Gesellschaftsrecht

Aufsichtsratshaftung, Anspruchsdurchsetzung und Organkontrolle 2026

ARAG/Garmenbeck-Pflicht, Verjährung bei Verjährenlassen, besonderer Vertreter nach § 147 AktG: Wie Organansprüche durchgesetzt werden.

SD
Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 5 Minuten
TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
  • Pflichten bestehen immer: Aufsichtsratspflichten schlafen nie – auch nicht bei wirtschaftlich inaktiver AG (BGH, Oktober 2025).
  • ARAG/Garmenbeck-Pflicht: Der AR muss durchsetzbare Ersatzansprüche gegen den Vorstand grundsätzlich verfolgen.
  • Verjährung bei Verjährenlassen: AR haftet, wenn er Ansprüche gegen den Vorstand verjähren lässt.
  • Erhöhter Sorgfaltsmaßstab: Für AR-Mitglieder mit Spezialkenntnissen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater).
  • Verschwiegenheitspflicht: Keine Wissenszurechnung an die entsendende Bank (BGH, XI ZR 108/15).
  • Besonderer Vertreter (§ 147 AktG): Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung anwendbar.
  • Actio pro socio: Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen des Gesellschafters.
  • Strafrechtliche Sanktionen: AR kann Übernahme von Geldstrafen bei Pflichtwidrigkeit nicht beschließen – nur HV.

Überwachungspflichten des Aufsichtsrats

Die Pflichten des Aufsichtsrats schlafen nie (BGH, Oktober 2025)

Der BGH hat am 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) klargestellt, dass die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats auch bei einer wirtschaftlich inaktiven AG in vollem Umfang bestehen:

  • Die vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands entfällt nicht bei Geschäftsinaktivität.
  • Der AR muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv Maßnahmen ergreifen.
  • Es besteht volle Einzelverantwortung jedes AR-Mitglieds.
  • Die Berichtspflicht kann weder durch Satzung noch durch HV-Beschluss aufgehoben werden.
  • Beschlussunfähigkeit des AR berührt die Pflichtenstellung des einzelnen Mitglieds nicht.

Überwachungspflichten in der Krise

Stellt der AR die Insolvenzreife fest, muss er auf rechtzeitige Antragstellung hinwirken und alle Erkenntnisquellen nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG ausschöpfen. Erforderlichenfalls muss er ein unzuverlässiges Vorstandsmitglied abberufen (BGH, II ZR 280/07).

Erhöhter Sorgfaltsmaßstab: Verfügt ein AR-Mitglied über beruflich erworbene Spezialkenntnisse (z.B. als Rechtsanwalt oder Steuerberater), unterliegt es einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab und ist verpflichtet, diese Kenntnisse aktiv einzusetzen (BGH, II ZR 234/09).

Verschwiegenheitspflicht des entsandten AR-Mitglieds

Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen als AR-Mitglied nicht zugerechnet werden (BGH, XI ZR 108/15). Eine generelle Befreiung von der Schweigepflicht für bestimmte Themenbereiche ist nicht möglich. Allein der Vorstand ist „Herr der Gesellschaftsgeheimnisse“.

Beratungsverträge mit AR-Mitgliedern

§ 114 AktG verbietet Honorarzahlungen an AR-Mitglieder ohne vorherige Genehmigung durch den AR. Dies gilt auch für Verträge mit Gesellschaften des AR-Mitglieds und für Unterberatungsverhältnisse (BGH, II ZR 75/20, II ZR 225/20).

ARAG/Garmenbeck: Die Pflicht zur Anspruchsverfolgung

Der AR muss durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder grundsätzlich verfolgen (BGH, BGHZ 135, 244). Nur wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese überwiegen, darf er ausnahmsweise davon absehen. Rein persönliche Interessen des Betroffenen rechtfertigen keine Ausnahme.

Verjährung bei Verjährenlassen

Die Verjährung des AR-Anspruchs wegen Verjährenlassens beginnt erst mit der Verjährung des Vorstandsanspruchs (BGH, BGHZ 219, 356). Auch die Tatsache, dass das AR-Mitglied durch die Anspruchsverfolgung eigene Pflichtverletzungen offenlegen müsste, befreit es nicht von der Pflicht.

Achtung: Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch gegen den Vorstand darauf beruht, dass Einlagen an das AR-Mitglied selbst zurückgewährt wurden.

Besonderer Vertreter und Sonderprüfung

Besonderer Vertreter nach § 147 AktG

Ein Geltendmachungsbeschluss ist hinreichend bestimmt, wenn er die Pflichtverletzung und den Tatbeitrag umreißt – Erfolgsaussichten spielen keine Rolle (BGH, II ZR 214/21). Die Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung sind anwendbar (BGH, II ZR 221/22): Bis zur Abberufung bleiben alle Rechtshandlungen wirksam. Der Vorstand kann die fehlerhafte Bestellung nicht einseitig beenden.

Sonderprüfung (§ 142 AktG)

Die Sonderprüfung dient der Sachverhaltsaufklärung und bereitet Schadensersatzansprüche vor. Klare Trennung: Der besondere Vertreter setzt bekannte Ansprüche durch, der Sonderprüfer klärt den Sachverhalt auf.

Besonderer Vertreter in der GmbH

Entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn eine vom GF mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll (BGH, BGHZ 232, 203).

Actio pro socio: Gesellschafterklage

Ein GmbH-Gesellschafter kann Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, II ZR 50/20). Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen über Anfechtungsklage gegen ablehnende Gesellschafterbeschlüsse oder Schadensersatz gegen treuwidrig untätige Mehrheitsgesellschafter.

Vertretungsbefugnisse gegenüber Organen

Rechtsform Gegenüber Vertretung durch
AG Vorstand Aufsichtsrat (§ 112 AktG) – jedes Rechtsgeschäft
AG Sachverständiger des AR AR selbst, inkl. Honorarstreitigkeiten
GmbH GF bei Interessenkonflikt Besonderer Vertreter (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
SE (monistisch) Geschäftsf. Direktoren Verwaltungsrat (§ 41 Abs. 5 SEAG) – auch vorteilhafte Geschäfte

Enthaftung und strafrechtliche Sanktionen

Instrument AG GmbH
Entlastung Kein Verzicht auf Ersatzansprüche Grundsätzlich Verzicht auf bekannte Ansprüche
Verzicht/Vergleich Erst 3 Jahre nach Entstehung, mit HV-Zustimmung Gesellschafterbeschluss
Weisung Keine Weisungsbefugnis der HV Grundsätzlich entlastend, nicht bei zwingendem Recht

Strafrechtliche Geldsanktionen: Der AR kann die Übernahme bei gleichzeitiger Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft nicht beschließen – dies ist Sache der HV (BGH, BGHZ 202, 26). Ob kartellrechtliche Bußgelder im Organhaftungsregress abgewälzt werden können, hat der BGH dem EuGH vorgelegt (KZR 74/23, Februar 2025).

Zusammengehöriger Artikel

Dieser Beitrag ist Teil einer zweiteiligen Serie zur Organhaftung:

  1. Teil 1 – Geschäftsführer- und Vorstandshaftung 2026
  2. Teil 2 – Aufsichtsratshaftung, Anspruchsdurchsetzung und Organkontrolle (dieser Beitrag)

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den aktuellen Stand der Rechtsprechung wieder (Frühjahr 2026). Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle gesellschaftsrechtliche Beratung.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ja, grundsätzlich schon. Gewissheit über den Klageerfolg ist nicht erforderlich. Dem AR steht keine Entscheidungsprärogative zu – die Prüfung ist voll gerichtlich überprüfbar.

Der AR haftet auf den entgangenen Schadensersatz. Die Verjährung beginnt erst mit Verjährung des Vorstandsanspruchs (BGH, BGHZ 219, 356).

Ja – einschließlich Duplikate und Fotokopien. Die Weigerung kann nicht auf die abstrakte Möglichkeit gestützt werden, sie zur Verteidigung zu benötigen (BGH, II ZR 71/07).

Grundsätzlich nicht. Die actio pro socio greift nur gegen Mitgesellschafter. Gegen den Fremd-GF muss über die Gesellschafterversammlung oder einen besonderen Vertreter vorgegangen werden.

Für Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein besonderer Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet (BGH, X ARZ 317/19).

Ja. Beruflich erworbene Spezialkenntnisse begründen einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab im Fachgebiet. Das AR-Mitglied muss diese Kenntnisse aktiv einsetzen (BGH, II ZR 234/09).

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