Nichts im Leben ist sicher – auch die geschäftliche Entwicklung eines Unternehmens hängt von vielen Faktoren ab. Manche sind direkt beeinflussbar, andere wiederum unterliegen dem allgemeinen Geschäftsrisiko. Doch welche rechtlichen Folgen hat es, wenn eine GmbH in die Krise gerät – also zahlungsunfähig oder überschuldet wird?
Bei Insolvenzverschleppung haftet die Geschäftsleitung
Unter normalen Umständen müssen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Rechtzeitig bedeutet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Insolvenz zu spät anzeigt, macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar – auch, wenn es aus Unwissenheit versäumt wurde. Die Folge: Die Geschäftsführung muss mit ihrem Privatvermögen haften und sich einem Strafverfahren stellen. Aber wieso, fragt sich mancher Unternehmer sicherlich – die GmbH ist doch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Ja, aber nicht bei Zahlungen, die nach dem Eintritt des Insolvenzgrunds getätigt wurden. Denn das kommt der Bevorzugung einzelner Gläubiger gleich und ist laut Insolvenzrecht strafbar.
Bei einer Insolvenzverschleppung riskiert der GmbH-Unternehmer außerdem ein Berufsverbot. Dann darf er in Zukunft nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden. Je nach Höhe des Schadens, kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe folgen.
Auflösung der GmbH ohne Insolvenzverfahren
Alternativ zum Insolvenzverfahren besteht auch die Möglichkeit, die GmbH aufgrund einer Vermögenslosigkeit aufzulösen. Die Voraussetzung dafür: Die offenen Verbindlichkeiten liegen unter dem Wert von circa 1.500 Euro und der Geschäftsführer kann die Schulden persönlich begleichen. Hierbei wird auch kein Insolvenzverfahren im Handelsregister vermerkt. Ob der Weg einer Auflösung möglich ist, sollte vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Fachanwalt geprüft werden.
Ausnahmesituation Corona-Pandemie
Derzeit befinden wir uns in einer Ausnahmesituation. Dementsprechend gelten mitunter andere Regeln, als oben beschrieben. Die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde vorerst bis zum 30. April 2021 verlängert. Doch Achtung, das Wort „teilweise“ hat eine wichtige Bedeutung: Denn die Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise überschuldet sind UND durch die Staatshilfen eine Insolvenzreife abwenden können. Ist das nicht der Fall, müssen Geschäftsführer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen – ansonsten drohen die bereits beschriebenen Folgen.
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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