Steuerrecht

Steuerstrafrecht bei Betriebsprüfungen: Wenn aus einer Prüfung ein Strafverfahren wird

Steuerstrafrechtliche Risiken erkennen, Selbstbelastung vermeiden, Verteidigungsstrategie entwickeln – anwaltliche Vertretung an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht.

SD
Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 12 Minuten
TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
  • Betriebsprüfer sind verpflichtet, steuerstrafrechtliche Auffälligkeiten an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zu melden – aus einer Routineprüfung kann ein Strafverfahren werden.
  • Bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO drohen je nach Hinterziehungsbetrag Geldstrafen oder Freiheitsstrafen – ab 1.000.000 € grundsätzlich ohne Bewährung.
  • Sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, haben Sie ein Schweigerecht – jede Aussage ohne anwaltliche Beratung kann sich gegen Sie wenden.
  • Im Steuerstrafrecht besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten: Nur Rechtsanwälte genießen umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz nach § 53, 97 StPO.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in der Regel gesperrt – wer nach Ankündigung einer Betriebsprüfung handeln will, ist meist zu spät.
  • Bei Streitwerten von 200.000 € bis über 2.000.000 € entscheidet die Verteidigungsstrategie über Freiheit oder Freiheitsstrafe – spezialisierte anwaltliche Vertretung ist existenziell.

Es beginnt als Betriebsprüfung – und endet mit einem Strafverfahren. Was für viele Unternehmer unvorstellbar klingt, ist in der Praxis keine Seltenheit. Denn Betriebsprüfer sind gesetzlich verpflichtet, Auffälligkeiten an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zu melden. Ein unbedachtes Wort gegenüber dem Prüfer, eine unglückliche Formulierung in einer Stellungnahme – und plötzlich wird aus einer steuerlichen Auseinandersetzung ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.

In unserer Kanzlei erleben wir regelmäßig, dass Mandanten in genau dieser Situation zu uns kommen – häufig bei Streitwerten von 200.000 € bis weit über 1.000.000 €. Die steuerlichen Nachforderungen allein sind schon belastend. Doch die strafrechtliche Dimension – drohende Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Eintragungen im Bundeszentralregister – hebt die Bedrohung auf ein völlig anderes Niveau.

Kritisch: Wenn der Betriebsprüfer steuerstrafrechtliche Auffälligkeiten erkennt, ist er verpflichtet, die Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Ab diesem Moment haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht – aber nur, wenn Sie davon wissen und es aktiv wahrnehmen. Jede weitere Aussage ohne anwaltliche Beratung kann sich gegen Sie wenden.

Wie entsteht ein Steuerstrafverfahren aus einer Betriebsprüfung?

Der Weg vom Routineprüfer zum Strafverfahren ist kürzer, als die meisten denken. Und er beginnt oft leise.

Die Eskalationsstufen

Stufe 1 – Auffälligkeiten bei der Prüfung.
Der Betriebsprüfer stellt bei seiner Arbeit Unregelmäßigkeiten fest: erhebliche Kassendifferenzen, nicht erklärte Einnahmen, systematische Abweichungen zwischen Buchführung und tatsächlichen Verhältnissen. Noch ist das ein steuerliches Problem.

Stufe 2 – Verdachtsmeldung an die BuStra.
Sobald der Prüfer den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung hat, ist er verpflichtet, die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder die Steuerfahndung einzuschalten. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Prüfer den Mandanten darüber informiert.

Stufe 3 – Einleitung des Strafverfahrens.
Die BuStra prüft den Sachverhalt und leitet gegebenenfalls ein Strafverfahren ein. Ab dem Moment der Einleitung haben Sie als Beschuldigter das Recht zu schweigen – und Sie sollten es nutzen. Denn alles, was Sie ab jetzt sagen, kann und wird im Strafverfahren verwertet werden.

Praxisproblem: Häufig wird das Strafverfahren eingeleitet, ohne dass der Mandant davon erfährt. Die Betriebsprüfung läuft scheinbar normal weiter – aber der Prüfer sammelt jetzt Beweismittel. Jede Aussage, jedes Dokument, das Sie freiwillig übergeben, kann strafrechtlich verwertet werden. Deshalb gilt: Sobald der Prüfer kritische Fragen stellt, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Was genau ist strafbar?

§ 370 AO ist die zentrale Norm des Steuerstrafrechts. Strafbar macht sich, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt – und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Vorsatz und Leichtfertigkeit

Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfordert Vorsatz – also das Wissen und Wollen der Steuerverkürzung. Daneben steht die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) als Ordnungswidrigkeit, die nur mit Geldbußen geahndet wird. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist in der Praxis ein zentrales Verteidigungsfeld. Denn häufig lässt sich argumentieren, dass keine vorsätzliche Hinterziehung vorlag, sondern allenfalls ein fahrlässiges Versäumnis.

Das Strafmaß

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung richtet sich maßgeblich nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags. Der Bundesgerichtshof hat hierzu Leitlinien entwickelt, die sich in der Praxis als verbindliche Orientierung durchgesetzt haben:

  • Bei Hinterziehungsbeträgen bis 50.000 € kommt regelmäßig eine Geldstrafe in Betracht.
  • Zwischen 50.000 € und 100.000 € droht eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • Ab 100.000 € wird die Verhängung einer Freiheitsstrafe wahrscheinlicher, eine Bewährung aber unter Umständen noch möglich.
  • Ab 1.000.000 € ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen – wobei auch hier im Einzelfall Verteidigungsspielräume bestehen.
Einordnung: Bei Betriebsprüfungen mit Nachforderungen von 500.000 € bis über 2.000.000 € befinden wir uns strafrechtlich in einem Bereich, in dem die Verteidigungsstrategie über Freiheit oder Freiheitsstrafe entscheiden kann. Das unterstreicht, warum spezialisierte anwaltliche Vertretung in diesen Fällen nicht verhandelbar ist.

Warum Sie im Steuerstrafrecht zwingend einen Rechtsanwalt brauchen

Dieses Thema sprechen wir offen an, weil es für Ihre Verteidigung von fundamentaler Bedeutung ist: Im Steuerstrafrecht gibt es einen gravierenden Unterschied zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten – und dieser Unterschied kann über den Ausgang Ihres Verfahrens entscheiden.

Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz

Rechtsanwälte genießen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO. Das bedeutet: Nichts, was Sie Ihrem Rechtsanwalt anvertrauen, kann gegen Sie verwendet werden. Die Ermittlungsbehörden können Ihren Anwalt nicht zwingen auszusagen. Unterlagen, die sich im Gewahrsam Ihres Rechtsanwalts befinden, unterliegen dem Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO.

Für Steuerberater gilt dieser Schutz nur eingeschränkt. Im Steuerstrafverfahren – also genau dann, wenn es darauf ankommt – kann das Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters durchbrochen werden. Unterlagen beim Steuerberater können unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt werden.

Steuerberater Rechtsanwalt
Zeugnisverweigerungsrecht Eingeschränkt Umfassend (§ 53 StPO)
Beschlagnahmeschutz Eingeschränkt Umfassend (§ 97 StPO)
Vertretung vor Strafgericht Nicht möglich Vollumfänglich
Verhandlung mit StA Eingeschränkt Vollumfänglich
Akteneinsicht im Strafverfahren Nur über Anwalt Direkt (§ 147 StPO)

In unserer Kanzlei übernehmen wir die Verteidigung an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Wir koordinieren die steuerliche Strategie mit der strafrechtlichen Verteidigung – denn Fehler in der einen Dimension können fatale Auswirkungen auf die andere haben.

Die strafbefreiende Selbstanzeige: Rettungsanker mit engen Grenzen

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bietet einen einzigartigen Rettungsanker im deutschen Strafrecht: Wer eine Steuerhinterziehung vollständig offenlegt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ausgehen. Doch dieser Weg ist mit erheblichen Fallstricken versehen.

Voraussetzungen der wirksamen Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss vollständig sein – sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Eine Teilselbstanzeige ist seit der Verschärfung des § 371 AO nicht mehr strafbefreiend. Die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen müssen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € pro Tat kommt zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO hinzu.

Sperrwirkung: Wann eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist

Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald bestimmte Umstände eingetreten sind. Besonders relevant im Kontext der Betriebsprüfung: Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung sperrt die Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume. Das bedeutet: Sobald die Betriebsprüfung angekündigt ist, ist das Fenster für eine Selbstanzeige in vielen Fällen bereits geschlossen.

Zeitkritisch: Eine wirksame Selbstanzeige muss vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgen. Wer nach Ankündigung einer Betriebsprüfung über eine Selbstanzeige nachdenkt, ist in der Regel zu spät. Umso wichtiger ist die frühzeitige anwaltliche Beratung – idealerweise bevor eine Prüfung überhaupt im Raum steht.

Teilselbstanzeige und Nacherklärung

Auch wenn eine vollständige strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, können Nacherklärungen und Berichtigungen nach § 153 AO sinnvoll sein. Sie können das Strafmaß erheblich mildern und zeigen dem Gericht Kooperationsbereitschaft. Die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige nach § 371 AO ist dabei eine Frage, die nur ein erfahrener Steuerstrafrechtler sicher beantworten kann.

Ihre Rechte im Steuerstrafverfahren: nemo tenetur

Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen – ist ein fundamentales Recht im Strafverfahren. Im Steuerstrafrecht hat er eine besondere Brisanz, weil im steuerlichen Verfahren umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen, die im Strafverfahren ihre Grenze finden.

Das Spannungsfeld: Mitwirkungspflicht vs. Schweigerecht

Im regulären Besteuerungsverfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO). Sobald aber ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, haben Sie als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Dieses Schweigerecht darf Ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Das Problem in der Praxis: Häufig laufen steuerliches Verfahren und Strafverfahren parallel. Was Sie im steuerlichen Verfahren sagen, kann im Strafverfahren verwertet werden.

Genau hier liegt die Kernkompetenz unserer Kanzlei: Wir navigieren Sie durch dieses Spannungsfeld, damit Sie weder Ihre steuerlichen Rechte aufgeben noch sich strafrechtlich selbst belasten.

Unsere Verteidigungsstrategie im Steuerstrafrecht

Unser Vorgehen bei steuerstrafrechtlichen Verfahren

✓ Sofortige Sicherung des Schweigerechts – keine weiteren Aussagen ohne anwaltliche Begleitung

✓ Umfassende Akteneinsicht im Straf- und Steuerverfahren

✓ Analyse der Beweislage und Identifikation von Verteidigungsansätzen

✓ Koordination der steuerlichen und strafrechtlichen Verteidigung

✓ Prüfung von Verfahrenshindernissen (Verjährung, Verwertungsverbote)

✓ Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden

✓ Vertretung vor dem Strafgericht, wenn erforderlich

✓ Prüfung und Begleitung von Selbstanzeigen oder Nacherklärungen

Vorsatzverteidigung

Einer der wirkungsvollsten Ansätze ist die Vorsatzverteidigung. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus – das Wissen und Wollen der Steuerverkürzung. Wenn wir nachweisen können, dass Fehler in der Buchführung auf Unkenntnis, Organisationsmängel oder fehlerhafte Beratung zurückzuführen sind, kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nicht in Betracht. Es bleibt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO – mit deutlich geringeren Konsequenzen.

Verfahrenshindernisse und Verwertungsverbote

In vielen Fällen bieten sich prozessuale Verteidigungsansätze: Wurde die Belehrung über das Schweigerecht ordnungsgemäß erteilt? Wurden Beweisverwertungsverbote beachtet? Ist die Tat möglicherweise bereits verjährt? Die steuerstrafrechtliche Verjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Die Prüfung dieser Fragen erfordert spezialisierte strafrechtliche Expertise.

Verständigung im Strafverfahren

In geeigneten Fällen kann eine Verständigung im Strafverfahren (sogenannter „Deal“ nach § 257c StPO) sinnvoll sein. Dabei einigen sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf einen Strafrahmen, innerhalb dessen das Urteil liegen wird. Voraussetzung ist in der Regel ein Geständnis. Ob eine Verständigung im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt von der Beweislage, der Höhe des Hinterziehungsbetrags und den persönlichen Umständen des Mandanten ab.

Die Folgen einer Verurteilung: Mehr als nur eine Geldstrafe

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat Konsequenzen, die weit über die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe hinausreichen. Die Eintragung ins Bundeszentralregister kann Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit haben – Gewerbeerlaubnisse, Konzessionen und öffentliche Aufträge können gefährdet sein. Bei bestimmten Berufsgruppen drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Berufsverbot. Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Hinterziehungszinsen (6 % p.a.) kommt in jedem Fall hinzu.

All das macht deutlich, warum eine professionelle Verteidigung im Steuerstrafrecht keine Kostenfrage ist, sondern eine Existenzfrage. Bei Streitwerten von mehreren Hunderttausend Euro stehen nicht nur Geld, sondern die berufliche und persönliche Zukunft auf dem Spiel.

Praxis: Die häufigsten Konstellationen in unserer Kanzlei

In unserer Praxis bei Rechtsanwälte Dittmann sehen wir bestimmte Muster, die regelmäßig zu steuerstrafrechtlichen Verfahren führen:

Kassenmängel in bargeldintensiven Branchen.
Gastronomie, Einzelhandel, Friseure – wenn die Kassenführung Mängel aufweist und der Prüfer systematische Nichterfassung von Einnahmen vermutet, ist der Schritt zum Strafverfahren kurz.

Verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die unangemessene Vergütungen, private Ausgaben über die Gesellschaft oder nicht marktübliche Konditionen bei Gesellschafterdarlehen vereinbaren, geraten schnell in den Verdacht der Steuerhinterziehung.

Scheinrechnungen und Abdeckrechnungen.
Im Baugewerbe und verwandten Branchen ein Klassiker: Rechnungen von Subunternehmern, die keine tatsächliche Leistung erbracht haben. Die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen treffen sowohl den Rechnungsaussteller als auch den Rechnungsempfänger.

Nicht erklärte Auslandseinkünfte.
Trotz des automatischen Informationsaustauschs (CRS) kommen nach wie vor Fälle ans Licht, in denen Einkünfte aus dem Ausland nicht oder nicht vollständig erklärt wurden.

Wann sollten Sie zu uns kommen?

Im Steuerstrafrecht gibt es nur eine Antwort auf diese Frage: sofort. Jede Stunde, die ohne anwaltliche Beratung vergeht, ist eine Stunde, in der Sie sich möglicherweise durch eigene Aussagen belasten. Jedes Dokument, das Sie ohne anwaltliche Begleitung an den Prüfer übergeben, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.

In der Praxis sehen wir diese Konstellationen:

  • Sie sind mitten in einer Betriebsprüfung und der Prüfer stellt zunehmend kritische Fragen.
  • Sie haben ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft erhalten.
  • Ihr Steuerberater hat Ihnen empfohlen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
  • Sie überlegen, ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt.
  • Sie befürchten, dass Ihre Buchführung einer kritischen Prüfung nicht standhalten würde.

In all diesen Situationen sind wir Ihr Ansprechpartner. Unsere Erstberatung ist vertraulich, geschützt durch das anwaltliche Berufsgeheimnis, und gibt Ihnen eine klare Einschätzung Ihrer Situation.


Diese Artikelserie

Dieser Beitrag ist Teil unserer dreiteiligen Serie zur Betriebsprüfung:

  1. Betriebsprüfung: Wenn das Finanzamt prüft, brauchen Sie mehr als einen Steuerberater
  2. Nach der Betriebsprüfung: Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und Klage vor dem Finanzgericht
  3. Steuerstrafrecht bei Betriebsprüfungen: Wenn aus einer Prüfung ein Strafverfahren wird

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten steuerstrafrechtlichen Fragen sollten Sie sich unmittelbar an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ja. Wenn der Betriebsprüfer Auffälligkeiten feststellt, die auf eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung hindeuten, ist er verpflichtet, die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) einzuschalten. Diese prüft den Sachverhalt und kann ein Strafverfahren einleiten. Der Übergang von der steuerlichen Prüfung zum Strafverfahren erfolgt oft fließend und für den Betroffenen zunächst unbemerkt.

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Bei Betriebsprüfungen entsteht dieser Verdacht häufig bei systematischen Kassendifferenzen, nicht erklärten Einnahmen, Scheinrechnungen oder verdeckten Gewinnausschüttungen. Entscheidend ist der Nachweis des Vorsatzes – ein zentraler Verteidigungsansatz.

Das Strafmaß richtet sich maßgeblich nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags. Bis 50.000 € regelmäßig Geldstrafe, zwischen 50.000 € und 100.000 € droht eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, ab 100.000 € wird eine Freiheitsstrafe wahrscheinlicher, ab 1.000.000 € ist nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung vorgesehen – wobei auch hier Verteidigungsspielräume bestehen.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfordert Vorsatz – also das Wissen und Wollen der Steuerverkürzung. Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist die fahrlässige Variante und lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird. Die Abgrenzung ist ein zentrales Verteidigungsfeld: Gelingt der Nachweis, dass kein Vorsatz vorlag, reduzieren sich die Konsequenzen erheblich.

Ja. Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, haben Sie als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten (nemo tenetur). Dieses Recht steht in Spannung zur steuerlichen Mitwirkungspflicht – genau diese Abgrenzung ist eine Kernkompetenz unserer Kanzlei.

Rechtsanwälte genießen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) und Beschlagnahmeschutz (§ 97 StPO), die im Strafverfahren für Steuerberater nur eingeschränkt gelten. Zudem können nur Rechtsanwälte Sie vor dem Strafgericht verteidigen und unmittelbar mit der Staatsanwaltschaft verhandeln. Im Steuerstrafrecht ist dieser Unterschied existenziell.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, solange keine Sperrwirkung eingetreten ist. Im Kontext der Betriebsprüfung gilt: Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sperrt die Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume. Wer nach Ankündigung einer Betriebsprüfung über eine Selbstanzeige nachdenkt, ist in der Regel zu spät.

Neben den Anwaltskosten müssen bei einer Selbstanzeige die hinterzogenen Steuern vollständig nachgezahlt werden, zuzüglich Zinsen und bei Beträgen über 25.000 € pro Tat einem Zuschlag nach § 398a AO (10 % bis 20 % des Hinterziehungsbetrags). Die Anwaltskosten für Prüfung und Erstellung der Selbstanzeige richten sich nach Umfang und Komplexität.

Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In besonders schweren Fällen – insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 € – beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Die steuerliche Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung ist eine der einschneidendsten Maßnahmen. Sie sollten sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren – idealerweise noch bevor die Durchsuchung beginnt. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und unterschreiben Sie nichts. Machen Sie keine Aussagen. Der Anwalt kann die Durchsuchung begleiten, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und Ihre Rechte sichern.

Ja. Ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 50.000 € droht eine Freiheitsstrafe, die bei geringeren Beträgen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab 1.000.000 € ist nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung vorgesehen. Allerdings bestehen auch in diesen Fällen Verteidigungsmöglichkeiten, die das Strafmaß erheblich reduzieren können.

Wir verteidigen an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Unsere Strategie umfasst die sofortige Sicherung des Schweigerechts, umfassende Akteneinsicht, Koordination der steuerlichen und strafrechtlichen Verteidigung, Prüfung von Verfahrenshindernissen und Verwertungsverboten sowie Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden. Bei Streitwerten bis über 2.000.000 € bringen wir die nötige Erfahrung und Durchsetzungskraft mit.

Rechtsanwälte Dittmann hat Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz und vertritt Mandanten in ganz Sachsen und bundesweit in Steuerstrafsachen – vor Finanzgerichten, Strafgerichten und gegenüber Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter Vorteile zuwendet, die ein fremder Dritter nicht erhalten hätte. Beispiele: überhöhte Geschäftsführergehälter, private Nutzung von Firmenwagen ohne Versteuerung, nicht marktübliche Darlehenskonditionen. Werden vGAs bewusst nicht erklärt, kann Steuerhinterziehung vorliegen.

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige selbst verantwortlich. Der Steuerberater kann jedoch als Gehilfe oder sogar als Mittäter in Betracht kommen, wenn er aktiv an der Hinterziehung mitgewirkt hat. Umgekehrt kann eine fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater ein Verteidigungsargument gegen den Vorsatzvorwurf sein – wenn Sie auf die Richtigkeit der Beratung vertraut haben.

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