Einer Haftung kann der Geschäftsführer nur dann entgehen, wenn der beauftragte Berater „qualifiziert“ und „unabhängig“ war
In früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurde im Wesentlichen auf eine formale Qualifikation des Beraters abgestellt. Mittlerweile wurde die Rechtsprechung geändert und lässt nun auch eine Beauftragung eines Beraters zu, der keine Formalqualifikation besitzt – allerdings soll dies nur für den Einzelfall gelten.
Diese Auffassung überzeugt – nicht jeder zugelassene Rechtsanwalt (Formalqualifikation) ist fachlich in der Lage, steuerrechtliche Sachverhalte zu beurteilen oder gar eine Insolvenzantragspflicht zu prüfen. Allein die Formalqualifikation eines Beraters bietet in einer rechtlich und wirtschaftlich immer komplexer werdenden Welt immer seltener eine hinreichende Gewähr fachlich qualifizierter Beratung.
Um sich in einem Haftungsprozess erfolgreich auf den Rat des Beraters berufen zu können, sollte dieser anhand nachfolgender Kriterien gewählt werden:
- Im Haftungsprozess muss der Geschäftsführer darlegen, aus welchen Gründen er der fachlichen Qualifikation des Beraters vertraut hat und warum dieses Vertrauen gerechtfertigt war. Damit sollte bereits bei der Auswahl des Beraters dokumentiert werden, wie dieser ausgesucht wurde – Empfehlungen anderer Unternehmer in vergleichbaren Situationen, Empfehlung des Steuerberaters bzw. Auskünfte aus dem Internet (Internetauftritt unter Darstellung von fachlichen Qualifikationen).
- Die Formalqualifikation eines beauftragten Beraters ist weiterhin ein starkes Indiz. Allerdings kann mit der formellen Qualifikation allein kein Rückschluss mehr auf die fachliche Qualifikation gezogen werden.
Nur der Titel „Rechtsanwalt“ lässt keinen Rückschluss auf dessen fachliche Spezialisierung zu. Gleich gar nicht der immer wieder gepriesene Titel „Dr.“ – die theoretische Qualifikation, die mit dem Titel nachgewiesen wird, lässt einen Rückschluss auf praktische Erfahrungen in diesem Bereich gar nicht zu.
Ein Nachweis kann aber ein Fachanwaltstitel sein – Doppelqualifikationen zweier Fachanwaltstitel lassen einen Rückschluss auf bestehende theoretische und (Wichtig!) auch praktische Erfahrungen zu. Auch Empfehlungen Dritter, eigene gute Erfahrungen mit dem Berater, Veröffentlichungen im Internet oder der Internetauftritt des Beraters können eine Qualifikation nachweisen.
Die Prüfung einer eventuell bestehenden Insolvenzantragspflicht kann nach diesen Kriterien ohne Weiteres einem Wirtschaftsprüfer anvertraut werden, regelmäßig aber auch einem Rechtsanwalt, der gleichzeitig regelmäßig als Insolvenzverwalter tätig ist. Gerade Letzterer hat einschlägige Erfahrungen im Insolvenzrecht und kann bei der Beurteilung einer Krisensituation helfen.
Können Berater keine Formalqualifikation vorweisen, ist große Vorsicht geboten. In diesen Fällen dürfte es regelmäßig schwer sein, einem Gericht glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen auf die Qualifikation des Beraters vertraut werden durfte.
Dies gilt besonders bei der Qualifikation „Unternehmensberater“ – hierzu sollte man sich bewusst machen, dass es zum Unternehmensberater keine Ausbildung gibt, gleich gar kein Hochschulstudium. Das heißt – jeder, aber auch wirklich jeder kann sich eine Visitenkarte mit dem „Titel“ Unternehmensberater drucken! Hier ist große Vorsicht geboten, besonders da sich hier viele schwarze Schafe tummeln!
Ein letzter wesentlicher Punkt: Kann der Berater die fachliche Qualifikation auch zeitlich umsetzen? Erkennt der Geschäftsführer, dass der Berater z.B. aufgrund der bevorstehenden Urlaubszeit keine zeitlichen Kapazitäten zur Erbringung seiner Beratungsleistungen hat, darf eine Beauftragung nicht erfolgen.
Teil 4: Die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen – wann ist der Berater „unabhängig“?
Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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