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Verjährung von Steuerstraftaten verlängert

Veröffentlicht am: 31. März 2021 von: Ina Jahn Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Im Steuerrecht unterscheidet man drei verschiedene Verjährungen: die Strafverfolgungsverjährung, die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Strafverfolgungsverjährung, denn ihre Frist wurde für besonders schwere Fälle im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sowie im Jahressteuergesetz verlängert.

Nachverfolgung von schweren Straftaten länger möglich

Grundsätzlich verjähren Steuerstraftaten nach einer gewissen Zeit. Dann ist eine Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht mehr möglich. Die Laufzeit einer Verjährung beginnt, sobald eine Steuerstraftat vollzogen wurde. Ergibt sich aus der Tat eine Konsequenz, die erst später eintritt, startet die Frist erst mit Eintritt dieses Ereignisses. Je nach Schwere der Steuerstraftat lag die Verjährungsfrist bei 5 bis 10 Jahren. Im Dezember 2020 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz verabschiedet und darin auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu 15 Jahre festgesetzt. Auslöser für diese Ausweitung waren konkrete Steuerinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Die Verlängerung wird damit begründet, dass komplexe und mitunter international verwobene Steuerhinterziehungen mehr Zeit zur Aufklärung benötigen.

Bei Unterbrechung beginnt Verjährungsfrist von vorn

Eine Verjährung kann ruhen, beispielsweise, wenn bereits ein erstes Urteil ergangen ist und nun eine weitere Instanz den Rechtsfall bearbeitet. Die Verjährung ruht dabei solange, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist – und das kann sich mitunter sehr lange ziehen. Nach neuer Gesetzeslage kann die Ruhephase bis zu 5 Jahre andauern. Außerdem ist die Unterbrechung einer Verjährung möglich, z. B. wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist wieder neu von vorn.

Höchstmaß auf das 2,5-fache angehoben

Allerdings können Straftaten auch bei mehrfacher Unterbrechung oder längerem Ruhen nicht unbegrenzt verfolgt werden. Mit Ablauf der sogenannten absoluten Verjährungsfrist ist eine Strafverfolgung in jedem Fall ausgeschlossen. Bis zum Sommer 2020 entsprach diese Frist der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist. Dann wurde das zweite „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise“ verabschiedet und im Zuge dessen das Höchstmaß der Verjährung auf das 2,5-fache der gesetzlichen Frist angehoben. Für eine Steuerstraftat besonderer Schwere bedeutet das aktuell eine absolute Verjährungsfrist von bis zu 37,5 Jahren. Zum Vergleich: Vor beiden Gesetzesanpassungen lag das Höchstmaß bei maximal 25 Jahren.

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz wurde das Steuerstrafrecht für schwere Vergehen massiv verschärft. Das umfasst alle Steuerhinterziehungen über 50.000 €. Einfluss auf bereits verjährte Taten hat die Gesetzesänderung wegen des Rückwirkungsverbots allerdings nicht.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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