Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 29.08.2013, Az. 9 W 109/13, klargestellt, dass auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH führt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wurde im Jahr 2008 eine deutliche Ausweitung der Gründe eingeführt, die eine Amtsunfähigkeit als GmbH-Geschäftsführer begründen. Hierauf wurde bereits in einem meiner früheren Artikel eingegangen.
Nunmehr hat das Gericht klargestellt, dass der Wortlaut der Vorschrift noch weiter auszulegen sei.
§ 6 II 2 Nr. 3 a GmbHG enthält dem Wortlaut nach nur den Tatbestand des „Unterlassens“ der Insolvenzantragstellung und eine daraus folgende Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung.
Das Gericht stellt nunmehr aber klar, dass die Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass auch die Insolvenzverschleppung in Form der verspäteten Insolvenzantragstellung darunter falle. Nach Auffassung des Gerichtes muss aber jede Form der Insolvenzverschleppung umfasst sein – egal ob diese in der Unterlassung der Insolvenzantragstellung verwirklicht wurde oder in Form der verspäteten Insolvenzantragstellung.
Praxistipp:
Das Urteil ist zunächst in seiner Begründung konsequent – der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, straffällig gewordene Geschäftsführer von einer weiteren Tätigkeit in diesem Bereich auszuschließen.
Im Umkehrschluss führt diese Entscheidung jedoch auch zu den in der Praxis häufig anzutreffenden Umgehungsfällen. In diesen wird zwar der (verurteilte) alte Geschäftsführer nicht mehr (formal) tätig, allerdings wird ihm im Rahmen von Generalvollmachten volle Handlungsbefugnis eingeräumt. Die formale Stellung des Geschäftsführers wird dann regelmäßig von Familienmitgliedern oder engen Freunden übernommen.
Neben derartigen Beratungsfällen ist aber auch ein weiterer Punkt interessant für die Beratungspraxis:
Der Gesetzgeber hat ein Tätigkeitsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer im Sinne des § 6 II 2 Nr. 3 a GmbHG ausdrücklich von einer strafrechtlichen Beurteilung abhängig gemacht.
Ein Geschäftsführer sollte sich daher im strafrechtlichen Bereich anwaltlich vertreten lassen – kann erreicht werden, dass keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, sondern ein Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wird, greift das Berufsverbot des § 6 GmbHG nicht ein.
Eine Vertretung durch Spezialisten ist in diesem Bereich also unumgänglich!
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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