RA Dresden Dittmann

Steuerrecht: Gesetzesentwurf verspricht Entlastung von Personengesellschaften

Die Bundesregierung hat kürzlich einen Entwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vorgelegt. Ein Kernpunkt ist dabei ein Wahlrecht für Personengesellschaften beim Besteuerungsmodell. Sie sollen im Hinblick auf Erträge künftig auf Wunsch auch wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können.

Wie unterscheiden sich die Gesellschaftsformen steuerlich?

Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG) werden ertragssteuerlich bisher anders behandelt als Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH. Bei Letzteren führt die gesamte Gesellschaft auf Erträge die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer ab. Bei Personengesellschaften hingegen ist die Gesellschaft zwar gewerbesteuerpflichtig – für ihren jeweiligen Gewinnanteil müssen allerdings die einzelnen Gesellschafter selbst Einkommensteuer zahlen. Solang die Erträge ausgezahlt werden, stellt dies kein Problem dar – dann sind Kapital- und Personengesellschaften in etwa der gleichen steuerlichen Belastung ausgesetzt. Sollen die Gewinne jedoch im Unternehmen verbleiben, um das Eigenkapital zu stärken und sich so von innen heraus zu finanzieren, müssen die Gesellschafter einer Personengesellschaft trotzdem Einkommensteuer zahlen. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft müssen dies nicht tun.

Gleichberechtigung in der Besteuerung

Mit dem angestrebten Gesetz und der entsprechenden Wahlmöglichkeit sollen die bisherige Steuerungleichheit beseitigt und die Gesellschaftsformen ertragssteuerlich gleichberechtigt werden. Die Option der Körperschaftsbesteuerung zu ergreifen, wird sich wohl hauptsächlich für Personengesellschaften lohnen, die sich regelmäßig über ihre Gewinne finanzieren oder dies in Zukunft planen. Verbleiben die Gewinnanteile der Gesellschafter im Unternehmen, kann sich hier eine steuerliche Entlastung ergeben. Werden Gewinne jedoch ausgezahlt, wird es wohl auch weiterhin sinnvoll sein, bei der bisherigen Regelung zu bleiben.

Einiges bleibt zu beachten

Um die Option der Körperschaftsbesteuerung ergreifen zu können, wird es nach jetzigem Stand nötig sein, den Wechsel beim Finanzamt vor dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres schriftlich anzumelden. Da das Gesetz wahrscheinlich bereits im kommenden Kalenderjahr in Kraft sein wird, sollte hier entsprechend zeitnah geplant werden. Wurde das Besteuerungsmodell einmal gewechselt und ändert sich danach die Strategie des Unternehmens, wird es wohl auch möglich sein, wieder zur früheren Besteuerung zurückzukehren.

Die geplanten Regelungen werfen natürlich noch viele Fragen auf. Etwa, wie Gewinne behandelt werden, die als Gesellschafterdarlehen verwendet werden. Oder: Was geschieht, wenn es zur Hebung stiller Reserven kommt? Um solche Fragen zu beantworten, oder zu klären, ob der Modellwechsel für die eigene Personengesellschaft überhaupt nützlich ist, kann bei Bedarf jederzeit steuerrechtliche Beratung hinzugezogen werden.

Aufsichtsräte haften bei Pflichtverletzungen persönlich

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan etwa in Aktien- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder anderen Organisationen. In einer AG ist die Bildung eines Aufsichtsrates verpflichtend, wohingegen die Einsetzung des Gremiums beispielsweise bei einer GmbH bis 500 Mitarbeiter freiwillig geschehen kann. Mit einem Sitz im Aufsichtsrat gehen Verantwortung und zahlreiche Pflichten einher. Bei deren Verletzung haftet das jeweils verantwortliche Mitglied persönlich – eine stellvertretende Haftung des ganzen Organes gibt es nicht. Wer schädliche Entscheidungen mitträgt, sie widerspruchslos hinnimmt und nicht an die zuständige Instanz meldet oder wer sich schlicht nicht ausreichend über die Entwicklungen im Unternehmen informiert, kann sich zivil- und strafrechtlich haftbar machen. 

Die Pflichten des Aufsichtsrats

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates in einer Aktiengesellschaft ist die Überwachung und Beratung des Vorstandes – oder der Geschäftsführung in einer GmbH. Er muss stets im Sinn des Unternehmens handeln und Schaden möglichst von diesem abwenden. Dabei unterliegen die Mitglieder des Organs drei grundsätzlichen Pflichten:

Treuepflicht: Aufsichtsratsmitglieder müssen sich loyal zum Unternehmen verhalten und zu dessen Wohl handeln. Interessenkonflikte sind zu vermeiden: Stehen sich persönliche Interessen und die der Gesellschaft entgegen, muss im Zweifel das Amt im Aufsichtsrat niedergelegt werden. Aber: Es gilt für Aufsichtsratsmitglieder kein Wettbewerbsverbot. Der Sitz im Gremium ist nebenamtlich, deshalb können in überschaubarem Umfang auch Geschäfte mit dem Unternehmen getätigt werden.

Verschwiegenheitspflicht: Betriebsgeheimnisse und sensible Informationen müssen stets vertraulich behandelt werden und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden.

Sorgfaltspflicht: Das Aufsichtsratsmitglied muss über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und sich daraus ergebende Verpflichtungen permanent informiert sein. Reichen eigene Fertigkeiten und Kenntnisse dazu nicht aus, ist Expertenhilfe etwa von Wirtschaftsprüfern oder Fachanwälten hinzuzuziehen. Ergeben sich Herausforderungen, müssen diese umgehend mit dem gesamten Aufsichtsrat besprochen und weitere Schritte eingeleitet werden.

Umfassende Kontrollfunktion in der AG

Neben diesen grundlegenden Pflichten fallen dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zahlreiche Kompetenzen zu. Er muss unter anderem:

  • Vorstandsmitglieder bestellen oder entlassen, die Geschäftsordnung für die Vorstände erlassen und die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertreten,
  • Berichte an die Hauptversammlung herausgeben, Beschlussvorschläge machen und die Versammlung, drohen Gefahren für das Unternehmen, einberufen,
  • den Abschlussprüfer bestellen und den Jahresabschluss anschließend abnehmen,
  • Zahlungen und Krediten an Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder zustimmen, Verträge des Unternehmens mit Aufsichtsräten prüfen, bei bestimmten Geschäftsentscheidungen als Kontrollinstanz involviert werden.

Was geschieht bei Pflichtverletzungen?

Im Rahmen der Verpflichtungen des Aufsichtsrats kann es mitunter zu Verfehlungen oder Fahrlässigkeit der Mitglieder kommen. Etwa wenn:

  • unverhältnismäßige Zahlungen an den Vorstand genehmigt werden,
  • sich Aufsichtsratsmitglieder an schadhaften Geschäften beteiligen oder sie billigen,
  • eine Insolvenz nicht rechtzeitig erkannt und der Vorstand nicht zum Einleiten der nötigen Maßnahmen bewegt wird,
  • Geheimnisverrat, Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug, Insiderhandel, Amtsmissbrauch begangen oder geduldet werden.

In solchen Fällen kann es zur umfassenden privaten Haftung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder kommen. Sie können beispielsweise von Aktionären auf Schadenersatz verklagt werden. Strafrechtlich reichen die Sanktionen von Geld- bis zu mehrjährigen Haftstrafen. Wurde etwa ein Insiderhandel mit Wertpapieren betrieben, kann dies mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet werden. Auf Insolvenzverschleppung stehen bis zu drei Jahre Haft.

Expertenrat kann helfen

Um im komplexen Gefüge von Verpflichtungen und Haftbarkeiten den Überblick nicht zu verlieren, sollten Aufsichtsratsmitglieder im Zweifel fundierte Rechtsberatung hinzuziehen. Fachjuristen können beispielsweise Fragen dazu klären, welche Risiken sich durch eine sogenannte D&O-Versicherung, eine Managerhaftpflichtversicherung, verringern lassen.

Verjährung von Steuerstraftaten verlängert

Im Steuerrecht unterscheidet man drei verschiedene Verjährungen: die Strafverfolgungsverjährung, die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Strafverfolgungsverjährung, denn ihre Frist wurde für besonders schwere Fälle im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sowie im Jahressteuergesetz verlängert.

Nachverfolgung von schweren Straftaten länger möglich

Grundsätzlich verjähren Steuerstraftaten nach einer gewissen Zeit. Dann ist eine Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht mehr möglich. Die Laufzeit einer Verjährung beginnt, sobald eine Steuerstraftat vollzogen wurde. Ergibt sich aus der Tat eine Konsequenz, die erst später eintritt, startet die Frist erst mit Eintritt dieses Ereignisses. Je nach Schwere der Steuerstraftat lag die Verjährungsfrist bei 5 bis 10 Jahren. Im Dezember 2020 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz verabschiedet und darin auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu 15 Jahre festgesetzt. Auslöser für diese Ausweitung waren konkrete Steuerinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften. Die Verlängerung wird damit begründet, dass komplexe und mitunter international verwobene Steuerhinterziehungen mehr Zeit zur Aufklärung benötigen.

Bei Unterbrechung beginnt Verjährungsfrist von vorn

Eine Verjährung kann ruhen, beispielsweise, wenn bereits ein erstes Urteil ergangen ist und nun eine weitere Instanz den Rechtsfall bearbeitet. Die Verjährung ruht dabei solange, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist – und das kann sich mitunter sehr lange ziehen. Nach neuer Gesetzeslage kann die Ruhephase bis zu 5 Jahre andauern. Außerdem ist die Unterbrechung einer Verjährung möglich, z. B. wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist wieder neu von vorn.

Höchstmaß auf das 2,5-fache angehoben

Allerdings können Straftaten auch bei mehrfacher Unterbrechung oder längerem Ruhen nicht unbegrenzt verfolgt werden. Mit Ablauf der sogenannten absoluten Verjährungsfrist ist eine Strafverfolgung in jedem Fall ausgeschlossen. Bis zum Sommer 2020 entsprach diese Frist der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist. Dann wurde das zweite „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise“ verabschiedet und im Zuge dessen das Höchstmaß der Verjährung auf das 2,5-fache der gesetzlichen Frist angehoben. Für eine Steuerstraftat besonderer Schwere bedeutet das aktuell eine absolute Verjährungsfrist von bis zu 37,5 Jahren. Zum Vergleich: Vor beiden Gesetzesanpassungen lag das Höchstmaß bei maximal 25 Jahren.

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz wurde das Steuerstrafrecht für schwere Vergehen massiv verschärft. Das umfasst alle Steuerhinterziehungen über 50.000 €. Einfluss auf bereits verjährte Taten hat die Gesetzesänderung wegen des Rückwirkungsverbots allerdings nicht.

Der Asset Deal: aufwendiges Rosinenpicken

Neben dem Share Deal, bei dem ein Unternehmen als Ganzes übertragen wird, ist der sogenannte Asset Deal eine weitere Form des Unternehmenskaufs. Hier gehen die einzelnen Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter allerdings separat auf den Käufer über. Der Erwerber übernimmt die Assets, das alte Unternehmen bleibt meist als „leere“ Mantelgesellschaft zurück.

Kompliziertes Rosinenpicken

Über einen Asset Deal werden Kapital- oder Personengesellschaften verkauft. Aber auch der Übergang eines Einzelunternehmens erfolgt nach dem Prinzip eines Asset Deals. Der Vorteil dieser Transaktionsform: Jeder Vermögensgegenstand – ob Maschine, Fahrzeug, Kundenvertrag, Immobilie, Markenrecht oder anderes – kann einzeln ausgewählt und gekauft werden. Es wird oft vom „Rosinenpicken“ gesprochen, da der Käufer Risiken sowie Verbindlichkeiten prüfen und diese Assets gezielt ausschließen kann.

Allerdings liegt in den Einzelverträgen für jedes Asset auch eine Schwäche der Verkaufsart. Es muss nicht nur für jeden Gegenstand ein eigener Vertrag aufgesetzt werden, das jeweilige Objekt ist auch umfassend zu dokumentieren und zu beschreiben, um es später identifizieren zu können. Zudem gehen etwa Verträge mit Kunden oder Vermietern nicht automatisch über. Damit sie weiter Bestand haben, muss von jedem Vertragspartner separat die Zustimmung eingeholt werden.

Ausnahme: Arbeitsverhältnisse

Der Übergang von Verträgen muss grundsätzlich durch die jeweiligen Vertragspartner legitimiert werden. Es gibt hier jedoch auch Ausnahmen. Eine zentrale Ausnahme betrifft den sogenannten „Betriebsübergang“. Das bedeutet, verkürzt gesagt, dass der bisherige Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil im Rahmen der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Ob das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig und sollte stets genau geprüft werden. Erfolgt ein solcher Betriebsübergang, gehen die bestehenden Verträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter automatisch auf den Käufer über. Dieser wird damit zum neuen Arbeitgeber mit den entsprechenden Pflichten. Steht ein Betriebsübergang an, muss die Belegschaft darüber informiert werden. Beschäftigte haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Wird ein Betriebsübergang festgestellt, besteht auch die Gefahr, für alte Verbindlichkeiten zu haften – regelmäßig wird bei Vorliegen eines Betriebsüberganges auch die Haftung für alte Steuerverbindlichkeiten bejaht.

Firmenname und Haftung

Über einen Asset Deal lassen sich viele Haftungsverpflichtungen ausschließen. Ist das Zielunternehmen allerdings handelsregisterpflichtig und wird der Betrieb nach dem Kauf unter dem bisherigen Firmennamen weitergeführt, gehen bestehende Verantwortlichkeiten auf den Erwerber über. Soll dies ausgeschlossen werden, müssen die Parteien das gezielt vertraglich festhalten. Außerdem wird der vereinbarte Haftungsausschluss in das Handelsregister aufgenommen und der neue Besitzer muss es öffentlich kenntlichmachen – also beispielsweise auf seiner Website oder über einen Aushang.

Steuerrecht und Verpflichtungen

Ein Vorteil des Asset Deals liegt in der steuerlichen Geltendmachung des Kaufpreises. Denn der Erwerber kann die einzelnen Vermögensgegenstände in seine Bilanz aufnehmen und so über die Zeit fast den gesamten Kaufpreis abschreiben. Die steuerliche Alt-Haftung sollte der Übernehmer jedoch immer im Blick haben. Der Erwerber ist meist nur für Umsatz- und Gewerbesteuern verantwortlich, die ab dem Anfang des Jahres vor dem Verkauf aufgekommen sind – und die bis ein Jahr nach der Übertragung festgesetzt wurden. Vorsicht ist beim Erwerb von Immobilien im Rahmen des Asset Deals geboten – in diesem Fall wird Grunderwerbssteuer erhoben.

Fazit: Flexibel aber aufwändig

Der Asset Deal bietet Unternehmern die Möglichkeit, nur das zu übernehmen, was sich für sie lohnt. Damit lassen sich die meisten Risiken und alten Verbindlichkeiten ausschließen. Der Aufwand, der dafür betrieben werden muss, ist allerdings hoch. Um über die einzelnen Assets und möglichen Haftungsübergänge und Verpflichtungen genau im Bilde zu sein, sollte eine detaillierte Risikoprüfung, eine Due Dilligence, des Zielunternehmens vorgenommen werden.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens, lohnt bei einem Asset Deal oft die Zusammenarbeit mit erfahrenen Wirtschaftsanwälten. Sie helfen, individuelle Fragen zu klären, etwa ob ein Betriebsübergang stattfindet und welche Konsequenzen dieser konkret nach sich zieht.

Insolvenz einer GmbH: rechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung

Nichts im Leben ist sicher – auch die geschäftliche Entwicklung eines Unternehmens hängt von vielen Faktoren ab. Manche sind direkt beeinflussbar, andere wiederum unterliegen dem allgemeinen Geschäftsrisiko. Doch welche rechtlichen Folgen hat es, wenn eine GmbH in die Krise gerät – also zahlungsunfähig oder überschuldet wird?

Bei Insolvenzverschleppung haftet die Geschäftsleitung

Unter normalen Umständen müssen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Rechtzeitig bedeutet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Insolvenz zu spät anzeigt, macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar – auch, wenn es aus Unwissenheit versäumt wurde. Die Folge: Die Geschäftsführung muss mit ihrem Privatvermögen haften und sich einem Strafverfahren stellen. Aber wieso, fragt sich mancher Unternehmer sicherlich – die GmbH ist doch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung? Ja, aber nicht bei Zahlungen, die nach dem Eintritt des Insolvenzgrunds getätigt wurden. Denn das kommt der Bevorzugung einzelner Gläubiger gleich und ist laut Insolvenzrecht strafbar.

Bei einer Insolvenzverschleppung riskiert der GmbH-Unternehmer außerdem ein Berufsverbot. Dann darf er in Zukunft nicht mehr als Geschäftsführer tätig werden. Je nach Höhe des Schadens, kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe folgen.

Auflösung der GmbH ohne Insolvenzverfahren

Alternativ zum Insolvenzverfahren besteht auch die Möglichkeit, die GmbH aufgrund einer Vermögenslosigkeit aufzulösen. Die Voraussetzung dafür: Die offenen Verbindlichkeiten liegen unter dem Wert von circa 1.500 Euro und der Geschäftsführer kann die Schulden persönlich begleichen. Hierbei wird auch kein Insolvenzverfahren im Handelsregister vermerkt. Ob der Weg einer Auflösung möglich ist, sollte vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Fachanwalt geprüft werden.

Ausnahmesituation Corona-Pandemie

Derzeit befinden wir uns in einer Ausnahmesituation. Dementsprechend gelten mitunter andere Regeln, als oben beschrieben. Die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde vorerst bis zum 30. April 2021 verlängert. Doch Achtung, das Wort „teilweise“ hat eine wichtige Bedeutung: Denn die Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise überschuldet sind UND durch die Staatshilfen eine Insolvenzreife abwenden können. Ist das nicht der Fall, müssen Geschäftsführer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen – ansonsten drohen die bereits beschriebenen Folgen.

Unternehmenskauf per Share Deal: rechtliche Ansätze

Beim Verkauf eines Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft stehen zwei grundsätzliche Übergabearten zur Verfügung: der Share Deal und der Asset Deal. Bei Letzterem werden die Vermögensgegenstände einer Firma über eine Vielzahl individueller Verträge übernommen. Beim Share Deal hingegen reicht ein einzelner Vertrag – durch diesen wird das Unternehmen als Ganzes an einen neuen Eigentümer übertragen, indem die Gesellschaftsanteile an der Kapitalgesellschaft an den Übernehmer verkauft werden. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die rechtlichen Besonderheiten des Share Deals geben.

Vermögen, Verbindlichkeiten und Verträge gehen über

Bei einem Share Deal bleibt das Unternehmen – beispielsweise eine GmbH – als Ganzes bestehen, lediglich der Eigentümer wechselt. Da sich nur der Eigentümer hinter der Kapitalgesellschaft ändert, ändert sich auch an der Zuordnung der Aktiva und Passivposten nichts. Das Vermögen des Betriebs und seine Verbindlichkeiten bleiben bei der Kapitalgesellschaft. Geschützte Marken und Patente sowie Verträge der Firma, etwa mit Vermietern, Lieferanten und Arbeitnehmern, bleiben bestehen. Gleiches gilt für die Verträge mit Versicherungen. Etwas anderes gilt hier nur dann, wenn im Kaufvertrag anderslautende Klauseln vereinbart werden oder die Versicherung innerhalb einer Frist nach der Übergabe gekündigt wird. Wichtig für den Kaufvertrag: Ein Share Deal ist notariell zu beurkunden.

Risiko kalkulieren und minimieren

Insgesamt birgt ein Share Deal meist einen relativ geringen Verwaltungsaufwand und erlaubt zügige Übernahmen. Besonders für den Verkäufer bieten sich zudem oft Steuervorteile. Da alle Verbindlichkeiten bestehen bleiben, ergibt sich für den Käufer jedoch oft ein Risiko. Deshalb sollte im Vorfeld eines Deals eine genaue Prüfung durchgeführt werden – eine sogenannte Due Dilligence. Bestehen mögliche Haftungsansprüche Dritter oder ausstehende Steuerzahlungen, kann der Verkäufer vertraglich Garantien übernehmen. Dennoch: Gerade, wenn es um die Steuer geht, gilt der neue Eigentümer dem Finanzamt gegenüber als erster Ansprechpartner. Werden hierzu Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen, haben sie zwar für diese beiden Parteien Verbindlichkeit – das Finanzamt wird sich mit Forderungen in der Regel aber zunächst an den neuen Eigentümer wenden, der dann möglicherweise im Wege des Rückgriffs auf den Verkäufer zugehen kann.

Für den Käufer kann es sinnvoll sein, mit dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Üblicherweise wird in der allgemeinen Rechtsauffassung zwar davon ausgegangen, dass der Alteigentümer nach dem Verkauf in zeitlicher und räumlicher Nähe kein Konkurrenzunternehmen aufbauen und seine bestehenden Kunden mitnehmen sollte, doch eine klare gesetzliche Formulierung gibt es dazu nicht.

Share Deal – ein Fazit

Grundsätzlich lässt sich über den gelungenen Share Deal sagen, dass es dafür kein allgemein gültiges Schema gibt. Jeder Verkauf erfordert eine individuelle Prüfung und vertragliche Ausgestaltung. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften, gesetzlichen sowie steuerlichen Regelungen und auch Fallstricke empfehlen wir, im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs juristische Expertise an Bord zu holen.

Technische Sicherheitseinrichtungen bei Kassen – Übergangsfrist endet

Elektronische Kassensysteme müssen seit Anfang 2020, wenn es von der Bauart her möglich ist, mit einer sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Bisher gilt hier eine Übergangsfrist mit einer Nichtbeanstandungsregelung. Prüfer sind derzeit also noch angehalten, das Fehlen einer solchen TSE nicht zu bemängeln. Aufgrund der Corona-Pandemie und der wirtschaftlich angespannten Lage der Unternehmen, wurde diese Frist von den meisten Bundesländern – darunter auch Sachsen –bis 31. März 2021 verlängert. Doch was passiert danach?

Fehlende TSE rechtfertigt Strafverfahren

Ab 01. April 2021 können Steuerprüfer bei Kassennachschauen oder Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) das Fehlen einer TSE regulär beanstanden. Und das wird nicht als Bagatelle eingestuft: Stößt der Finanzamtsmitarbeiter etwa bei einer unangekündigten Kassennachschau auf fehlende zertifizierte Sicherheitseinrichtungen an einer oder mehreren dafür geeigneten Kassen, kann er die Nachschau schnell zur Außenprüfung ausweiten.

Die Finanzbehörde ist in dieser Situation sogar dazu berechtigt, die eingereichte Steuererklärung zu verwerfen und eine eigene Schätzung zu Umsatz und Gewinn einzuleiten. Dabei wird das jeweilige Unternehmen einem externen Betriebsvergleich mit ähnlichen Firmen unterzogen und an branchentypischen Werten gemessen. Eine solche Schätzung resultiert für die Betroffenen erfahrungsgemäß meist in hohen Steuernachzahlungen. Zudem wird das Fehlen einer zertifizierten TSE mitunter als Vorsatz gewertet – was zusätzlich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Folge hat. Wie können sich Unternehmen schützen?

Rechtsbeistand kann helfen

Betriebe sollten natürlich dafür Sorge tragen, dass ihre elektronischen Kassensysteme den Anforderungen entsprechen. In manchen Fällen ist dies aber nicht ohne weiteres möglich. Etwa, wenn der Hersteller die entsprechende Ausrüstung nicht rechtzeitig liefern kann, es Probleme mit der Kompatibilität gibt oder der technische Support den Einbau nicht zeitnah realisieren kann. Dann sollten entsprechende Nachweise und Informationen etwa des Herstellers aufbewahrt und der Finanzbehörde bei Bedarf vorgelegt werden.

Kommt es zu einer Betriebsprüfung, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ratsam. Dieser kann im Sinne des Mandanten argumentieren und das Einleiten eines Strafverfahrens im besten Fall sogar abwenden. Auch die vom Finanzamt angestellten Schätzungen können durch das Eingreifen eines erfahrenen Rechtsexperten mitunter gemindert werden.

Meldepflicht nicht vergessen

Es reicht nicht, die Kasse oder Kassen eines Unternehmens mit einer TSE auszurüsten. Erfolgt ein Umbau, muss dieser auch bei der zuständigen Finanzbehörde angezeigt werden. Bereits seit Anfang 2020 sind Betriebe verpflichtet, Neuanschaffungen oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen wie Kassen zu melden.

Was ist die TSE eigentlich genau?

Eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung protokolliert alle Vorgänge an einer Kasse. Diese werden manipulationssicher für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert und sind für einen Prüfer über eine Schnittstelle leicht auslesbar. Er kann die Daten der TSE dann mit den vorhandenen Belegen und gemachten Angaben der Steuerpflichtigen abgleichen. Das soll den Behörden helfen, bargeldintensive Betriebe wie Bäckereien, Fleischereien, Frisöre, Kioske oder Gastronomien effektiver zu kontrollieren.

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