Dittmann Rechtsanwälte

Asset Protection & Stiftungsrecht

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Wer Vermögen aufbaut, muss es auch schützen.

Unternehmerischer Erfolg schafft Vermögen – und Risiken. Haftungsansprüche, Gläubigerzugriffe, Erbstreitigkeiten, Scheidungsfolgen. Die entscheidende Frage ist nicht ob diese Situationen eintreten, sondern ob Sie vorbereitet sind. Asset Protection ist keine Reaktion auf die Krise. Es ist Planung davor.

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Vermögensschutz durch Strukturplanung

Vermögen schützen heißt: rechtzeitig handeln.

Der Begriff Asset Protection klingt nach großen Vermögen und internationalen Konstrukten. In der Praxis ist er schlicht das Ergebnis einer Frage: Was passiert mit dem, was Sie aufgebaut haben, wenn etwas schiefgeht?

Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer. Ein Gläubiger greift auf Ihr Privatvermögen zu. Das Unternehmen gerät in die Krise, der Privatbesitz steht daneben – schutzlos, weil nie eine Struktur gebaut wurde, die beides trennt. Diese Situationen sind keine Ausnahme. Sie sind die Regel – für Unternehmer, die wachsen und Risiken eingehen.

Der Zeitfaktor ist entscheidend.

Gläubiger können Vermögensübertragungen bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechten (im Insolvenzverfahren § 133 InsO, außerhalb eines Insolvenzverfahrens § 3 Anfechtungsgesetz bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung). Schutzstrukturen, die erst in der Krise errichtet werden, sind anfechtbar – und damit wertlos. Wirkungsvoller Schutz entsteht ausschließlich in ruhigen Zeiten, mit ausreichend Vorlauf.

Die richtige Struktur ist der beste Schutz.

Asset Protection ist kein vereinzeltes Instrument – es ist das Zusammenspiel mehrerer Strukturebenen, die aufeinander abgestimmt sind. Wir analysieren Ihre Situation und entwickeln ein Schutzkonzept, das zu Ihrem Vermögensumfang, Ihrer Unternehmensform und Ihrer persönlichen Lebenssituation passt.

Die wichtigsten Schutzinstrumente im Überblick

Instrument Schutzwirkung Besonders geeignet für
Holdingstruktur Operative Risiken bleiben in der Tochter. Vermögen in der Holding bleibt bei Insolvenz der operativen GmbH grundsätzlich unberührt. Unternehmer mit wachsendem Betrieb, die Gewinne thesaurieren.
Familienstiftung Vermögen gehört der Stiftung, nicht dem Unternehmer. Dem persönlichen Gläubigerzugriff grundsätzlich entzogen. Kein Vererben. Unternehmerfamilien mit substanziellem Vermögen und Nachfolgebedarf.
Nießbrauch & vorweggenommene Erbfolge Eigentumsübertragung bei Sicherung von Kontrolle und Versorgung. Vermögen bei Nachfolgern, Ertragsrecht beim Übergeber. Unternehmensnachfolge mit Versorgungssicherheit.
Güterstandsvereinbarung Schutz des Unternehmensvermögens im Scheidungsfall. Begrenzt oder schließt Zugewinnausgleich für bestimmte Vermögenswerte aus. Unternehmer in Partnerschaft oder Ehe bei wachsenden Werten.
Besitzgesellschaft / Immobilientrennung Betriebsimmobilien in separater Gesellschaft. Insolvenz des Betriebs berührt die Immobilie nicht. Betriebe mit eigenen Betriebsstätten oder Liegenschaften.

Kein Schema, das für alle passt.

Jede Schutzstruktur hat Voraussetzungen, Kosten und steuerliche Konsequenzen. Was für den einen Unternehmer optimal ist, kann für den anderen kontraproduktiv sein. Wir entwickeln kein Standardprodukt, sondern analysieren Ihre konkrete Situation und erarbeiten ein individuelles Schutzkonzept.

Strukturanalyse & Schutzkonzept

Wir analysieren Ihre bestehende Struktur, identifizieren Schutzlücken und entwickeln einen konkreten Handlungsplan mit Prioritäten, Zeitrahmen und Kostenschätzung.

  • Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Risiken
  • Analyse bestehender Strukturen auf Schutzlücken
  • Entwicklung eines maßgeschneiderten Schutzkonzepts
  • Umsetzungsplan mit Prioritäten und Fristen

Holdingstruktur & Vermögenstrennung

Wir errichten Holdinggesellschaften, die operatives Risiko und angesammeltes Vermögen sauber trennen – steuerlich optimiert und gesellschaftsrechtlich wasserdicht.

  • Errichtung der Holdinggesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG)
  • Einbringung bestehender Anteile in die Holding
  • Steueroptimierte Gewinnabführung & Thesaurierung
  • Koordination mit Steuerberater & Notar

Güterstandsgestaltung & Eherecht

Wir gestalten Eheverträge, die Unternehmensvermögen im Scheidungsfall schützen – faire Lösungen, die beide Seiten tragen.

  • Güterstandswahl und -modifikation
  • Herausnahme von Unternehmenswerten aus dem Zugewinn
  • Unterhaltsregelungen für den Trennungsfall
  • Kombination mit Erbvertrag und Testament

Vorweggenommene Erbfolge & Nachfolgeplanung

Wir gestalten die generationenübergreifende Vermögensübertragung: Steuern minimiert, Versorgung gesichert, Unternehmenskontinuität gewährleistet.

  • Schenkungsgestaltung mit Freibeträgen
  • Nießbrauchsvorbehalt & Wohnrecht
  • Rückforderungsklauseln bei Scheidung oder Insolvenz
  • Koordination mit steuerlicher Nachfolgeplanung

Wie gut ist Ihr Vermögen geschützt – wirklich?

Wir analysieren Ihre Struktur und zeigen Ihnen konkrete Schutzlücken.

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Geschäftsführerhaftung & D&O-Schutz

Persönliche Haftung von Geschäftsführern – abwehren, bevor sie entsteht.

Die GmbH haftet beschränkt. Der Geschäftsführer persönlich hingegen haftet unter bestimmten Umständen unbeschränkt – mit seinem gesamten Privatvermögen. Insolvenzverwalter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger gehen regelmäßig gegen Geschäftsführer vor. Viele trifft es, weil sie die Risiken nicht kannten.

Wir schützen auf zwei Ebenen: präventiv durch richtige Strukturgestaltung und Compliance – und reaktiv durch konsequente Verteidigung, wenn Ansprüche geltend gemacht werden.

Typische Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Haftungsgrund Erläuterung
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) Wer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen oder zu spät Insolvenzantrag stellt, haftet persönlich für alle Schäden von Neugläubigern – unbegrenzt.
Steuerhaftung (§ 69 AO) Geschäftsführer haften persönlich für Steuerrückstände der Gesellschaft bei grob fahrlässiger Verletzung von Zahlungspflichten. Insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer sind kritische Felder.
Sozialversicherungshaftung Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) begründen persönliche Strafbarkeit nach § 266a StGB und zivilrechtliche Haftung.
Haftung nach § 15b InsO Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechen, begründen persönliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers.

D&O-Versicherung allein reicht nicht.

Viele Geschäftsführer verlassen sich auf ihre D&O-Police – und stellen im Schadensfall fest, dass der Sachverhalt nicht gedeckt ist. Wir prüfen Ihre Police auf Deckungslücken und beraten zur Absicherung – in Kombination mit strukturellen Schutzmaßnahmen.

Prävention – Schutz durch Struktur & Compliance

Absicherung im Vorfeld: Der wirksamste Schutz ist der, der verhindert, dass Haftungsrisiken entstehen.

  • Compliance-Richtlinien & interne Kontrollsysteme
  • Ressort- und Zuständigkeitsverteilung
  • Dokumentation kritischer Entscheidungen
  • D&O-Versicherung: Deckungsanalyse & Optimierung
  • Asset Protection durch Holdingstruktur
  • Haftungsabschirmung durch Gesellschaftsvertrag
  • Beratung bei Zahlungen in der Krisensituation

Verteidigung – Abwehr bei Inanspruchnahme

Konsequente Interessenvertretung: Wird ein Haftungsanspruch geltend gemacht, übernehmen wir die vollständige Verteidigung.

  • Prüfung der Anspruchsgrundlage & Verjährungsfragen
  • Koordination mit D&O-Versicherer
  • Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen
  • Klageerwiderung & Prozessvertretung
  • Strafverteidigung (§ 15a InsO, § 266 StGB)
  • Schutz des Privatvermögens während des Verfahrens
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Stiftungsrecht

Die Stiftung – permanenter Schutz, generationenübergreifend.

Keine andere Rechtsstruktur bietet vergleichbaren, dauerhaften Schutz für aufgebautes Vermögen: Die Familienstiftung entzieht eingebrachtes Vermögen dem direkten Gläubigerzugriff, verhindert die Zersplitterung über Erbfälle hinweg, sichert die Versorgung der Familie und bietet erhebliche steuerliche Vorteile.

Aber: Eine Stiftung ist kein Standardprodukt. Fehler in der Satzungsgestaltung sind nahezu irreversibel. Steuerliche Nachteile entstehen oft Jahre später. Wir kennen beides – die Möglichkeiten und die Fallstricke.

Was eine Stiftung leistet – im Überblick

Leistung Erläuterung
Gläubigerschutz Eingebrachtes Vermögen gehört der Stiftung. Dem direkten Zugriff persönlicher Gläubiger grundsätzlich entzogen. Voraussetzung: frühzeitige Errichtung ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
Nachfolge ohne Erbschaftstreit Stiftungsvermögen wird nicht vererbt. Keine Erbauseinandersetzung, keine Pflichtteilsansprüche auf das Stiftungsvermögen. Die Satzung regelt die Versorgung generationenübergreifend.
Steuerliche Effizienz Erträge der Familienstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %). Erbersatzsteuer fällt nur alle 30 Jahre an – bei entsprechendem Vermögen regelmäßig erheblich günstiger als wiederholte Erbschaftsteuer.
Unternehmenskontinuität Als Trägerin des Unternehmens verhindert die Stiftung die Zersplitterung von Anteilen. Das Unternehmen bleibt als Einheit erhalten – unabhängig von Erbfolgen oder Eheauflösungen.

Stiftung ist nicht gleich Stiftung.

Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung, Doppelstiftungsmodell, Stiftung & Co. KG, Holdingstiftung – die Strukturvarianten sind vielfältig und ihre Konsequenzen erheblich verschieden. Wir analysieren, welche Konstruktion zu Ihren Zielen passt. Auf Wunsch erstellen wir eine individuelle Kosten-Nutzen-Analyse.

Familienstiftung

Das klassische Instrument für Unternehmerfamilien. Das eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung – nicht mehr dem Unternehmer. Dem persönlichen Gläubigerzugriff grundsätzlich entzogen, nicht vererbbar.

  • Stiftungssatzung & Destinatärsregelungen
  • Stiftungsvorstand & Kontrollgremien
  • Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
  • Versorgungsregelungen für den Stifter
  • Laufende Rechtsberatung der Organe

Unternehmensnachfolge über Stiftung

Die Stiftung als Trägerin des Unternehmens verhindert die Zersplitterung der Anteile im Erbfall und sichert die Unternehmenskontinuität.

  • Übertragung von GmbH- und KG-Anteilen auf Stiftung
  • Kombination mit vorweggenommener Erbfolge
  • Versorgungsregelungen für Stifter und Familie

Gemeinnützige Stiftung

Gesellschaftliches Engagement mit steuerlichen Vorteilen – bei persönlicher Kontrollmöglichkeit über die Mittelverwendung.

  • Satzungsgestaltung nach § 52 AO
  • Steuerliche Anerkennung & Überwachung
  • Kombination mit Familienstiftung (Doppelstiftung)

Stiftung & Holding – Doppelstruktur

Stiftung als Holdingträgerin: maximale Schutzwirkung und steuerliche Effizienz durch das Zusammenspiel beider Instrumente.

  • Stiftung als Holdingträgerin
  • Schachtelprivileg & Dividendenbesteuerung
  • Doppelstiftungsmodell
  • Familienpooling-Strukturen

Sie denken über eine Stiftung nach oder haben bereits eine und fragen sich, ob die Struktur optimal ist?

Wir analysieren, welche Konstruktion zu Ihren Zielen passt.

Vermögensschutz ist eine Entscheidung – keine Reaktion.

Holdingstrukturen, Familienstiftungen, Compliance, Geschäftsführerhaftungsschutz: Wir beraten Unternehmer und Unternehmerfamilien in Sachsen zu allen Fragen des Asset Protection – vorausschauend, vertraulich und aus einer Hand.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Asset Protection bezeichnet die vorausschauende Strukturierung von Vermögen zum Schutz vor Gläubigerzugriffen, Haftungsansprüchen und ungewollter Vermögenszersplitterung. Für Unternehmer ist das relevant, weil unternehmerische Tätigkeit immer Haftungsrisiken birgt – und weil Schutzstrukturen nur wirksam sind, wenn sie rechtzeitig, also vor einer Krise, errichtet werden.

Es gibt keine feste Grenze. Entscheidend ist nicht die Höhe des Vermögens, sondern das Haftungsrisiko. Auch ein Geschäftsführer mit überschaubarem Privatvermögen kann durch persönliche Haftung (z. B. nach § 15a InsO oder § 69 AO) existenzbedrohend getroffen werden. Eine Strukturanalyse zeigt, ob und welche Maßnahmen sinnvoll sind.

Nur eingeschränkt. Vermögensübertragungen können bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden (§ 133 InsO, § 3 AnfG). Schutzstrukturen, die erst in der Krise errichtet werden, sind regelmäßig anfechtbar. Deshalb gilt: Asset Protection ist Planung in ruhigen Zeiten – nicht Krisenmanagement.

Eine Familienstiftung dient dem Wohl der Stifterfamilie: Vermögensschutz, Versorgung, Unternehmenskontinuität. Eine gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 AO. Beide lassen sich im Doppelstiftungsmodell kombinieren, um Schutzwirkung und steuerliche Vorteile zu maximieren.

Durch eine Kombination aus präventiven Maßnahmen: Holdingstruktur zur Vermögenstrennung, Compliance-Richtlinien zur Haftungsvermeidung, D&O-Versicherung mit geprüfter Deckung, güterstandsrechtliche Absicherung und ggf. eine Familienstiftung. Welche Instrumente im Einzelfall sinnvoll sind, klären wir in einer Strukturanalyse.

Die Kosten hängen von der Komplexität der Struktur ab. Die reine Errichtung einer Familienstiftung umfasst Satzungsgestaltung, Anerkennungsverfahren und steuerliche Erstberatung. Wir erstellen auf Wunsch eine individuelle Kosten-Nutzen-Analyse, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Kompetenzen

Rechtsgebiete

Spezialisiert auf alle Facetten des Unternehmerrechts.

Steuerrecht

Sie haben eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt? Als Fachanwalt für Steuerrecht begleiten wir Sie bei Außenprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen, vertreten Sie in Einspruchsverfahren und führen Klageverfahren beim Finanzgericht. Hatten Sie Besuch von der Steuerfahndung? Rufen Sie uns sofort an – wir übernehmen die Verteidigung in Steuerstrafverfahren.

Neben dem reaktiven Bereich beraten wir Sie proaktiv zu steueroptimalen Unternehmensstrukturen, Holdingmodellen, Familienstiftungen und Erbschaftsteuerplanung – mit konkreten Berechnungen und umsetzbaren Gestaltungsvorschlägen. Auf Wunsch übernehmen wir auch die vollständige Steuerberatung und Buchführung.

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Gesellschaftsrecht

Sie möchten ein Unternehmen gründen, umstrukturieren oder verkaufen? Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir Unternehmen vom Start-up bis zur Konzernstruktur – bei Gründung und Strukturierung, bei Umwandlungen nach dem UmwG und bei M&A-Transaktionen. Dabei denken wir steuerrechtlich immer mit: Jede gesellschaftsrechtliche Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen, die wir von Beginn an berücksichtigen.

Es gibt Streit unter Gesellschaftern? Wir vertreten Sie bei Gesellschafterauseinandersetzungen und Geschäftsführerhaftungsansprüchen – auch vor Gericht. Für den laufenden Beratungsbedarf steht Ihnen unser gesellschaftsrechtliches Dauermandat zur Verfügung.

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Wirtschafts(straf)Recht

Ihrem Unternehmen droht eine Insolvenz oder Sie stehen vor einer wirtschaftlichen Krise? Rechtsanwalt Sandro Dittmann wird von den Amtsgerichten Dresden, Chemnitz und Leipzig regelmäßig als Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt – dieses Insiderwissen nutzt unseren Mandanten direkt. Wir begleiten Sie bei der Insolvenzvermeidung und Sanierung und vertreten Sie im Insolvenzverfahren, wenn kein anderer Weg bleibt.

Darüber hinaus holen wir im Forderungsmanagement und Inkasso, was Ihnen zusteht, wehren unberechtigte Forderungen konsequent ab und schützen Sie durch rechtssichere Vertragsgestaltung und AGB. Haben Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung, Untreue oder Betrug? Wir übernehmen die Verteidigung.

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Asset Protection & Stiftungsrecht

Wer unternehmerisch erfolgreich ist, hat Vermögen aufgebaut – und Risiken. Asset Protection schützt Ihr Privatvermögen vor Haftungsansprüchen, Gläubigerzugriffen und Scheidungsfolgen – durch Holdingstrukturen, Güterstandsvereinbarungen und vorweggenommene Erbfolge. Für Geschäftsführer und Vorstände beraten wir zur persönlichen Haftungsvermeidung durch Compliance-Strukturen und D&O-Absicherung – und verteidigen, wenn Ansprüche geltend gemacht werden.

Das wirkungsvollste Instrument des dauerhaften Vermögensschutzes ist die Familienstiftung: Sie entzieht Ihr Vermögen dem Gläubigerzugriff, sichert die Familie generationenübergreifend und verhindert die Zersplitterung im Erbfall. Wir beraten zur Errichtung von Familienstiftungen, gemeinnützigen Stiftungen und kombinierten Stiftungs-Holding-Strukturen.

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