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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Verpflichtung zur Zahlung des IHK-Grundbeitrags

Veröffentlicht am: 11. Oktober 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Gesellschaftsrecht, Urteile

Grundvoraussetzung für Freistellung eines Kammermitglieds ist die Nichteintragung im Handelsregister

Die Befreiungsvorschrift des § 3 III 3 IHKG gilt nicht für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). OVG Lüneburg Beschluss vom 24.07.2013 Az. 8 LA 16/13!

Nach Auffassung des Gerichtes ist die UG (Unternehmergesellschaft) als Kammermitglied der IHK zur Zahlung des Grundbeitrags verpflichtet.

Eine Freistellung von der Zahlungspflicht gemäß § 3 III 3 IHKG lehnt das Gericht ab.

Die Freistellungsregelung soll der Leistungskraft der Kammermitglieder Rechnung tragen und dabei Kleingewerbetreibende unterhalb bestimmter Umsatz- oder Ertragsschwellen durch eine Entbindung von der Beitragspflicht begünstigen.

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die Grundvoraussetzung für eine Freistellung eines Kammermitglieds vom IHK-Grundbeitrag, nämlich die Nichteintragung im Handelsregister.

Existenzgründer sollten daher im Vorfeld kompetente Beratung hinzuziehen – ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft tatsächlich sinnvoll? Welche Kosten kommen auf mich zu? Gibt es Alternativen?

Für viele Existenzgründer ist die Kapitalgesellschaft die falsche Wahl – oftmals besteht kaum ein Haftungsrisiko, dass durch die Wahl einer Kapitalgesellschaft aufgefangen werden kann. Zumal gerade bei Finanzierungsfragen regelmäßig Bürgschaften der Geschäftsführer und/oder Gesellschafter verlangt werden, so dass die Haftungsbeschränkung in diesen Bereichen keine Wirkung entfaltet.

Lassen Sie sich im Vorfeld beraten – für eine erfolgreiche Existenzgründung!


Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht

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