Je mehr, desto besser? Das sollten Sie bedenken, wenn Sie neue Gesellschafter in Ihre GmbH aufnehmen!

Veröffentlicht am: 7. Juli 2025 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Blog, Gesellschaftsrecht

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine GmbH hat weitreichende Konsequenzen und muss daher wohlüberlegt sein. Die Vorteile liegen auf der Hand: Neue Besen kehren gut — sie bringen frisches Kapital und Know-how. Doch gleichzeitig können sich hierdurch die Machtverhältnisse im Unternehmen grundlegend verändern. Schauen Sie daher genau hin!

Vorteile der Aufnahme neuer Gesellschafter

  • Kapitalzufuhr: Ein neuer Gesellschafter bringt häufig frisches Geld ins Unternehmen, etwa zur Finanzierung von Wachstum oder zur Stärkung der Liquidität. Dieser Anlass steht ganz oben auf der Liste der Motive, wenn es darum geht, neue Gesellschafter ins Unternehmen zu holen.
  • Know-how und Netzwerk: Gerade wenn der neue Gesellschafter über spezielle Fachkenntnisse oder wertvolle externe Kontakte verfügt, profitiert das Unternehmen.
  • Risikoteilung: Vier Augen sehen mehr als zwei: Die Verantwortung und das unternehmerische Risiko werden auf mehrere Schultern verteilt. Gleichzeitig hilft der Austausch auf Augenhöhe bei der Vorbereitung von Entscheidungen.
  • Arbeitsteilung: Die neuen Gesellschafter übernehmen gerade bei Personengesellschaften oft klar abgesteckte Aufgabenbereiche und können so die bestehenden Gesellschafter im Tagesgeschäft entlasten.
  • Mitarbeiterbindung: Häufig werden langjährig erfolgreich Mitarbeitende durch die Beteiligung langfristig an das Unternehmen gebunden.

Nachteile und Risiken

  • Verlust von Einfluss / Verwässerungseffekt: Die bisherigen Gesellschafter müssen Anteile abgeben – damit sinkt ihr Stimmrecht und entsprechend auch ihr Einfluss auf Unternehmensentscheidungen.
  • Konfliktpotenzial: Unterschiedliche Vorstellungen und Ziele der Gesellschafter können zu Streit führen. Daher ist es unerlässlich, vorab zu prüfen, ob die generelle strategische Ausrichtung bzw. Vision zur Entwicklung des Unternehmens und Herangehensweise bei Herausforderungen übereinstimmt.
  • Komplexere Entscheidungsfindung: Je mehr Menschen beteiligt sind, umso länger dauern die Absprachen. Diese längeren Abstimmungsprozesse und notwendige Zeiten zur Konsensfindung verzögern die Prozesse.

Formen der Einlage: Wie kann eine Beteiligung erfolgen?

  • Bareinlage: Dies ist der Klassiker – der neue Gesellschafter zahlt einen Geldbetrag auf das Geschäftskonto der GmbH ein. Diese Form ist unkompliziert, erhöht sofort die Liquidität und ist rechtlich klar geregelt. Gut zu wissen: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung, wenn ein Gesellschafter nachträglich in eine bestehende GmbH eintritt und das Stammkapital bereits vollständig eingezahlt ist. Die Höhe der Beteiligung kann grundsätzlich frei vereinbart werden und ist lediglich durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag begrenzt. Auch Kleinstbeteiligungen – sogenannte Streubesitzbeteiligungen, etwa unter 10 % – sind möglich und zulässig.
    Formaljuristisch wird hier bei der GmbH der Weg der Kapitalerhöhung gewählt – es werden also neue Anteile durch die GmbH ausgegeben, so dass die Gegenleistung des neuen Gesellschafters auch tatsächlich an die GmbH fließt.
  • Sacheinlage: Hier bringt der Gesellschafter Vermögenswerte wie Maschinen, Immobilien oder Patente ein. Diese müssen allerdings bewertet und im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden. Die Bewertung muss sorgfältig, objektiv und nachvollziehbar erfolgen. Eine professionelle Bewertung und Dokumentation ist daher unerlässlich.
    Zur Bewertung und zum Nachweis des Wertes der Sacheinlage sind geeignete Unterlagen einzureichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Welche Dokumente nötig sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab. Typische Nachweise sind z.B. Rechnungen oder Kaufverträge und Sachverständigengutachten (insbesondere bei Immobilien, Maschinen und immateriellen Rechten). Auch hier ist der formaljuristische Weg die (Sach-)-Kapitalerhöhung.
  • Übernahme von Gesellschaftsanteilen: Der neue Gesellschafter kauft Anteile von einem bestehenden Gesellschafter. In diesem Fall fließt das Geld nicht in die GmbH, sondern an den verkaufenden Gesellschafter. Damit stehen der GmbH die neuen liquiden Mittel oder die Gegenstände der Sacheinlage NICHT zur Verfügung.
  • Zu beachten ist – bei allen 3 Varianten kann eszu Machtverschiebungen kommen, die Stimmanteile verschieben sich.

Gefahr der Machtverschiebung: Wie kann ein neuer Gesellschafter plötzlich die Mehrheit bekommen?

Das Risiko besteht insbesondere dann, wenn die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile nicht im Blick behalten oder der Gesellschaftsvertrag keine klaren Regelungen enthält. Ein anschauliches Beispiel:

Drei Gesellschafter halten je 1/3 der Anteile. Kommt ein vierter hinzu und erhält 25 %, haben plötzlich alle nur noch ein Viertel. Je nach Abstimmungsmodus können sich nun neue Mehrheiten bilden, und ein Gesellschafter kann überstimmt werden.

Noch gravierender wird es, wenn ein neuer Gesellschafter durch Kapitalerhöhung oder Kauf von Anteilen mehr als 50 % der Anteile erwirbt – dann hat er die absolute Mehrheit und kann praktisch alle wichtigen Entscheidungen allein treffen. Das kann z.B. passieren, wenn:

  • Ein Gesellschafter einen großen Anteil verkauft, ohne die anderen einzubeziehen.
  • Bei einer Kapitalerhöhung die Altgesellschafter ihr Bezugsrecht nicht wahrnehmen und der Neue große Anteile übernimmt.

Unser Tipp : Ihr Gesellschaftsvertrag sollte Schutzmechanismen wie Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte oder qualifizierte Mehrheiten für wichtige Beschlüsse enthalten, um ungewollte Machtverschiebungen zu verhindern.

Sperrfrist: Was passiert, wenn ein Gesellschafter schnell wieder ausscheiden will?

Oft sehen Gesellschaftsverträge sogenannte Sperrfristen vor. Das bedeutet: Ein Gesellschafter kann seine Anteile für einen bestimmten Zeitraum – häufig mehrere Jahre – nicht kündigen oder verkaufen. Damit soll verhindert werden, dass jemand nur kurzfristig einsteigt, von Insiderwissen profitiert und dann gleich wieder aussteigt. Die genaue Dauer und Ausgestaltung der Sperrfrist ist Verhandlungssache und sollte im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein. Auch steuerlich kann die Veräußerung Nachteile haben,.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann für eine GmbH ein echter Wachstumsschub sein – birgt aber auch das Risiko, Einfluss und Kontrolle zu verlieren. Prüfen Sie daher sorgfältig:

  • Welche Einlageform ist sinnvoll?
  • Wie werden die Stimmrechte verteilt?
  • Enthält der Gesellschaftsvertrag Schutzmechanismen und Sperrfristen?

Und vor allem: Die besten Verträge entstehen nicht im Streit, sondern in guten Zeiten – also am besten jetzt! Lassen Sie sich professionell beim Aufsetzen des Gesellschaftervertrages beraten. So vermeiden Sie, dass Sie ohne es zu merken die Entscheidungsgewalt in Ihrem Unternehmen verlieren.

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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