So wird der Unternehmensverkauf wasserdicht

Veröffentlicht am: 26. November 2020 von: Ina Jahn
Kategorie(n): Allgemein, Blog, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht

Ein Unternehmensverkauf ist in vielerlei Hinsicht ein komplexes Thema: Es muss ein passender Nachfolger gefunden werden, Einigkeit über den Kaufpreis herrschen und eine sichere Finanzierung stehen. Zudem gilt es, alle Verabredungen und Bedingungen in einen rechtlichen Rahmen zu gießen. In diesem Beitrag beleuchten wir wichtige rechtliche Aspekte bei einem Verkauf an einen externen Nachfolger.

Wenn ein Alt-Unternehmer und sein externer Nachfolger sich in den wesentlichen Eckpunkten einig geworden sind, ist der erste Meilenstein geschafft. Zurücklehnen können sich die beiden Parteien dann allerdings noch nicht, denn jetzt geht es an die Verträge und rechtlichen Details.

Der Kaufvertrag als Basis

Das Herzstück einer Übergabe ist der Kaufvertrag. Zu den Punkten, die darin geregelt werden, gehören: Kaufgegenstand, Übergabezeitpunkt, der Kaufpreis und seine Zusammensetzung, Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungen, Haftungsfragen und Zusicherungen, Vertragsstrafen sowie Konkurrenzklauseln und Eigentumsrechte.

Werden auch Gebäude und Grundstücke im Zuge der Nachfolge mitveräußert, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Zudem sollte der Nachfolger vorab das Grundbuch auf eine noch bestehende Grundschuld oder Hypothek prüfen. Denn die wird mit übernommen.

Die Rechtsform macht den Unterschied

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Verkauf unterscheiden sich je nach Rechtsform des Unternehmens. Insbesondere die Haftungsrisiken variieren und sollten im Kaufvertrag geregelt werden – beispielsweise die Haftung für Löhne und Gehälter sowie die Produkt- oder Sachmängelhaftung. Die Rechtsformen kurz umrissen:

  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) – Dabei werden Gesellschaftsanteile zum Verkauf gestellt, entweder von einzelnen Gesellschaftern oder im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge. Diese Art der Transaktion wird als Anteilskauf oder Share Deal bezeichnet. Grundlage einer Personengesellschaft ist ein formfreier Gesellschaftsvertrag.
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) – Auch hier handelt es sich um einen Share Deal, weil der Nachfolger Anteile am Unternehmen erwirbt. Dabei verkauft ein Unternehmer sein Unternehmen oder ein beteiligter Gesellschafter seine Geschäftsanteile. Grundlage einer Kapitalgesellschaft ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag.
  • Einzelunternehmen (e. K.) – Bei dieser Rechtsform sucht ein Einzelunternehmer, beispielsweise ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, einen Nachfolger. Es steht kein Unternehmen zum Verkauf, sondern einzelne Wirtschaftsgüter oder Rechtsverhältnisse. Deshalb nennt man diesen Unternehmensverkauf auch Asset Deal.

Werden Gesellschaftsanteile erworben – wie im Fall der Personen- und Kapitalgesellschaften – sollte der Nachfolger den Gesellschaftsvertrag eingehend prüfen. Denn hier finden sich unter anderem Angaben zum Geschäftszweck, zur Nachfolgeregelung, zur Einlagenerbringung, zu den Kompetenzbereichen sowie zu den Gewinnbezug- und Stimmrechten. Gegebenenfalls sind Anpassungen nötig.

Ist die aktuelle Rechtsform für das zukünftige Geschäftsmodell des Nachfolgers nicht geeignet, kann er sich auch für eine neue Rechtsform entscheiden und eine Umwandlung angehen.

Bestehende Verträge nicht vergessen

Bei Kapital- und Personengesellschaften verlangen auch die bereits bestehenden Vertragsverhältnisse Beachtung, denn diese haben unverändert Bestand. Dazu zählen etwa Miet- und Pachtverträge, Kreditverträge, Kundenverträge und Kooperationsverträge sowie Arbeitsverträge. Bei einem Asset Deal müssen Vertragsübernahmen ausdrücklich neu geregelt werden.

Zeitliche Planung: Weil die Ausgestaltung der offiziellen Dokumente, Verträge und Regelungen sehr umfassend ist, sollte für den Prozess der externen Nachfolge mindestens ein Jahr eingeplant werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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