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Existenzgründung – Ein Wegweiser in die Selbständigkeit Teil 4

Veröffentlicht am: 2. November 2012 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Existenzgründung

Die Frage der steuerlichen Belastung ist neben der Haftungsfrage das wohl bedeutendste Kriterium für den Gründer. Hinzu kommt die Frage, welche Pflichten in Bezug auf die Buchführung bestehen.

Steuerliche Gesichtspunkte

Der Gesetzgeber hat sich bemüht, bei der Besteuerung unternehmerischer Aktivitäten eine weitgehende „Rechtsformneutralität“ zu erreichen – dies ist jedoch nicht in allen Punkten gelungen.

Bei der Besteuerung gibt es zunächst systematische Unterschiede – zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften (juristischen Personen) andererseits. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung auf der Ebene der Unternehmer (Gesellschafter) – die Versteuerung des Unternehmensergebnis erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Im Verlustfall kann hierdurch ein sofortiger Ausgleich mit positiven anderen Einkünften vorgenommen werden.Kapitalgesellschaften unterliegen ihrer eigenen „Einkommensteuer“ – der Körperschaftsteuer. Eine Besteuerung auf Unternehmer- (Gesellschafter-) Ebene erfolgt nur im Falle der Ausschüttung von Gewinnen. Kapitalgesellschaften können Verluste auch nur mit Gewinnen zurückliegender oder zukünftiger Perioden verrechnen. Jedoch können auch hier Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerlich berücksichtigt werden, was einkommen- und gewerbesteuerliche Vorteile haben kann.

Aus der Sicht des Gründers

Für den Gründer ist es unumgänglich, für verschiedene mögliche Konstellationen die steuerlichen Auswirkungen durchzurechnen – denn bei jeder Gesellschaftsform greifen die verschiedenen Steuerarten zu verschiedenen Besteuerungsanlässen (Gründung, laufende Besteuerung, Umwandlung/Umgründung, Verkauf/Aufgabe, Anteilsveräußerung, etc.) in unterschiedlicher Art und Weise. Auch wegen der Ungewissheit künftiger Steuerrechtsentwicklungen wird empfohlen, Rechtsformentscheidungen nicht allein aus steuerlichen Gründen zu treffen.

Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten

Die Verpflichtung zur Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsrechtes besteht lediglich für Vollkaufleute. Gleiches gilt für etwaige Prüfungs- und Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch. Die so genannten Nicht- und Minderkaufleute sowie die GbR benötigen – neben den Freiberuflern – nach handelsrechtlichen Regelungen keine doppelte Buchführung. Allerdings ist hier zu beachten, dass bei Überschreiten bestimmter Werte die doppelte Buchführung durch steuerrechtliche Regelungen (§§ 140, 141 AO) für Fiskalzwecke dennoch verlangt wird.

Die Frage der Buchhaltung sollte bei der Rechtsformwahl jedoch nicht überbewertet werden, da diese grundsätzlich fremd vergeben werden kann. Der Gründer sollte sich trotz allem unbedingt mit der kaufmännischen Buchhaltung auseinandersetzen. Jeder Unternehmer muss zumindest eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Liquiditätsrechnung verstehen und lesen können, um zu wissen, wie sich das Unternehmen wirtschaftlich entwickelt. Der Überblick zur Existenzgründung ist auch als solcher zu verstehen – er soll lediglich Denkanstöße liefern. Eine Beratung ist in vielen Bereichen unumgänglich – oftmals geraten Unternehmen in wirtschaftlich bedrohliche Situationen, weil eine vertragliche Regelung z.B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung oder Tod nicht vorgesehen ist.


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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