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Der Fall Uli Hoeneß und die strafbefreiende Selbstanzeige

Veröffentlicht am: 22. April 2013 von: Sandro Dittmann Kategorie(n): Steuerrecht

Wie wichtig eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist, wird am Beispiel des Präsidenten des FC Bayern München besonders deutlich

Ein Aufschrei in den Medien – der bekannte Präsident des FC Bayern München hat im Januar eine strafbefreiende Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Je nach Quelle soll er bereits einen Steuerbetrag in Höhe von sechs Millionen Euro (Quelle: Münchner Abendzeitung) bzw. drei Millionen Euro (Quelle: Süddeutsche Zeitung) nachgezahlt haben.

Bei hohem Schaden droht sogar Gefängnis

Tatsache ist – wenn die strafbefreiende Selbstanzeige nicht wirksam ist, droht eine Haftstrafe. Angesichts der Dimensionen des Nachzahlungsbetrages könnte diese auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Richtlinien einer Verurteilung klargestellt: Je höher der eingetretene Schaden, desto höher die Strafe.

Die Leitlinien können wie folgt zusammengefasst werden:

Hinterzogene Steuern bis 50.000,00 Euro – Im Regelfall Geldstrafe

Hinterzogene Steuern bis 100.000,00 Euro – Geldstrafe, unter Umständen bereits Freiheitsstrafe

Hinterzogene Steuern bis 1.000.000,00 Euro – Keine Geldstrafe mehr – Freiheitsstrafe (die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann)

Hinterzogene Steuern über 1.000.000,00 Euro – Freiheitsstrafe, die nur noch in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Lassen Sie sich beraten, damit die Selbstanzeige auch wirklich stafbefreiend wirkt

Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige sollte daher zwingend gemeinsam mit einem Fachmann vorbereitet werden – denn wirkt die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, kann es zu empfindlichen Geldstrafen (die zur nachzuzahlenden Steuer hinzukommen) oder sogar zur Haftstrafe kommen.

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
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