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Zwangsmittel des Finanzamtes in der Betriebsprüfung: die Festsetzung eines Verzögerungsgelds

Veröffentlicht am: 30. September 2014 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Blog, Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof musste in seinem Urteil vom 24.04.2014, Az. IV R 25/11, zum schärfsten Schwert der Finanzverwaltung in der Betriebsprüfung Stellung nehmen dem Verzögerungsgeld.

Bereits in vorherigen Artikeln wurden Verhaltenstipps im Rahmen einer Betriebsprüfung gegeben.

Die wenigsten Steuerpflichtigen wissen aber, dass das Finanzamt ein sehr wirkungsvolles Druckmittel hat, um Verzögerungen im Rahmen der Betriebsprüfung zu verhindern bzw. den Steuerpflichtigen zu zwingen, Unterlagen zeitnah vorzulegen – das sogenannte Verzögerungsgeld.

Das Finanzamt kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro bis 250.000 Euro (!) festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkomme (§ 146 Abs. 2b AO).

Als Mitwirkungspflichten werden dabei konkret die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften genannt.

Dabei steht es im Ermessen des Finanzamtes, ob es überhaupt zu einer Festsetzung kommt (das sogenannte Entschließungsermessen) und in welcher Höhe das Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

Beide Punkte müssen vom Finanzamt ordnungsgemäß begründet werden, um eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Finanzamtes zu ermöglichen.

Dabei sollte der Steuerpflichtige auch seine Rechte kennen. So kann der Steuerpflichtige gegen die Vorlage von Unterlagen einstweiligen Rechtsschutz beantragen (Aussetzung der Vollziehung) und kann hierdurch Zeit erlangen.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes erst dann erfolgen darf, wenn über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden ist – eine andere Entscheidung des Finanzamtes ist ermessensfehlerhaft.

Dabei darf das Finanzamt auch früheres Fehlverhalten des Steuerpflichtigen nicht in seine Ermessenserwägungen einbeziehen – auch dies ist ermessensfehlerhaft.

Praxistipp vom Fachanwalt

Das Instrument des Verzögerungsgeldes ist ein starkes Druckmittel der Finanzverwaltung, dass zu erheblichen finanziellen Belastungen des Steuerpflichtigen führen kann – und auch zu einem Rechtsverlust. Werden Unterlagen trotz Fristsetzung nicht eingereicht, können diese nur unter erschwerten Bedingungen in einem folgenden Prozess vor einem Finanzgericht nachgereicht werden.

Um eine Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

Die Betriebsprüfung sollte daher immer von einem Fachanwalt für Steuerrecht begleitet werden, um Nachteile für den Steuerpflichtigen zu verhindern.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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