Die Entlastung von Geschäftsführern und Vorständen bei Inanspruchnahme rechtlicher Beratung

Veröffentlicht am: 2. August 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht

Welche Folgen hat die Beauftragung eines Beraters und was ist zu beachten?

Eine Entlastung für den Geschäftsführer kann nur dann eintreten, wenn er seine Berater zutreffend und unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung aller für den Prüfungszweck erforderlichen Unterlagen informiert hat.

Legt er Informationen nicht oder nicht vollständig oder nicht vollständig offen, tritt die gewünschte Entlastung nicht ein.

Dabei kann sich der Geschäftsführer aber auch darauf verlassen, dass sein qualifizierter Berater alle notwendigen Informationen abfragt.

Eine Dokumentation des Schriftwechsels ist an dieser Stelle für beide Seiten – also Geschäftsführer und Berater – zwingend anzuraten.

Der Prüfungsauftrag sollte in jedem Fall schriftlich erteilt werden – unter Übersendung eines vollständigen, detaillierten Auftrages. In der Krise der Gesellschaft muss darauf geachtet werden, dass der Prüfungsauftrag ausdrücklich die Prüfung einer Insolvenzantragspflicht umfasst.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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