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Gesellschaftsrecht

Die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen – wann ist der Berater „unabhängig“?

Sandro Dittmann
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der beauftragte Berater muss „qualifiziert“ und „unabhängig“ sein

Neben der fachlichen Qualifikation des Beraters ist ausschlaggebend, dass es sich um einen „unabhängigen“ Berater handelt.

Damit scheidet – zumindest nach dem richtigen Verständnis – eine Beratung durch interne Berater aus. Gerade die häufig anzutreffende interne „Rechtsabteilung“ kann per se nicht unabhängig sein – welcher Angestellte erklärt dem Geschäftsführer oder Vorstand seines Arbeitgebers, dass er falsch gehandelt hat und hieraus eine Haftung resultieren kann?

Unabhängigkeit des externen Beraters

Es mag Ausnahmefälle geben – aber realistischer ist die Erkenntnis, dass externer Rat an dieser Stelle tatsächlich unabhängig ist.

Es mag zwar Fälle geben, in denen der Berater wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist. Dies dürfte jedoch die Ausnahme darstellen, da dies mit einer gesunden eigenen Unternehmensführung des Beraters nicht konform gehen würde – ein derartiges Konstrukt würde Zweifel an der Beraterkompetenz wecken.

Deswegen gilt an dieser Stelle: Haftung kann nur vermieden werden, wenn der Berater tatsächlich (wirtschaftlich) unabhängig agieren kann und damit eine Unabhängigkeit auch nachweisbar ist.

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