Das Urteil ist verkündet und die Spekulationen im Netz verbreiten sich explosionsartig. Zahlreiche Stellungnahmen selbsternannter „Steuerexperten“ haben mit den juristischen Fragestellungen des Prozesses allerdings wenig zu tun.
Fakt ist: Ein hinterzogener Steuerbetrag von rund 28 Millionen Euro wurde eingeräumt.
Fakt ist aber auch: Es liegt eine Selbstanzeige vor.
Juristisch war nun zu entscheiden, ob diese Selbstanzeige wirksam war. Das Landgericht München hat dies verneint – die genauen Gründe werden im noch zu verfassenden Urteil darzulegen sein.
Sollte der Bundesgerichtshof hierüber entscheiden müssen, wird er die Frage beantworten müssen, ob eine eventuell unvollständige und damit unwirksame Selbstanzeige im Rahmen der Gesamtwürdigung verstärkt zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muss.
Nach den bisherigen, vom BGH aufgestellten Leitlinien ist das Urteil folgerichtig – ab einem Betrag von 1 Million Euro ist eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung grundsätzlich nicht mehr möglich. Aber: Diese Urteile mussten sich noch nicht mit der Frage auseinandersetzen ob dies auch dann gilt, wenn eine (nicht strafbefreiend wirkende) Selbstanzeige vorliegt.
Dazu hat der Bundesgerichtshof jetzt hoffentlich Gelegenheit – auf Seiten der anwaltlichen Berater und der Gerichte wird dies mit Spannung erwartet.
Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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