Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Teil 5

Veröffentlicht am: 11. April 2013 von: Sandro Dittmann
Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht

In Teil 5 der Haftungsreihe – Ausweg Privatinsolvenz? Was tun, wenn die Verhandlungen mit den Gläubigern scheitern?

Schlagen die Verhandlungen mit den Gläubigern fehl oder stehen die notwendigen finanziellen Mittel für Verhandlungen nicht zur Verfügung bleibt oftmals nur ein Ausweg – das Insolvenzverfahren. Aber auch hier gibt es erheblichen Beratungsbedarf!

Ein oftmals begangener Beratungsfehler – die Restschuldbefreiung umfasst keine Verbindlichkeiten, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Diesen Ausnahmetatbestand zur Restschuldbefreiung kennen nur Berater, die auch im Insolvenzrecht tätig und kompetent sind.

Was kann passieren?

Keine Restschuldbefreiung bei strafbaren Handlungen

Werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht gezahlt, liegt eine strafbare Handlung vor (siehe Teil 2 der Reihe). Wird dies durch ein Gericht festgestellt, was regelmäßig der Fall ist, melden die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen) ihre Forderungen mit dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an – und damit ist diese Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Auch die Finanzverwaltung kommt in letzter Zeit immer öfter in Versuchung, ihre Forderungen mit diesem Forderungsgrund anzumelden.

In diesen Fällen ist professionelle Hilfe unerlässlich – als Insolvenzverwalter sind wir regelmäßig mit derartigen Sachverhalten konfrontiert und kennen diese Sachverhalte von beiden Seiten. Eine Verteidigung ist auch in diesen Fällen möglich – erfordert aber eine gute Vorbereitung und Verhandlungsgeschick gegenüber Gläubigern.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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