Stiftungsrecht / Aset Protection

Stiftungsrecht 2025/2026: Die 10 wichtigsten Gesetzesänderungen für Unternehmer

Von der Stiftungsrechtsreform über sinkende Körperschaftsteuer bis zum Stiftungsregister 2028: Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmer und vermögende Privatpersonen.

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 8 Minuten

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Legaldefinition: § 80 BGB definiert erstmals klar die drei Säulen der Stiftung (Vermögen, Zweck, Organisation).
  • Business Judgement Rule: Haftungsschutz für Vorstände bei unternehmerischen Entscheidungen (§ 84a Abs. 2 BGB).
  • Drei-Stufen-Modell: Flexiblere Satzungsänderungen je nach Art der Änderung (§ 85 BGB n.F.).
  • Stiftungsregister 2028: Bundesweites Register mit neuen Transparenzpflichten – Satzungsreview empfohlen.
  • Unselbständige Stiftung: Echte Alternative ohne Ersatzerbschaftsteuer und ohne Stiftungsaufsicht.
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung auf 10 % ab 2032 – Stiftung als Thesaurierungsvehikel noch attraktiver.
  • Vertretungsmacht: Erstmals Beschränkung im Außenverhältnis möglich (§ 84 Abs. 3 BGB n.F.).
  • Rumpfgründung: Vereinfachte Stiftung von Todes wegen mit Mindestanforderungen (§ 81 Abs. 4 BGB).
  • Stiftungsaufsicht: In vielen Bundesländern auf reine Rechtsaufsicht reduziert.
  • Notarielle Beurkundung: Nur bei Widmung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen erforderlich.

Ende 2024 gab es in Deutschland bereits 26.349 rechtsfähige Stiftungen – ein Plus von 711 Stiftungen gegenüber dem Vorjahr. Besonders bemerkenswert: Der Anteil privatnütziger Stiftungen, die insbesondere für die Vermögensnachfolge und -erhaltung in Unternehmerfamilien eine wichtige Rolle spielen, steigt kontinuierlich.

Die Stiftungsrechtsreform von 2023, die weitreichende Änderungen im BGB mit sich brachte, sowie aktuelle steuerliche Entwicklungen machen die Stiftung als Gestaltungsinstrument attraktiver denn je. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen, die Sie als Unternehmer kennen sollten.

1. Neue Legaldefinition im BGB: Klarheit für die Praxis

Die Stiftungsrechtsreform 2023 hat erstmals eine klare Legaldefinition in § 80 Abs. 1 BGB geschaffen:

§ 80 Abs. 1 BGB: „Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person."

Was bedeutet das für Sie?

  • Die drei Säulen der Stiftung (Vermögen, Zweck, Organisation) sind nun gesetzlich festgeschrieben
  • Die Mitgliederlosigkeit wird explizit betont – ein wichtiger Unterschied zu Vereinen und Gesellschaften
  • Rechtssicherheit für bestehende und neue Stiftungen durch klare gesetzliche Grundlage

2. Modernisierte Governance: Mehr Flexibilität bei der Stiftungsorganisation

Die Reform bringt differenzierte Regelungen zur Stiftungsorganisation in den §§ 84 und 84a BGB.

Business Judgement Rule (§ 84a Abs. 2 BGB)

Erstmals wurde die aus dem Aktienrecht bekannte Business Judgement Rule explizit für Stiftungen kodifiziert. Das bedeutet:

  • Vorstände haften nicht für unternehmerische Entscheidungen, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung handeln
  • Schutz vor Haftung bei riskanten, aber vertretbaren Investitionsentscheidungen
  • Wichtig für Stiftungen mit Immobilienportfolios oder Unternehmensbeteiligungen

Beschränkung der Vertretungsmacht (§ 84 Abs. 3 BGB)

Neu ist die Möglichkeit, die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis zu beschränken. Dies ermöglicht:

  • Festlegung von Genehmigungsvorbehalten für bestimmte Geschäfte
  • Schutz vor unerwünschten Rechtsgeschäften einzelner Vorstandsmitglieder
  • Besondere Bedeutung bei Familienunternehmen mit mehreren Vorstandsmitgliedern aus verschiedenen Familienstämmen

3. Drei-Stufen-Modell bei Satzungsänderungen

§ 85 BGB n.F. führt ein differenziertes System für Satzungsänderungen ein, das je nach Art der Änderung unterschiedliche Hürden vorsieht:

Stufe Art der Änderung Voraussetzung
1 (§ 85 Abs. 1) Zweckauswechslung Zweck nicht mehr erfüllbar
2 (§ 85 Abs. 2) Prägende Bestimmungen Verhältnisse haben sich wesentlich verändert
3 (§ 85 Abs. 3) Übrige Änderungen Zur Erfüllung des Zwecks dienlich
Wichtig: Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (§ 85a Abs. 1 BGB). Der Stifter kann Satzungsänderungen im Stiftungsgeschäft ausschließen oder beschränken.

4. Stiftungsregister ab 2028: Neue Transparenzpflichten kommen

Ab dem 1. Januar 2028 wird ein bundesweites Stiftungsregister eingeführt. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen:

  • Das Stiftungsregister ersetzt die bisherige Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht
  • Geschäftspartner können sich künftig direkt im Register über die Vertretungsbefugnis informieren
  • Grundsätzlich ist auch die Satzung im Register zu hinterlegen
  • Die genaue Handhabung von Ausnahmetatbeständen (z. B. für Familienstiftungen) ist noch offen
Handlungsempfehlung: Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen bis Ende 2027 daraufhin prüfen, ob sensible Regelungen (z. B. Begünstigtenkreis, Ausschüttungsmodalitäten) in ein separates, nicht öffentliches Dokument ausgelagert werden können.

5. Klarstellung zur Form: Wann ist notarielle Beurkundung nötig?

§ 81 Abs. 3 BGB n.F. bringt endlich Klarheit in eine jahrelang umstrittene Frage:

  • Grundsatz: Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform
  • Ausnahme: Wenn Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile gewidmet werden, ist notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b BGB bzw. § 15 Abs. 4 GmbHG)
  • Wichtig: Bei ausschließlichem Grundbesitz ergeben sich keine Gebührenvorteile, da die dingliche Übertragung ohne „schuldrechtliche Vorbefassung“ erfolgt
Praxistipp: Auch wenn die Schriftform ausreicht, empfiehlt sich aus Beweisgründen häufig die notarielle Beurkundung des gesamten Stiftungsgeschäfts.

6. Die unselbständige Stiftung: Echte Alternative ohne Ersatzerbschaftsteuer

Neben der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts gewinnt die unselbständige Stiftung zunehmend an Bedeutung. Sie bietet erhebliche Vorteile:

Vorteile gegenüber der rechtsfähigen Stiftung

  • Keine Ersatzerbschaftsteuer: Die alle 30 Jahre anfallende Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entfällt komplett
  • Keine Stiftungsaufsicht: Wegfall der behördlichen Kontrolle bedeutet mehr Flexibilität
  • Steuervorteile: Bei gemeinnütziger Ausgestaltung können Sonderregeln des § 10b Abs. 1a EStG genutzt werden
  • Höhere Flexibilität: Satzungsänderungen sind einfacher möglich

Wie funktioniert die unselbständige Stiftung?

Die unselbständige Stiftung ist keine eigenständige juristische Person, sondern wird durch einen Treuhänder verwaltet. Sie kann auf Grundlage des:

  • Erbrechts (§§ 2100 ff. BGB – Auflage im Testament), oder
  • Schuldrechts (§ 328 BGB – Vertrag zugunsten Dritter)

errichtet werden. Sie ist zweckoffen und kann wie eine rechtsfähige Stiftung eingesetzt werden.

7. Körperschaftsteuer sinkt: Stiftung als Thesaurierungsvehikel noch attraktiver

Die Körperschaftsteuer wird schrittweise gesenkt:

  • Aktuell (2026): 15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag = 15,825 %
  • Ab 2028: Schrittweise Senkung beginnt
  • Ab 2032: Zielmarke 10 % Körperschaftsteuer erreicht

Was bedeutet das für Ihre Planung?

Die Stiftung wird als Thesaurierungsinstrument noch attraktiver, insbesondere im Vergleich zu:

  • Privatvermögen: Hier gilt der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 % + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer
  • Personengesellschaften: Auch hier unterliegen die Einkünfte der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter

Besonders bei Immobilienportfolios mit hohen laufenden Überschüssen kann die Stiftung erhebliche Steuervorteile bei der Vermögensbildung bieten.

8. Neue Gestaltungsmöglichkeit: Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränken

§ 84 Abs. 3 BGB n.F. ermöglicht erstmals die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung für und gegen Dritte. Dies eröffnet neue Möglichkeiten:

  • Festlegung von Zustimmungsvorbehalten für bestimmte Geschäftsarten (z. B. Grundstücksverkäufe, Aufnahme von Darlehen)
  • Einbindung eines Beirats oder der Destinatärsversammlung bei wichtigen Entscheidungen
  • Schutz vor Alleingängen einzelner Vorstandsmitglieder bei Mehrpersonenvorständen

9. Rumpfgründung: Vereinfachte Stiftung von Todes wegen

§ 81 Abs. 4 BGB ermöglicht die sogenannte Rumpfgründung bei Stiftungen von Todes wegen:

  • Mindestanforderungen: Bestimmung des Zwecks und Widmung des Vermögens reichen aus
  • Reservefunktion: Die Stiftungsbehörde ergänzt die Satzung unter Berücksichtigung des Stifterwillens
  • Praktische Bedeutung: Wichtiges Instrument für „Notfalllösungen“, wenn zu Lebzeiten keine vollständige Stiftung errichtet wurde
Empfehlung: Auch wenn die Rumpfgründung möglich ist, sollte eine vollständige Satzung bereits zu Lebzeiten mit der Stiftungsbehörde abgestimmt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

10. Zurückgenommene Stiftungsaufsicht: Mehr unternehmerische Freiheit

In vielen Bundesländern wurde die Stiftungsaufsicht für private Stiftungen deutlich reduziert:

Bundesländer mit eingeschränkter Aufsicht

Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein

Art der Einschränkung

  • Reine Rechtsaufsicht: Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Keine Zweckmäßigkeitskontrolle: Die Behörde prüft nicht mehr, ob Entscheidungen wirtschaftlich sinnvoll sind
  • Beispiel NRW: § 5 Abs. 2 StiftG NRW regelt, dass private Stiftungen nur insoweit der Aufsicht unterliegen, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung nicht gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zuwiderläuft
Bedeutung für Sie: Mehr unternehmerische Freiheit bei der Vermögensverwaltung und -anlage, weniger bürokratische Hürden bei Geschäftsentscheidungen.

Fazit: Stiftung als Gestaltungsinstrument attraktiver denn je

Die Stiftungsrechtsreform 2023 und die parallel laufenden steuerlichen Entwicklungen haben die Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolge und -verwaltung deutlich gestärkt. Die wichtigsten Erkenntnisse:

  • Mehr Rechtssicherheit durch klare gesetzliche Grundlagen
  • Größere Flexibilität bei der Governance-Gestaltung
  • Steuerliche Vorteile durch sinkende Körperschaftsteuer
  • Reduzierte Aufsicht bedeutet mehr unternehmerischen Spielraum
  • Mit der unselbständigen Stiftung steht eine echte Alternative ohne Ersatzerbschaftsteuer zur Verfügung

Checkliste: Handlungsempfehlungen für Unternehmer

  • Strukturprüfung: Prüfen Sie, ob eine rechtsfähige oder unselbständige Stiftung für Ihre Zwecke besser geeignet ist
  • Satzungsreview: Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen im Hinblick auf das kommende Stiftungsregister (2028) überprüfen
  • Governance optimieren: Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten zur Beschränkung der Vertretungsmacht und zur Ausgestaltung von Kontrollgremien
  • Steuerplanung: Berücksichtigen Sie die künftig sinkende Körperschaftsteuer bei Ihrer langfristigen Vermögensplanung
  • Notfallvorsorge: Ergänzen Sie eine bestehende Stiftung unter Lebenden durch eine „Notfall-Stiftung“ von Todes wegen als Absicherung

Im zweiten Teil dieser Serie widmen wir uns den aktuellen steuerlichen Entwicklungen: Von wichtigen BFH-Urteilen über die umstrittene Behandlung von Wohnungsunternehmen bis hin zu konkreten Gestaltungsoptionen bei der Immobilienübertragung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung von Januar 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Gesellschaftsrecht.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Reform brachte erstmals eine klare Legaldefinition der Stiftung in § 80 BGB, die Business Judgement Rule für Stiftungsvorstände, ein Drei-Stufen-Modell für Satzungsänderungen und die Möglichkeit, die Vertretungsmacht im Außenverhältnis zu beschränken. Zudem wurde das bundesweite Stiftungsregister (Start 2028) beschlossen.

Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und unterliegt der Stiftungsaufsicht. Die unselbständige Stiftung wird durch einen Treuhänder verwaltet, hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, unterliegt keiner Stiftungsaufsicht und ist nicht von der Ersatzerbschaftsteuer betroffen.

Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt alle 30 Jahre auf das Vermögen rechtsfähiger Stiftungen an. Sie kann durch die Wahl einer unselbständigen Stiftung vollständig vermieden werden, da diese nicht als eigenständiges Steuersubjekt gilt.

Das bundesweite Stiftungsregister wird ab dem 1. Januar 2028 eingeführt. Es ersetzt die bisherige Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht. Bestehende Stiftungen sollten bis dahin ihre Satzungen prüfen und sensible Regelungen gegebenenfalls in separate, nicht öffentliche Dokumente auslagern.

Die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer von 15 % auf 10 % (ab 2032) macht die Stiftung als Thesaurierungsvehikel noch attraktiver. Im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % bietet die Stiftung erhebliche Steuervorteile bei der Vermögensbildung.

Grundsätzlich reicht die Schriftform für das Stiftungsgeschäft aus. Notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn Grundstücke (§ 311b BGB) oder GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 4 GmbHG) in die Stiftung eingebracht werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch häufig die notarielle Beurkundung.

Die in § 84a Abs. 2 BGB kodifizierte Business Judgement Rule schützt Stiftungsvorstände vor Haftung für unternehmerische Entscheidungen, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Stiftung handeln. Dies ist besonders relevant für Stiftungen mit Immobilienportfolios oder Unternehmensbeteiligungen.

Eine Stiftung lohnt sich insbesondere für Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die ihr Vermögen langfristig sichern, die Nachfolge regeln oder steuerliche Vorteile bei der Vermögensbildung nutzen möchten. Die sinkende Körperschaftsteuer und die reduzierte Stiftungsaufsicht machen sie als Gestaltungsinstrument attraktiver denn je.

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