Der Asset Deal: aufwendiges Rosinenpicken

Veröffentlicht am: 17. März 2021 von: Ina Jahn
Kategorie(n): Allgemein, Blog, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht

Neben dem Share Deal, bei dem ein Unternehmen als Ganzes übertragen wird, ist der sogenannte Asset Deal eine weitere Form des Unternehmenskaufs. Hier gehen die einzelnen Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter allerdings separat auf den Käufer über. Der Erwerber übernimmt die Assets, das alte Unternehmen bleibt meist als „leere“ Mantelgesellschaft zurück.

Kompliziertes Rosinenpicken

Über einen Asset Deal werden Kapital- oder Personengesellschaften verkauft. Aber auch der Übergang eines Einzelunternehmens erfolgt nach dem Prinzip eines Asset Deals. Der Vorteil dieser Transaktionsform: Jeder Vermögensgegenstand – ob Maschine, Fahrzeug, Kundenvertrag, Immobilie, Markenrecht oder anderes – kann einzeln ausgewählt und gekauft werden. Es wird oft vom „Rosinenpicken“ gesprochen, da der Käufer Risiken sowie Verbindlichkeiten prüfen und diese Assets gezielt ausschließen kann.

Allerdings liegt in den Einzelverträgen für jedes Asset auch eine Schwäche der Verkaufsart. Es muss nicht nur für jeden Gegenstand ein eigener Vertrag aufgesetzt werden, das jeweilige Objekt ist auch umfassend zu dokumentieren und zu beschreiben, um es später identifizieren zu können. Zudem gehen etwa Verträge mit Kunden oder Vermietern nicht automatisch über. Damit sie weiter Bestand haben, muss von jedem Vertragspartner separat die Zustimmung eingeholt werden.

Ausnahme: Arbeitsverhältnisse

Der Übergang von Verträgen muss grundsätzlich durch die jeweiligen Vertragspartner legitimiert werden. Es gibt hier jedoch auch Ausnahmen. Eine zentrale Ausnahme betrifft den sogenannten „Betriebsübergang“. Das bedeutet, verkürzt gesagt, dass der bisherige Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil im Rahmen der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Ob das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig und sollte stets genau geprüft werden. Erfolgt ein solcher Betriebsübergang, gehen die bestehenden Verträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter automatisch auf den Käufer über. Dieser wird damit zum neuen Arbeitgeber mit den entsprechenden Pflichten. Steht ein Betriebsübergang an, muss die Belegschaft darüber informiert werden. Beschäftigte haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Wird ein Betriebsübergang festgestellt, besteht auch die Gefahr, für alte Verbindlichkeiten zu haften – regelmäßig wird bei Vorliegen eines Betriebsüberganges auch die Haftung für alte Steuerverbindlichkeiten bejaht.

Firmenname und Haftung

Über einen Asset Deal lassen sich viele Haftungsverpflichtungen ausschließen. Ist das Zielunternehmen allerdings handelsregisterpflichtig und wird der Betrieb nach dem Kauf unter dem bisherigen Firmennamen weitergeführt, gehen bestehende Verantwortlichkeiten auf den Erwerber über. Soll dies ausgeschlossen werden, müssen die Parteien das gezielt vertraglich festhalten. Außerdem wird der vereinbarte Haftungsausschluss in das Handelsregister aufgenommen und der neue Besitzer muss es öffentlich kenntlichmachen – also beispielsweise auf seiner Website oder über einen Aushang.

Steuerrecht und Verpflichtungen

Ein Vorteil des Asset Deals liegt in der steuerlichen Geltendmachung des Kaufpreises. Denn der Erwerber kann die einzelnen Vermögensgegenstände in seine Bilanz aufnehmen und so über die Zeit fast den gesamten Kaufpreis abschreiben. Die steuerliche Alt-Haftung sollte der Übernehmer jedoch immer im Blick haben. Der Erwerber ist meist nur für Umsatz- und Gewerbesteuern verantwortlich, die ab dem Anfang des Jahres vor dem Verkauf aufgekommen sind – und die bis ein Jahr nach der Übertragung festgesetzt wurden. Vorsicht ist beim Erwerb von Immobilien im Rahmen des Asset Deals geboten – in diesem Fall wird Grunderwerbssteuer erhoben.

Fazit: Flexibel aber aufwändig

Der Asset Deal bietet Unternehmern die Möglichkeit, nur das zu übernehmen, was sich für sie lohnt. Damit lassen sich die meisten Risiken und alten Verbindlichkeiten ausschließen. Der Aufwand, der dafür betrieben werden muss, ist allerdings hoch. Um über die einzelnen Assets und möglichen Haftungsübergänge und Verpflichtungen genau im Bilde zu sein, sollte eine detaillierte Risikoprüfung, eine Due Dilligence, des Zielunternehmens vorgenommen werden.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens, lohnt bei einem Asset Deal oft die Zusammenarbeit mit erfahrenen Wirtschaftsanwälten. Sie helfen, individuelle Fragen zu klären, etwa ob ein Betriebsübergang stattfindet und welche Konsequenzen dieser konkret nach sich zieht.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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