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Stiftungsrecht / Aset Protection

Bestellung eines Notvorstandes in der Stiftung

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Amtszeit eines Gründungsvorstandes endet

Hintergrund der Fragestellung ist die (übliche) Regelung in einer Satzung, dass der durch das Kuratorium gewählte Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird. Dabei wurde in der Regelung ausdrücklich auf die Folgebestellung abgestellt.

Die Regelung einer Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstands durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, kann ohne besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstands übertragen werden.

Die Satzungsformulierung lautete: „Der Vorstand wird vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.“

Die Stiftungsaufsicht hat nach Ablauf der 5-jährigen Amtszeit die Auffassung vertreten, dass die Amtszeit des Vorstands automatisch beendet ist.

Eine Wiederbestellung sei im konkreten Fall gar nicht möglich, da hierfür das Kuratorium zuständig sei – was noch gar nicht bestellt war.

Das OLG Hamm hat dem – richtigerweise – widersprochen.

Das Gericht führt dabei aus, dass die im vorliegenden Sachverhalt im Stiftungsgeschäft erfolgte Berufung eines Gründungsvorstands nicht aufgrund Ablaufs einer Amtszeit geendet hat. Die automatische Beendigung der Amtszeit war nur für die Folgebestellung vorgesehen, nicht jedoch für den Gründungsvorstand. Die Satzungsregelung findet auf den durch das Stiftungsgeschäft gebildeten Vorstand keine Anwendung (Urteil des OLG Hamm vom 08.10.2013, Az. 15 W 305/12).

Praxistipp vom Fachanwalt:

Die Satzungsgestaltung einer Stiftung sollte genau auf die möglichen Bedürfnisse abgestimmt sein und nur mit Begleitung durch Spezialisten erstellt werden.

Im Ergebnis heißt das vorliegende Urteil, dass ein Notvorstand dann nicht bestellt werden kann, wenn der Gründungsvorstand – wie im vorliegenden Sachverhalt – aufgrund einer guten Satzungsregelung weiter im Amt ist.

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