vorsteuerabzugs — und macht damit aus einer drohenden 19-prozentigen Endbelastung eine vorübergehende Liquiditätsbelastung.
Praxistipp. Wer ein Wettbewerbsverbot separat alloziert, sollte die GiG-Frage in der Vertragsgestaltung adressieren: durch eine bedingte Rechnungsstellungspflicht des Verkäufers, eine Brutto-Vereinbarung des Wettbewerbsverbots-Bestandteils (Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer, falls anfallend) und eine klare Regelung zur Tragung der finanzbehördlichen Mehrbelastung. Wer die GiG-Frage nicht regelt, riskiert nachträgliche Streitigkeiten zwischen Erwerber und Veräußerer über eine wirtschaftlich erhebliche Position.
8. Asset Deal versus Share Deal mit Rückbeteiligung — die funktionale Parallele
Ein Blick über den Asset-Deal-Tellerrand: Die wirtschaftliche Funktion des Wettbewerbsverbots beim Asset Deal — Sicherung der Kundenbeziehungen, Anreiz zur Mitwirkung am Know-how-Transfer, wirtschaftliche Bindung des Verkäufers — wird beim Share Deal häufig durch andere Instrumente erreicht. In der M&A-Literatur wird hierfür die Rückbeteiligung des Verkäufers — als Roll-Over im Sinne des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG oder als fortbestehende Minderheitsbeteiligung — als Mittel der Wahl beschrieben .
Wirtschaftlich ist die Logik dieselbe: Der Verkäufer wird über einen bestimmten Zeitraum hinweg an die wirtschaftliche Zukunft des veräußerten Unternehmens gebunden — beim Asset Deal über das Wettbewerbsverbot und gegebenenfalls eine Anstellung im Betrieb, beim Share Deal über die Rückbeteiligung am Eigenkapital. Die rechtlichen Instrumente sind unterschiedlich, die Funktion ist gleich.
Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal mit Rückbeteiligung ist daher nicht primär eine Frage der Verkäufer- oder Erwerberpräferenz, sondern eine Frage der wirtschaftlichen Zielsetzung: Soll der Verkäufer dauerhaft am Unternehmen partizipieren — Share Deal mit Rückbeteiligung; soll er sich zurückziehen, aber zeitweise verfügbar bleiben — Asset Deal mit Wettbewerbsverbot und Anstellung. Die steuerlichen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich; die vertraglichen Schutzmechanismen — Anknüpfung, Vertragsstrafe, Allokation — sind in beiden Konstellationen sorgfältig zu strukturieren, mit jeweils anderen Stellschrauben.
9. Praxis-Checkliste
Folgende Punkte sollten bei der Gestaltung von Wettbewerbsverbot und Kaufpreisallokation in jeder Asset-Deal-Verhandlung geprüft werden.
Erstens, Anknüpfung des Wettbewerbsverbots. Verbleibt der Verkäufer nach Stichtag im Betrieb, ist das Wettbewerbsverbot an das Ende des Anstellungsverhältnisses zu binden, mit einer absoluten Höchstdauer ab Stichtag als äußere Grenze. Die Standardformulierung „zwei Jahre ab Stichtag“ ist in dieser Konstellation funktionsfremd.
Zweitens, Vertragsstrafenklausel. Ohne Vertragsstrafe ist das Wettbewerbsverbot praktisch wertlos. Die Vertragsstrafe sollte mit ausdrücklichem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vereinbart werden, um kumulative Verstöße abzudecken; § 340 Abs. 2 BGB regelt das Verhältnis zum Schadensersatz.
Drittens, Abgrenzung zum arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot. Die ausdrückliche Klarstellung, dass der Verkäufer das Wettbewerbsverbot in seiner Eigenschaft als Veräußerer übernimmt — nicht als Angestellter —, gehört in den Vertrag, um die §§ 74 ff. HGB und § 110 GewO mit ihrer Karenzentschädigungspflicht auszuschließen.
Viertens, Kaufpreisallokation. Die Allokation auf Sachanlagen, Vorräte, Firmenwert und Wettbewerbsverbot ist mit Blick auf AfA-Bemessungsgrundlage, § 34 EStG und Umsatzsteuer simultan zu prüfen. Eine isolierte Optimierung in einer Dimension geht regelmäßig zu Lasten einer anderen.
Fünftens, GiG-Vorsorge. Wird das Wettbewerbsverbot separat alloziert, ist eine bedingte Rechnungsstellungspflicht des Verkäufers für den Fall der GiG-Versagung zu vereinbaren. Brutto-Vereinbarungen und klare Tragungsregelungen für die finanzbehördliche Mehrbelastung schützen vor nachträglichen Streitigkeiten.
Sechstens, räumliche und sachliche Reichweite. Die räumliche Reichweite ist am Tätigkeitsgebiet des Unternehmens zu orientieren; die sachliche Reichweite durch einen detaillierten Tatbestandskatalog der untersagten Tätigkeiten zu präzisieren. Pauschalformulierungen erschweren die spätere Durchsetzung.
11. Bemerkung zum Schluss
Mit diesem Beitrag schließt die Reihe „Unternehmenskauf in der Praxis“. Drei Themen — die Kaufpreisfälligkeit beim Asset Deal, die stillen Anpassungen zwischen Vertragsfassungen, das Wettbewerbsverbot mit seiner steuerlichen Verzahnung — bilden in der Summe keine vollständige Lehre des Unternehmenskaufs, aber sie zeigen drei strukturelle Punkte, an denen Verträge regelmäßig Schwächen aufweisen und an denen sorgfältige Verhandlung erhebliche wirtschaftliche Wirkungen entfaltet.
Der dritte Beitrag liefert dabei auch das verbindende Argument der gesamten Reihe. Wettbewerbsverbot und Kaufpreisallokation sind im Vertragstext zwei getrennte Klauseln. Wirtschaftlich sind sie eine einzige Strukturentscheidung — die zeitliche Anknüpfung des Verbots, seine Bewehrung mit einer Vertragsstrafe, seine Allokation im Kaufpreis und seine umsatzsteuerliche Behandlung greifen ineinander. Wer eine dieser Stellschrauben isoliert behandelt, riskiert, dass die anderen unbemerkt mitgedreht werden.
Die Verzahnung von wirtschaftlicher Klauselgestaltung und steuerlicher Konsequenz gehört zu den Stellen, an denen sich die Doppel-Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht praktisch auswirkt. Wer Wettbewerbsverbot und Kaufpreisallokation getrennt betrachtet — etwa, weil ein Berater die wirtschaftliche Klausel verhandelt und ein anderer im Nachgang die steuerliche Allokation modelliert —, übersieht die Interdependenzen, die zwischen beiden Welten bestehen. In unserer Kanzlei werden beide Disziplinen aus einer Hand geführt, weil sie aus einer Hand geführt werden müssen.