Schlussbesprechung gibt Raum für Verhandlungen

Veröffentlicht am: 11. Dezember 2020 von: Ina Jahn
Kategorie(n): Allgemein, Blog, Steuerrecht

Wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt, treibt das so manchem Unternehmer die Schweißperlen auf die Stirn. Hat der Betrieb das Prozedere überstanden, folgt am Ende eine sogenannte Schlussbesprechung. Doch nicht selten verzichtet das Unternehmen auf diese letzte Amtshandlung – mitunter zum eigenen Schaden.

Niemand würde bei seiner Abschlussarbeit auf eine Verteidigung verzichten – lassen sich im Dialog doch manche Sachverhalte noch einmal geraderücken. Doch wenn es um eine steuerliche Außenprüfung geht, lässt sich so mancher Unternehmer genau diese abschließende Möglichkeit zur Stellungnahme entgehen. Gibt es bei den Besteuerungsgrundlagen keine Anpassungen oder herrscht über alle Feststellungen schon im laufenden Prüfverfahren Einigkeit, kann man vorbehaltlos auf eine Schlussbesprechung verzichten. In allen anderen Fällen sollten Unternehmen diese Chance nutzen.

Feststellungen des Prüfers verhandeln

Eine unterlassene abschließende Besprechung kann zwar als Verfahrensfehler gewertet werden, hat aber keine weiteren Konsequenzen für die beiden Parteien. Dennoch sollten Betriebe nicht nur der Form halber eine Schlussbesprechung durchführen. Sie können in dieser mitunter sogar die Ergebnisse der Betriebsprüfung noch einmal positiv beeinflussen. Schließlich erlaubt die Schlussbesprechung dem Unternehmen, auf die Feststellungen des Finanzamtes einzugehen und sich zu erklären. Im besten Fall können Straf- oder Bußgeldverfahren abgewendet oder Kompromisse erwirkt werden. Strittige oder ungelöste Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihrer Auswirkungen können gemeinsam besprochen und mitunter zu Gunsten des Steuerpflichtigen geklärt werden. Hier ist ein rechtlicher Beistand ratsam, der in der fachlichen Argumentation und strategischen Verhandlung unterstützen kann.

Nichterscheinen gleicht einem Verzicht

Grundsätzlich muss die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen mündlich oder schriftlich einen Termin für die Schlussbesprechung vorschlagen. Dieser sollte innerhalb eines Monats nach Ende der Betriebsprüfung stattfinden und noch ausreichend Zeit zur Vorbereitung lassen. In der Regel benennt die Finanzbehörde im Zuge der Terminankündigung auch die Besprechungspunkte, verpflichtet ist sie dazu allerdings nicht. Passt der anberaumte Termin für den Betrieb nicht, erfolgt eine erneute schriftliche Einladung für einen anderen Zeitpunkt. Achtung: Wenn das Unternehmen diesem Termin ohne Rückmeldung fernbleibt, wird das vom Finanzamt automatisch als Verzicht gewertet. Die Chance auf eine Schlussbesprechung ist damit vertan.

Alle Absprachen und Verabredungen aus der Schlussbesprechung müssen schriftlich in einem Protokoll festgehalten werden. Daraus wird dann ein verbindlicher Abschlussbericht formuliert. Erhebt der Steuerpflichtige keine Einwände, wird auf Grundlage dieses abschließenden Prüfberichts der neue Steuerbescheid erstellt. Sollte ein Betrieb gegen den neuen Bescheid Einspruch einlegen, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung sehr wahrscheinlich.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!