Steuerrecht

Veräußerungsgewinn und Aufgabegewinn richtig ermitteln: Schema, Veräußerungskosten und Restbetriebsvermögen (2026)

Teil 2 der Serie zur steueroptimalen Betriebsbeendigung: Ermittlungsschema nach § 16 Abs. 2 EStG, Veräußerungspreis, Kapitalkonto, Restbetriebsvermögen, Veräußerungskosten und nachlaufende Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG.

SD
Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 9 Minuten

Teil 2 der Serie zur steueroptimalen Betriebsbeendigung: Ermittlungsschema nach § 16 Abs. 2 EStG, Veräußerungspreis, Kapitalkonto, Restbetriebsvermögen, Veräußerungskosten und nachlaufende Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG.

Serie: Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe. Teil 1 – Abgrenzung & Tatbestand | Teil 2 (dieser Beitrag) – Gewinnermittlung | Teil 3 – Freibetrag & § 34 EStG

Das Wichtigste in Kürze

  • Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2 EStG) = Veräußerungspreis − Veräußerungskosten − Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto).
  • Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – nicht Vertrag oder Zahlung; auf diesen Stichtag wird die Schlussbilanz erstellt.
  • Zum Veräußerungspreis gehören auch gemeine Werte entnommener unwesentlicher Wirtschaftsgüter und übernommene Privatschulden.
  • Ein negatives Kapitalkonto erhöht den Gewinn – der Veräußerer wird von seiner Überschuldung entlastet.
  • Restbetriebsvermögen trennen: Wahlrest gilt als entnommen; Zwangsrest, bestrittene Forderungen und ungewisse Rückstellungen bleiben zwingend nachträgliches BV.
  • Veräußerungskosten brauchen qualifizierte Kausalität: u. a. Berater, Makler, Entnahme-USt, übernommene Gewerbesteuer.
  • Nach Betriebsende: nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip).
  • Übergangsgewinn (EÜR → Bestandsvergleich) ist laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn und darf nicht verteilt werden.

1. Ermittlungsschema und maßgeblicher Stichtag

Steht fest, dass ein begünstigter Vorgang vorliegt (dazu Teil 1), folgt die betragsgenaue Ermittlung. Das Grundschema des § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist schlicht – die Tücken stecken in den Positionen.

Veräußerungspreis
− Veräußerungskosten
− Wert des Betriebsvermögens (Buchkapital / Kapitalkonto)
= Veräußerungsgewinn (vor Freibetrag)

1.1 Der Veräußerungszeitpunkt

Der Tatbestand wird mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verwirklicht; dann entsteht der Gewinn. Auf das schuldrechtliche Geschäft und den Zuflusszeitpunkt kommt es nicht an – der Kaufpreis kann sofort fällig, gestundet oder in Raten zahlbar sein. Ausnahme: Veräußerungen gegen Leibrente oder langfristige Ratenzahlung mit Versorgungscharakter (siehe unseren Beitrag zu Renten-, Raten- und Earn-Out-Vereinbarungen).

Beispiel. Übertragung zum 31.12.2025, 24:00 Uhr → Gewinn in 2025. Übergang zum 1.1.2026, 0:00 Uhr → Gewinn in 2026. Eindeutige Übergaberegelungen im Vertrag sind daher bares Geld wert.

1.2 Schlussbilanz und Aufgabebilanz

Auf den Stichtag ist eine Schlussbilanz zu Buchwerten zu erstellen; Einnahmenüberschussrechner gehen dazu zum Bestandsvergleich über. Auch bei gestreckter Aufgabe wird sie einheitlich auf den Beginn der Aufgabe aufgestellt. Davon zu unterscheiden ist die Aufgabebilanz – ein bloßes Hilfsmittel zur Ermittlung des Aufgabegewinns, das nicht zwingend zu erstellen ist.

2. Der Veräußerungspreis

Zum Veräußerungspreis zählt alles in Geld und Geldeswert, hinzu kommen die gemeinen Werte entnommener aktiver Wirtschaftsgüter (vermindert um „entnommene“ passive Posten). Da nur unwesentliche Wirtschaftsgüter entnommen werden dürfen, betrifft das vor allem Gegenstände wie einen weitergenutzten Firmen-Pkw. Auch die Übernahme privater Schulden durch den Erwerber kann Teil des Veräußerungspreises sein.

Beispiel. A veräußert seinen Betrieb für 120.000 € an B; Kapitalkonto 30.000 €. Den Firmen-Pkw (Buchwert 5.000 €, gemeiner Wert 15.000 €) behält A privat.

Veräußerungspreis 120.000 €
+ gemeiner Wert Pkw (brutto) 15.000 €
= Veräußerungspreis 135.000 €
− USt aus der Pkw-Entnahme (Veräußerungskosten) 2.395 €
− Wert des Betriebsvermögens 30.000 €
= Veräußerungsgewinn 102.605 €

3. Der Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto)

Vom Veräußerungspreis ist das Kapitalkonto der Schlussbilanz im Veräußerungszeitpunkt abzuziehen; Entnahmen und Einlagen bis zur Beendigung sind darin berücksichtigt. Wichtig: Ein negatives Kapitalkonto erhöht den Gewinn, weil der Veräußerer von seiner Überschuldung entlastet wird.

Beispiel. A veräußert für 10.000 €; Kapitalkonto −10.000 €; der Käufer übernimmt sämtliche Verbindlichkeiten.

Veräußerungspreis 10.000 €
− Veräußerungskosten 0 €
− Wert des Betriebsvermögens (−10.000 €) −10.000 €
= Veräußerungsgewinn 20.000 €

4. Restbetriebsvermögen: die unterschätzte Stellschraube

Oft gehen nicht alle Wirtschaftsgüter auf den Erwerber über. Da nur Unwesentliches zurückbleiben darf, ist der Wert des Betriebsvermögens zu „bereinigen“. Entscheidend ist die richtige Einordnung jedes Postens.

Zurückbehaltener Posten Behandlung
Wahlrest-BV (auch privat nutzbar, z. B. Pkw) Gilt im Veräußerungszeitpunkt als entnommen; Gewinn nach §§ 16, 34 EStG begünstigt.
Zwangsrest-BV (nur betrieblich nutzbar, z. B. Warenbestand) Bleibt nachträgliches BV; späterer Verkauf = nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG).
Verbindlichkeiten mit Tilgungshindernis Bleiben Restbetriebsvermögen; Schuldzinsen = nachträgliche Betriebsausgaben.
Unbestrittene Forderungen Wahlrecht: im nachträglichen BV halten oder zum gemeinen Wert entnehmen.
Bestrittene Forderungen Nicht entnehmbar; bleiben zwingend nachträgliches BV.
Ungewisse Verbindlichkeiten / Rückstellungen Bleiben bis zum Ende der Ungewissheit zwingend nachträgliches BV.

Beispiel. A veräußert für 100.000 €. Eine Forderung (20.000 €) und ein Darlehen mit Tilgungshindernis (10.000 €) übernimmt B nicht; Kapitalkonto 50.000 €.

Wert des Betriebsvermögens 50.000 €
− zurückbehaltene Forderung 20.000 €
+ zurückbehaltenes Darlehen 10.000 €
= bereinigtes Betriebsvermögen 40.000 €
Veräußerungsgewinn (100.000 € − 40.000 €) 60.000 €

Praxistipp. Wird ein nicht übernommenes Darlehen trotz fehlenden Tilgungshindernisses behalten, ist es zu entnehmen – die Zinsen werden privat und sind grundsätzlich nicht abziehbar. Investiert man den Erlös stattdessen in ein Vermietungsobjekt und lässt das Darlehen bestehen, sind die Zinsen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG).

5. Besonderheiten des Aufgabegewinns

Anders als der Veräußerungsgewinn entsteht der Aufgabegewinn nicht in einem Zeitpunkt, sondern sukzessive je Aufgabehandlung. Er wird gedanklich je Wirtschaftsgut ermittelt: bei Veräußerung der erzielte Einzelpreis (§ 16 Abs. 3 S. 7 EStG), bei Entnahme der gemeine Wert im Zeitpunkt des Übergangs ins Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG). Spätere Wertänderungen ändern den angesetzten gemeinen Wert nicht. Ist der Entnahmezeitpunkt nicht feststellbar, gelten die WG mit Abschluss der Aufgabe als entnommen. Die Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen ist schädlich.

Achtung. Wechselt ein Einnahmenüberschussrechner zum Bestandsvergleich, entsteht ein Übergangsgewinn. Er ist laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn, darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden und ist dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung zuzurechnen.

6. Veräußerungskosten: qualifizierte Kausalität

Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar durch die Veräußerung oder Aufgabe veranlasst sind. Erforderlich ist eine qualifizierte Kausalität: objektiver Zusammenhang, subjektive Zweckbestimmung und größere Nähe zur Veräußerung als zum laufenden Gewinn. Sie werden im Besteuerungszeitpunkt des § 16 EStG berücksichtigt; früher gebuchte Kosten sind außerbilanziell zu korrigieren.

Typische Veräußerungskosten Hinweis
Rechtsanwalts-, Gerichts-, Beratungskosten Unmittelbar veranlasste Abwicklungskosten.
Steuerberatungs- und Gutachterkosten Auch nachlaufend, soweit veranlasst.
Makler- und Beurkundungskosten Vermittlung und Abwicklung der Übertragung.
Umsatzsteuer aus Entnahmen (§ 3 Abs. 1b UStG) Veräußerungskosten (Neutralitätsprinzip).
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG Soweit veranlasst.
Vorfälligkeitsentschädigung Soweit der Erlös zur Schuldtilgung ausreicht.
Übernommene Gewerbesteuer Abziehbar; § 4 Abs. 5b EStG trifft nur den GewSt-Schuldner.

Zur Umsatzsteuer: Ist der Veräußerer vorsteuerabzugsberechtigt und wurde die Vorsteuer bereits laufend gebucht, belastet sie ihn wirtschaftlich nicht – eine Korrektur unterbleibt, abziehbare Vorsteuerbeträge sind dann keine Veräußerungskosten. Nicht laufend erfasste Kosten werden zunächst brutto eingestellt; eine spätere Vorsteuererstattung mindert die Veräußerungskosten.

7. Nachlaufende Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG)

Nach dem Wegfall des Betriebs anfallende Erträge und Aufwendungen zu verbleibenden Wirtschaftsgütern sind nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG; ermittelt nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zufluss-/Abflussprinzip, Buchwerte werden gegengerechnet. Die Unternehmereigenschaft besteht bis zur vollständigen Abwicklung – das Umsatzsteuersignal beim Finanzamt sollte nicht vorzeitig gelöscht werden.

Beispiel. Vier Monate nach der Veräußerung verkauft A eine zurückbehaltene Maschine (Buchwert 5.000 €, Jahres-AfA 2.500 €) für 8.000 € zzgl. USt. Der begünstigte Veräußerungsgewinn ändert sich nicht.

Einnahmen aus Verkauf (brutto) 9.520 €
− AfA bis zum Verkauf (4/12 × 2.500 €) 833 €
− Buchwert bei Veräußerung 5.000 €
− USt (bei Zahlung an das FA) 1.520 €
= nachträgliche Einkünfte 2.167 €

Im Betriebsvermögen verbliebene Forderungen erhöhen über die Bereinigung den Veräußerungsgewinn; ihr späterer Eingang ist nachträgliche Einnahme, der Buchwert wird gegengerechnet. Eine Abschreibung erfolgt erst bei endgültigem Ausfall, dann ist auch die Umsatzsteuer zu korrigieren. Die Abwicklung von Steuer- und sonstigen Verbindlichkeiten ist regelmäßig ergebnisneutral, weil dem Geldabfluss der Buchwert der Schlussbilanz gegenübersteht.

Beispiel. Garantierückstellung 40.000 €, vom Erwerber nicht übernommen; Garantieleistungen 15.000 € (Jahr 1) und 20.000 € (Jahr 2).

Jahr 1: Leistung −15.000 € / anteiliger Buchwert +15.000 € 0 €
Jahr 2: Leistung −20.000 € / anteiliger Buchwert +20.000 € 0 €
Jahr 2: Auflösung der Restrückstellung (Ertrag) +5.000 €
= nachträgliche Einkünfte Jahr 2 5.000 €

8. Raten, Renten und Earn-Outs – kurzer Ausblick

Bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge, langfristige Raten oder variable, gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisanteile (Earn-Out) gelten Besonderheiten bei Realisations- und Zuflussbesteuerung sowie ein etwaiges Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung. Diese Konstellationen behandeln wir wegen ihrer Aktualität und der ungeklärten Folgen für die Tarifbegünstigung in einem eigenen Beitrag – hier nur als Hinweis, damit das Schema nicht vorschnell auf den vollen Kaufpreis angewandt wird.

9. Checkliste: Gewinnermittlung Schritt für Schritt

  1. Schlussbilanz auf den Stichtag (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw. Beginn der Aufgabe) erstellen; bei EÜR zum Bestandsvergleich übergehen.
  2. Veräußerungspreis vollständig erfassen: Geld, gemeine Werte entnommener Wirtschaftsgüter, ggf. übernommene Privatschulden.
  3. Kapitalkonto korrekt ermitteln; ein negatives Kapitalkonto erhöht den Gewinn.
  4. Restbetriebsvermögen einordnen: Wahlrest, Zwangsrest, zurückbehaltene Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen.
  5. Veräußerungskosten sammeln (Berater, Makler, USt aus Entnahmen, Vorfälligkeit, übernommene GewSt) und Vorsteuer richtig behandeln.
  6. Beim Aufgabegewinn je Wirtschaftsgut rechnen: Einzelverkauf = Erlös, Entnahme = gemeiner Wert.
  7. Nachlaufende Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG planen; Umsatzsteuersignal beim Finanzamt nicht vorzeitig löschen.
  8. Übergangsgewinn (EÜR → Bestandsvergleich) als laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn separat erfassen und nicht verteilen.

Serie: Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe. Teil 1 – Abgrenzung & Tatbestand | Teil 2 (dieser Beitrag) – Gewinnermittlung | Teil 3 – Freibetrag & § 34 EStG. Ergänzend: Partner aufnehmen & Einzelunternehmen in GbR umwandeln.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Vom Veräußerungspreis werden die Veräußerungskosten und der Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto der Schlussbilanz) abgezogen. Das Ergebnis ist der Veräußerungsgewinn vor Freibetrag. Zum Veräußerungspreis zählen auch gemeine Werte entnommener unwesentlicher Wirtschaftsgüter.

Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Weder das schuldrechtliche Geschäft noch der Zuflusszeitpunkt des Kaufpreises sind entscheidend; der Kaufpreis kann sofort fällig, gestundet oder in Raten zahlbar sein.

Die durch eine Entnahme ausgelöste Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b UStG) gehört zu den Veräußerungskosten. Bereits laufend gebuchte, abziehbare Vorsteuerbeträge eines vorsteuerabzugsberechtigten Veräußerers sind dagegen keine Veräußerungskosten.

Ein negatives Kapitalkonto erhöht den Veräußerungsgewinn, weil der Veräußerer von seiner Überschuldung entlastet wird. Es wird im Schema mit negativem Vorzeichen abgezogen und wirkt damit gewinnerhöhend.

Wahlrest-Wirtschaftsgüter sind auch privat nutzbar (z. B. ein Pkw) und gelten im Veräußerungszeitpunkt als entnommen. Zwangsrest-Wirtschaftsgüter sind nur betrieblich nutzbar (z. B. Warenbestand) und verbleiben als nachträgliches Betriebsvermögen.

Unbestrittene Forderungen können wahlweise im nachträglichen Betriebsvermögen gehalten oder zum gemeinen Wert entnommen werden. Bestrittene Forderungen können nicht entnommen werden und verbleiben zwingend im nachträglichen Betriebsvermögen.

Erträge und Aufwendungen, die nach der Betriebsbeendigung im Zusammenhang mit verbleibenden Wirtschaftsgütern anfallen. Sie sind nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG und werden nach Zufluss- und Abflussprinzip erfasst; Buchwerte werden gegengerechnet.

Eine nicht übernommene, ungewisse Rückstellung bleibt zwingend nachträgliches Betriebsvermögen. Tatsächliche Garantieleistungen werden mit dem anteiligen Buchwert verrechnet; der nicht verbrauchte Teil ist nach Ablauf als Ertrag im Rahmen der nachträglichen Einkünfte zu versteuern.

Beratung anfragen

Sie möchten das Thema auf Ihren konkreten Fall prüfen lassen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Jetzt Termin anfragen

Blog

Aktuelle Beiträge & Einblicke.