BFH: Verbilligter Verkauf eines GmbH-Grundstücks an einen ausscheidenden Gesellschafter

Veröffentlicht am: 17. Februar 2015 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht zugleich eine freigiebige Zuwendung sein

In seinem erst am 05.11.2014 veröffentlichten Urteil vom 27.08.2014, Az. II R 44/13, hatte sich der Bundesfinanzhof mit der praxisrelevanten Frage der verdeckten Gewinnausschüttung zu befassen.

Was war geschehen?

An einer GmbH ist der Kläger mit 19 %, dessen Vater mit 51 % und der Bruder mit 30 % am Stammkapital beteiligt. Der Vater übertrug unentgeltlich, um die Nachfolge zu klären, dem Bruder seine Anteile.

Die Übertragung der Anteile vom Kläger erfolgte durch einen notariell beurkundeten Vertrag. Gleichzeitig kaufte der Kläger von der GmbH Grundstücke, wobei der Kaufpreis unter dem eigentlichen Verkehrswert lag.

Das Finanzamt ermittelte für das Einkommen des Klägers eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der verbilligte Kauf der Grundstücke stellt für das Finanzamt eine gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger dar. Dies führt dazu, dass eine Schenkungssteuer in Höhe von 50.000 Euro fällig wurde.

Die Entscheidung der Finanzgerichte

Für das Finanzgericht liegt keine freigiebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbstG vor, so dass auch keine Schenkungssteuer festzusetzen war.

Der verbilligte Grundstückskauf ist daher nur im Rahmen der Ertragssteuer (Einkommensteuer) zu berücksichtigen und nicht im Rahmen der Schenkungsteuer.

Der Kläger hat gemäß § 17 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Denn er war in den vergangenen 5 Jahren vor der Anteilsveräußerung mindestens mit 1 % am Stammkapital der GmbH beteiligt. Der verbilligte Kauf der Grundstücke stellt einen zusätzlichen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 EStG dar. Denn sowohl die Anteils- als auch die Grundstücksveräußerung verkörpern ein wirtschaftlich einheitliches Ereignis. Eine weitere zusätzliche Verknüpfung muss nicht vorliegen.

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Entscheidung zeigt, dass der BFH gegenüber dem von der Finanzverwaltung angewendeten gemeinsamen Ländererlass vom 14.03.2012 eine entgegengesetzte Auffassung vertritt.

Nach seiner Auffassung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich eine freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen.

Diese Auffassung hat der BFH bereits in einem Urteil vom 30.01.2013 vertreten. Dieses Urteil führte zu einem partiellen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Es ist daher in derartigen, gesellschaftsrechtlich äußerst relevanten Fallgestaltungen zwingend erforderlich, gegen Steuerbescheide der Finanzverwaltung tätig zu werden und diese – bis–zu einer abschließenden Klärung durch den Gesetzgeber – offen zu halten.

 

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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