Durch Selbstanzeige: Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

Veröffentlicht am: 13. November 2020 von: Ina Jahn
Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird mit hohen Strafen geahndet. Geständige Unternehmer können ein solches Vergehen selbst anzeigen und damit einer Bestrafung entgehen – wenn sie einige wichtige Regeln und Bedingungen beachten.

Festgeschrieben ist die strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO. „AO“ steht dabei für die Abgabenordnung, dem Verfahrensrecht des deutschen Steuerrechts. Im Grunde ist die Selbstanzeige relativ einfach: Der Unternehmer geht zum zuständigen Finanzamt und teilt der Behörde sehr detailliert mit, wann er welche Steuern in welcher Höhe hinterzogen hat – und zwar in den vergangenen zehn Jahren. Ob die Selbstanzeige dann gültig ist, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Grundvoraussetzung: die Schuld begleichen können

Wer an eine Selbstanzeige denkt, sollte vorher zwei wichtige Fragen für sich beantworten:

  1. Stehen mir genügend Mittel zur Verfügung, die ausstehenden Steuern inklusive Hinterziehungszinsen zurückzuzahlen?
  2. Ist die Tat wirklich noch nicht aufgedeckt worden?

Wenn das schlechte Gewissen plagt, ist die Selbstanzeige ein erster wichtiger Schritt. Von der Schuld befreit ist der Unternehmer damit aber noch nicht. Denn das Finanzamt möchte die hinterzogenen Steuern natürlich haben, und zwar relativ schnell. Die Frist wird von Fall zu Fall entschieden, beträgt in der Regel aber weniger als sechs Monate.

Dabei muss nicht nur die Steuer nachgezahlt werden – auch Hinterziehungszinsen von jährlich sechs Prozent der ausstehenden Summe schlagen zu Buche. Liegt die Tat länger zurück, kann dadurch ein stattlicher Betrag zusammenkommen. Kurzes Beispiel: Wurden vor acht Jahren 30.000 Euro Steuern hinterzogen, belaufen sich die Zinsen mittlerweile auf 14.400 Euro (48 Prozent). Auch zu bedenken: Ein Täter kann sich nicht mehr selbst anzeigen und damit straffrei ausgehen, wenn die Ermittlungsbehörden ihn bereits überführt haben.

Umfassende und genaue Angaben machen

Zwei weitere Faktoren entscheiden über das Gelingen einer Selbstanzeige:

  1. Das zuständige Finanzamt darf nicht erst lange ermitteln müssen, wo genau etwas fehlt. Hier sollte der Selbstanzeiger gut vorbereitet sein und alles im Detail belegen können.
  2. Es dürfen in der Selbstanzeige nicht erneut falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Ergo: Die eingestandene Steuerschuld darf nicht zu niedrig sein und muss alle nicht verjährten Taten in allen Steuerarten umfassen.

Wurde einer der genannten Punkte nicht beachtet, kann die ganze Selbstanzeige unwirksam werden. Die Straffreiheit erlischt.

Wann ist etwas verjährt?

Im Regelfall beträgt die Verjährungsfrist steuerrechtlich zehn Jahre. Gezählt wird dabei ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerhinterziehung begangen wurde.

In besonders schweren Fällen ist auch bei einer Selbstanzeige in der Regel keine Straffreiheit zu erwarten. Die mit der Selbstanzeige begehrte Straffreiheit tritt dann nicht ein und es kommt zu einer Verurteilung. Hier muss der Unternehmer dann zusätzlich entweder mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren rechnen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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