Wenn aus der Betriebsprüfung ein Ermittlungsverfahren wird

Veröffentlicht am: 12. Januar 2021 von: Ina Jahn
Kategorie(n): Allgemein, Blog, Steuerrecht

Steht eine Betriebsprüfung ins Haus, sind die Sorgen der Unternehmer meist unberechtigt. Doch hat der Steuerpflichtige tatsächlich etwas zu verbergen, kann die Betriebsprüfung schnell auch in ein Ermittlungsverfahren münden. Stößt der Prüfer bei seiner Arbeit auf gravierende Ungereimtheiten in den Unterlagen, muss er die entsprechende Stelle über seinen Verdacht informieren. Das kann je nach mutmaßlichem Vergehen die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) der Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft oder der Zoll sein. Diese leiten dann das jeweilige Ermittlungsverfahren ein.

In diesen Fällen kann ein Prüfer Alarm schlagen:

  • Er findet Belege für übermäßig teure Geschenke oder Einladungen an Geschäftspartner: eine Meldung an die Staatsanwaltschaft wegen Korruptionsverdachts könnte folgen
  • Das vorhandene Vermögen lässt sich aus den vorliegenden Zahlen nicht errechnen: Eine mutmaßliche Steuerhinterziehung oder -verkürzung kann der Grund sein – Meldung an die BuStra
  • Die aufgelisteten Barentnahmen sind für einen angemessenen Lebensunterhalt zu niedrig
  • Oder es gibt generelle Widersprüche und Unklarheiten in den Zahlen und der Kalkulation
  • Die Buchführung ist unvollständig und undurchsichtig, es fehlen Belege
  • Ein bestimmter Freiberufler oder Solo-Selbstständiger taucht konstant mit hohen Rechnungsbeträgen auf: das kann zur Meldung an den Zoll wegen Verdachts auf Scheinselbständigkeit und unterschlagene Sozialabgaben führen
  • Die Bilanz wurde mutmaßlich manipuliert – Aktiva sind zu niedrig angesetzt, Passiv-Posten erscheinen ungewöhnlich hoch
  • Einnahmen, die aus den Kontrollmitteilungen anderer Betriebsprüfungen hervorgehen, lassen sich in den vorliegenden Unterlagen nicht finden
  • Potenziell veränderte oder gefälschte Belege tauchen auf, etwa manipulierte Gehaltsabrechnungen: Hier werden meist Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft oder Zoll informiert – wegen Verdachts auf Belegfälschung, Betrug, Schwarzarbeit oder Ähnliches
  • Zahlreiche Bareinzahlungen können nachgewiesen werden, ohne dass die Herkunft der Gelder geklärt werden kann – hier wird meist die Steuerfahndung tätig, in Einzelfällen auch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche

Auch möglich: Neben der Betriebsprüfung, kann auch eine Selbstanzeige des Geprüften zu einer Meldung an die jeweilige Behörde und zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Wie erfahren Betroffene von einem Verfahren?

In der Regel informiert der Prüfer den Unternehmer sofort über seinen Verdacht und setzt die laufende Betriebsprüfung kurzfristig aus. Sodann wird die Einleitung des Ermittlungsverfahrens förmlich bekannt gegeben – denn dadurch kann die Mitwirkung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht mehr erzwungen werden.  In Einzelfällen kann es auch passieren, dass die Steuerfahndung plötzlich zur Durchsuchung oder gar Festnahme direkt vor der Tür des Unternehmens, an weiteren Standorten des Unternehmens oder zu Hause beim Unternehmer steht. Dann sollte umgehend reagiert werden.

Wie sollte reagiert werden?

Wird dem Unternehmer klar, dass er sich im Visier der Ermittlungsbehörden befindet, sollte er vor allem zunächst Eines tun: Schweigen!  Es sollte umgehend entsprechender Beistand im Steuer- oder Wirtschaftsstrafrecht hinzugezogen werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Unterstützung durch einen Anwalt mit entsprechender Expertise bewahrt vor voreiligen und möglicherweise schadhaften Handlungen. Dazu arbeitet ein versierter Fachanwalt mit dem Steuerberater des Unternehmens zusammen und plant die nächsten Schritte. Kooperatives Verhalten kann zwar zu einer Verringerung des Strafmaßes führen – wird allerdings zum falschen Zeitpunkt kooperiert, werden möglicherweise Tatsachen offenbart, die das Finanzamt gar nicht hätte ermitteln können.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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