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Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Veröffentlicht am: 18. Oktober 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Insolvenzrecht, Urteile

Welche Methode muss der Geschäftsführer zur Berechnung der Zahlungsunfähigkeit anwenden?

Regelmäßig sehen sich Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt. Eine der Voraussetzungen: Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.08.2013, Az. 1 StR 665/12 nochmals klarstellend Stellung genommen – welche Feststellungen muss das Strafgericht treffen, wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor?

Der BGH stellt hierbei klar, dass neben der betriebswirtschaftlichen Methode auch die wirtschaftskriminalistische Methode Anwendung finden kann.

Nach § 17 InsO ist ein Schuldner dann zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei kommt es allein auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung an. Die Fälligkeit einer Forderung kann nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden .

Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen dieser Frist die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen. Sonst liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode erfolgen.

Hierfür ist stichtagsbezogen eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits notwendig.

Hinzu kommt eine Prognose dahingehend, ob innerhalb der gesetzlich normierten Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gerechnet werden konnte. Die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann z.B. durch Kredite, durch die Zuführung von Eigenkapital, durch (erhebliche) Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgen.

Neben der betriebswirtschaftliche Methode ist es auch möglich, die Zahlungsunfähigkeit durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen zu belegen (wirtschaftskriminalistische Methode)

Als Anzeichen kommen hierbei in Betracht: eine ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, Rechnungen und Mahnungen werden ignoriert; es gibt bereits gescheiterte Vollstreckungsversuche; Löhne und Gehälter werden nicht mehr gezahlt; die Sozialversicherungsabgaben werden nicht mehr gezahlt.

Im Rahmen eines solchen Strafverfahrens gibt es also für erfahrene Insolvenzrechtler ausreichend Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

Sehen Sie sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, sollte frühzeitig – vor Abgabe einer eigenen Erklärung – fachliche Hilfe von einem spezialisierten Insolvenzanwalt hinzugezogen werden.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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