Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auf Planungsleistungen

Veröffentlicht am: 8. Januar 2015 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Gewinnrealisierung tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Leistungen nach der HOAI zu vergüten sind

Was war geschehen?

Die Klägerin führt ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft. Der Gewinn wird durch einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG errechnet. Zum 31.12.2000 wurden auf der Aktivseite der Bilanz „unfertige Leistungen“ i.H. von 8,5 Mio DM und auf der Passivseite „erhaltene Anzahlungen“ i. H. von ca. 11 Mio. DM ausgewiesen.

Denn nach Ansicht der Klägerin ist die Gewinnrealisierung noch nicht verwirklicht.

Diese Auffassung teilte das Finanzamt nicht.

Nach dessen Ansicht liegt bereits ein Gewinnanspruch für einen Teil der unfertigen Leistungen vor. Dies führt zu einer Anpassung und Erhöhung des festzustellenden Gesamtgewinns für das Streitjahr 2000.

Daraufhin wurde erfolglos Einspruch eingelegt. Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage teilweise statt. Es wurde nach Auffassung des Gerichtes ein Gewinn nur insoweit erreicht, dass die Planungsleistungen auch abgenommen wurden. Das Finanzamt erteilte wegen dem Urteil Änderungsbescheide. Diese Bescheide wurden daraufhin Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein. Nach ihrer Ansicht wurde noch keine Gewinnrealisierung verwirklicht. Denn es lag zum Bilanzstichtag noch keine Honorarschlussrechnung vor, die Planungsleistungen waren noch nicht vollständig erbracht und eine Teilabnahme kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Wie hat der BFH entschieden?

Die Revision war nicht erfolgreich.

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB sind Gewinne zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dazu ist es für Lieferungen und Leistungen nötig, dass der Verpflichtete die geschuldete Leistung erbracht hat und ihm die Gegenleistung, also die Zahlung verbindlich feststeht. Es spielt keine Rolle, dass bereits eine Rechnung am Bilanzstichtag vorliegt oder die Fälligkeit der Zahlung erst nach dem Bilanzstichtag gegeben ist.

Für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist v.a. bei Werkverträgen eine Übergabe und Abnahme des Werkes durch den Besteller gemäß § 640 BGB erforderlich. Dadurch wird eine Gewinnrealisierung erreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn durch eine Gebührenordnung, z.B. der HOAI, etwas anderes festgelegt ist.

Werden gemäß § 8 Abs. 2 HOAI dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Demzufolge ist für Abschlagszahlungen keine Teilabnahme nötig. Dies soll verhindern, dass dem Auftragnehmer das Honorar über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt wird, obwohl die geschuldete Leistung bereits erbracht wurde.

Folglich stehen der Klägerin die Abschlagszahlungen bereits mit Erbringung der geschuldeten Leistung zu. Eine Rückforderung der Abschlagszahlungen ist nicht möglich, sobald von dem Auftragnehmer eine Honorarrechnung übergeben wird, in der ausdrücklich zum Vorschein kommt, dass der Honoraranspruch besteht. Dies hat sogar zur Folge, dass ein höherer Gewinn zu versteuern gewesen wäre. Da jedoch das Verbot der reformatio in peius eingreift, ist eine Verschlechterung in der Revision für die Klägerin ausgeschlossen.

Praxistipp vom Fachanwalt

Dieses Urteil ist besonders wichtig für Auftragnehmer bei denen keine Abnahme des Werkes erforderlich ist. Denn die Gebührenordnung, wie die HOAI, regelt den Zahlungsanspruch.

In diesen Fällen tritt eine Gewinnrealisierung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Leistungen nach der HOAI zu vergüten sind.

Ist jedoch keine derartige Gebührenordnung einschlägig, liegt eine Gewinnrealisierung erst bei Abnahme und Übergabe des Werkes vor.

Bundesfinanzhof Entscheidung vom 14.5.2014 – VIII R 25 / 11

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

Gern beantworte ich Ihre Fragen – kontaktieren Sie mich!