TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflichten bestehen immer: Aufsichtsratspflichten schlafen nie – auch nicht bei wirtschaftlich inaktiver AG (BGH, Oktober 2025).
- ARAG/Garmenbeck-Pflicht: Der AR muss durchsetzbare Ersatzansprüche gegen den Vorstand grundsätzlich verfolgen.
- Verjährung bei Verjährenlassen: AR haftet, wenn er Ansprüche gegen den Vorstand verjähren lässt.
- Erhöhter Sorgfaltsmaßstab: Für AR-Mitglieder mit Spezialkenntnissen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater).
- Verschwiegenheitspflicht: Keine Wissenszurechnung an die entsendende Bank (BGH, XI ZR 108/15).
- Besonderer Vertreter (§ 147 AktG): Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung anwendbar.
- Actio pro socio: Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen des Gesellschafters.
- Strafrechtliche Sanktionen: AR kann Übernahme von Geldstrafen bei Pflichtwidrigkeit nicht beschließen – nur HV.
Überwachungspflichten des Aufsichtsrats
Die Pflichten des Aufsichtsrats schlafen nie (BGH, Oktober 2025)
Der BGH hat am 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) klargestellt, dass die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats auch bei einer wirtschaftlich inaktiven AG in vollem Umfang bestehen:
- Die vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands entfällt nicht bei Geschäftsinaktivität.
- Der AR muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv Maßnahmen ergreifen.
- Es besteht volle Einzelverantwortung jedes AR-Mitglieds.
- Die Berichtspflicht kann weder durch Satzung noch durch HV-Beschluss aufgehoben werden.
- Beschlussunfähigkeit des AR berührt die Pflichtenstellung des einzelnen Mitglieds nicht.
Überwachungspflichten in der Krise
Stellt der AR die Insolvenzreife fest, muss er auf rechtzeitige Antragstellung hinwirken und alle Erkenntnisquellen nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG ausschöpfen. Erforderlichenfalls muss er ein unzuverlässiges Vorstandsmitglied abberufen (BGH, II ZR 280/07).
Erhöhter Sorgfaltsmaßstab: Verfügt ein AR-Mitglied über beruflich erworbene Spezialkenntnisse (z.B. als Rechtsanwalt oder Steuerberater), unterliegt es einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab und ist verpflichtet, diese Kenntnisse aktiv einzusetzen (BGH, II ZR 234/09).
Verschwiegenheitspflicht des entsandten AR-Mitglieds
Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen als AR-Mitglied nicht zugerechnet werden (BGH, XI ZR 108/15). Eine generelle Befreiung von der Schweigepflicht für bestimmte Themenbereiche ist nicht möglich. Allein der Vorstand ist „Herr der Gesellschaftsgeheimnisse“.
Beratungsverträge mit AR-Mitgliedern
§ 114 AktG verbietet Honorarzahlungen an AR-Mitglieder ohne vorherige Genehmigung durch den AR. Dies gilt auch für Verträge mit Gesellschaften des AR-Mitglieds und für Unterberatungsverhältnisse (BGH, II ZR 75/20, II ZR 225/20).
ARAG/Garmenbeck: Die Pflicht zur Anspruchsverfolgung
Der AR muss durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder grundsätzlich verfolgen (BGH, BGHZ 135, 244). Nur wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese überwiegen, darf er ausnahmsweise davon absehen. Rein persönliche Interessen des Betroffenen rechtfertigen keine Ausnahme.
Verjährung bei Verjährenlassen
Die Verjährung des AR-Anspruchs wegen Verjährenlassens beginnt erst mit der Verjährung des Vorstandsanspruchs (BGH, BGHZ 219, 356). Auch die Tatsache, dass das AR-Mitglied durch die Anspruchsverfolgung eigene Pflichtverletzungen offenlegen müsste, befreit es nicht von der Pflicht.
Achtung: Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch gegen den Vorstand darauf beruht, dass Einlagen an das AR-Mitglied selbst zurückgewährt wurden.
Besonderer Vertreter und Sonderprüfung
Besonderer Vertreter nach § 147 AktG
Ein Geltendmachungsbeschluss ist hinreichend bestimmt, wenn er die Pflichtverletzung und den Tatbeitrag umreißt – Erfolgsaussichten spielen keine Rolle (BGH, II ZR 214/21). Die Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung sind anwendbar (BGH, II ZR 221/22): Bis zur Abberufung bleiben alle Rechtshandlungen wirksam. Der Vorstand kann die fehlerhafte Bestellung nicht einseitig beenden.
Sonderprüfung (§ 142 AktG)
Die Sonderprüfung dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet Schadensersatzansprüche vor. Klare Trennung: Der besondere Vertreter setzt bekannte Ansprüche durch, der Sonderprüfer klärt den Sachverhalt auf.
Besonderer Vertreter in der GmbH
Entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn eine vom GF mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll (BGH, BGHZ 232, 203).
Actio pro socio: Gesellschafterklage
Ein GmbH-Gesellschafter kann Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, II ZR 50/20). Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen über Anfechtungsklage gegen ablehnende Gesellschafterbeschlüsse oder Schadensersatz gegen treuwidrig untätige Mehrheitsgesellschafter.
Vertretungsbefugnisse gegenüber Organen
| Rechtsform | Gegenüber | Vertretung durch |
|---|---|---|
| AG | Vorstand | Aufsichtsrat (§ 112 AktG) – jedes Rechtsgeschäft |
| AG | Sachverständiger des AR | AR selbst, inkl. Honorarstreitigkeiten |
| GmbH | GF bei Interessenkonflikt | Besonderer Vertreter (§ 46 Nr. 8 GmbHG) |
| SE (monistisch) | Geschäftsf. Direktoren | Verwaltungsrat (§ 41 Abs. 5 SEAG) – auch vorteilhafte Geschäfte |
Enthaftung und strafrechtliche Sanktionen
| Instrument | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Entlastung | Kein Verzicht auf Ersatzansprüche | Grundsätzlich Verzicht auf bekannte Ansprüche |
| Verzicht/Vergleich | Erst 3 Jahre nach Entstehung, mit HV-Zustimmung | Gesellschafterbeschluss |
| Weisung | Keine Weisungsbefugnis der HV | Grundsätzlich entlastend, nicht bei zwingendem Recht |
Strafrechtliche Geldsanktionen: Der AR kann die Übernahme bei gleichzeitiger Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft nicht beschließen – dies ist Sache der HV (BGH, BGHZ 202, 26). Ob kartellrechtliche Bußgelder im Organhaftungsregress abgewälzt werden können, hat der BGH dem EuGH vorgelegt (KZR 74/23, Februar 2025).
Zusammengehöriger Artikel
Dieser Beitrag ist Teil einer zweiteiligen Serie zur Organhaftung:
- Teil 1 – Geschäftsführer- und Vorstandshaftung 2026
- Teil 2 – Aufsichtsratshaftung, Anspruchsdurchsetzung und Organkontrolle (dieser Beitrag)
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder (Frühjahr 2026). Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle gesellschaftsrechtliche Beratung.