TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
- Dienstleistungen sind keine vermögensbelastende Einlage: Wer nur Arbeitskraft einbringt, trägt kein Mitunternehmerrisiko – selbst wenn die Dienstleistungen vertraglich als Einlage bezeichnet werden.
- Gewinnbeteiligung allein genügt nicht: Ohne Verlustbeteiligung und ohne Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens fehlt das Mitunternehmerrisiko – auch bei einer Gewinnbeteiligung von 33 %.
- Umlaufvermögen zählt nicht: Die Beteiligung am Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen (z. B. Immobilien im Handelsbestand) begründet keine Beteiligung an stillen Reserven.
- Handlungsempfehlung: Bestehende stille Beteiligungen – insbesondere Dienstleistungsbeteiligungen im Immobilienbereich – sollten auf ihre Mitunternehmerqualität überprüft werden. Bei fehlender Vermögensbelastung droht die Umqualifizierung.
- Rechtsprechungsänderung: Der BFH hält an seiner älteren Entscheidung (IV R 197/79) jedenfalls für vergleichbare Fälle nicht mehr fest.
Worum geht es? Das Problem der „atypisch stillen Gesellschaft“ verständlich erklärt
Die stille Gesellschaft ist eine beliebte Gestaltungsform, um Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Investoren am Erfolg eines Unternehmens zu beteiligen, ohne ihnen eine formelle Gesellschafterstellung einzuräumen. Steuerlich wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
- Typisch stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter erhält Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Es findet keine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung statt. Der Inhaber versteuert seinen Gewinn allein.
- Atypisch stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter wird zum Mitunternehmer. Es entsteht eine steuerliche Mitunternehmerschaft mit gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinn wird auf alle Beteiligten verteilt.
Die Abgrenzung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen: Bei der atypisch stillen Gesellschaft können Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden, es gelten die Regeln zur Thesaurierungsbegünstigung, und der Gewinnanteil unterliegt der Gewerbesteueranrechnung. Allerdings müssen dafür zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative. Fehlt eines der beiden Merkmale, liegt keine Mitunternehmerschaft vor.
Genau um das Merkmal des Mitunternehmerrisikos ging es in dem Urteil des BFH vom 13.11.2025 (IV R 24/23).
Der Fall: Stille Beteiligungen durch Dienstleistungen an einer Immobilien-GmbH
Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig – sie erwarb Mehrfamilienhäuser und veräußerte sie nach kurzer Haltezeit mit Gewinn. Der alleinige Gesellschafter war H. Zwei weitere Personen – R (Geschäftsführer) und M (Prokurist) – schlossen mit der GmbH Verträge über „stille Beteiligungen durch Erbringung von Dienstleistungen“.
Die Vertragskonstellation
| Vertragselement | Regelung |
|---|---|
| Einlage | Ausschließlich Dienstleistungen – keine Geld- oder Sacheinlagen |
| Gewinnbeteiligung | Jeweils 33,33 % am Saldo der objektbezogenen Konten nach Verkauf |
| Verlustbeteiligung | Keine |
| Nachschusspflicht | Keine |
| Haftung | Ausgeschlossen |
| Stille Reserven / Anlagevermögen | Keine Beteiligung – Anlagevermögen war ohnehin nicht vorhanden |
| Informations- und Kontrollrechte | Umfassend (Einsicht in Geschäftsbücher, Jahresabschlüsse) |
Beispiel: So liefen die Geschäfte konkret
Die GmbH erwarb 2014 ein Mehrfamilienhaus für 1.160.000 EUR und verkaufte es 2016 mit Gewinn. Der Gewinnanteil der stillen Beteiligten betrug jeweils rund 396.000 EUR. In den Folgejahren wurden weitere Immobilien erworben und veräußert. R und M erbrachten dafür ihre Dienstleistungen – Akquise, Verwaltung, Abwicklung. R war darüber hinaus an weiteren vergleichbaren GmbHs beteiligt.
Das Finanzamt ging von einer atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) aus und erließ Gewinnfeststellungsbescheide. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise: Auch ohne Verlustbeteiligung bestehe ein „schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko“, weil die stillen Gesellschafter das Risiko trügen, ihre Dienstleistungen vergeblich erbracht zu haben.
Die Entscheidung des BFH: Klare Absage an das „Dienstleistungsrisiko“
Der IV. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und stellte unmissverständlich klar:
1. Dienstleistungen begründen kein Mitunternehmerrisiko
Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Dienstleistungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Selbst wenn sie vertraglich als „Einlage“ bezeichnet werden, stellen sie keinen Beitrag dar, der mit einer echten Vermögensbelastung einhergeht.
Das bloße Risiko, für erbrachte Dienstleistungen und damit verbundene Eigenaufwendungen (z. B. Reisekosten) keine Vergütung zu erhalten, begründet kein Mitunternehmerrisiko. Es handelt sich um ein allgemeines Aufwandsrisiko, nicht um eine gesellschaftsrechtliche Teilnahme am Misserfolg des Unternehmens.
2. Gewinnbeteiligung allein genügt nicht
Eine – selbst erhebliche – Beteiligung am laufenden Gewinn begründet für sich genommen kein Mitunternehmerrisiko. Erforderlich ist vielmehr eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts (Goodwill).
3. Umlaufvermögen zählt nicht als „stille Reserven“
Dieser Punkt ist für die Immobilienbranche besonders brisant: Die stillen Gesellschafter waren am Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien beteiligt. Diese Immobilien waren jedoch Umlaufvermögen (Handelsbestand) – nicht Anlagevermögen. Der BFH stellt klar: Die Beteiligung am Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen stellt keine Beteiligung an stillen Reserven im Sinne des Mitunternehmerrisikos dar.
4. Ohne Mitunternehmerrisiko keine Mitunternehmerschaft – unabhängig von der Initiative
Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob die stillen Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfaltet haben. Denn: Ohne Mitunternehmerrisiko kann selbst eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative keine Mitunternehmerstellung begründen. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Merksatz: Mitunternehmerrisiko erfordert eine echte Vermögensbelastung – entweder durch eine Verlustbeteiligung oder durch eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens. Wer nur Arbeitskraft einbringt und nur am Gewinn beteiligt wird, ist kein Mitunternehmer – egal wie aktiv er im Unternehmen mitwirkt.
Was begründet Mitunternehmerrisiko – und was nicht?
Die folgende Tabelle fasst die Kriterien zusammen, die der BFH in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos heranzieht:
| Merkmal | Ausreichend? | Begründung |
|---|---|---|
| Beteiligung an Gewinn UND Verlust | Ja | Klassischer Fall des Mitunternehmerrisikos |
| Beteiligung an stillen Reserven des Anlagevermögens | Ja | Einschließlich Geschäftswert (Goodwill) |
| Vermögenseinlage (Geld/Sachwerte) mit Verlustrisiko | Ja | Eigenes Vermögen wird belastet |
| Nachschusspflicht | Ja | Zusätzliche Vermögensbelastung möglich |
| Nur Gewinnbeteiligung ohne Verlustbeteiligung | Nein | Kein echtes Risiko für eigenes Vermögen |
| Dienstleistungen als Einlage (ohne Vermögensbelastung) | Nein | Kein Gesellschafterbeitrag mit Vermögensbelastung |
| Risiko des Verlusts erbrachter Dienstleistungen | Nein | Bloßer Verzicht auf Vergütung reicht nicht |
| Beteiligung am Gewinn aus Veräußerung von Umlaufvermögen | Nein | Keine „stillen Reserven“ im Sinne des Mitunternehmerrisikos |
| Reisekosten / Eigenaufwendungen des Stillen | Nein | Allgemeines Aufwandsrisiko, kein Gesellschafterbeitrag |
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
1. Dienstleistungsbeteiligungen im Immobilienbereich unter Druck
Das Urteil trifft unmittelbar die Praxis der Dienstleistungsbeteiligungen, wie sie insbesondere im Immobilienbereich weit verbreitet sind: Geschäftsführer, Akquisiteure oder Projektleiter werden über stille Beteiligungen am Gewinn beteiligt, bringen aber ausschließlich ihre Arbeitskraft ein. Wer diese Konstruktionen als atypisch stille Gesellschaft behandelt hat, muss nun prüfen, ob die Mitunternehmerstellung tatsächlich gegeben ist.
2. Handelsbestand ist kein Anlagevermögen
Für Immobiliengesellschaften, die Objekte zum Weiterverkauf erwerben („Fix & Flip“), gilt: Die Immobilien sind Umlaufvermögen. Eine Beteiligung am Veräußerungsgewinn solcher Objekte begründet keine Beteiligung an stillen Reserven. Nur wer am Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen (z. B. langfristig gehaltene Bestandsimmobilien, Maschinen, Firmenwert) beteiligt ist, erfüllt dieses Kriterium.
3. Bestehende Gestaltungen überprüfen
Wer stille Beteiligungen ohne Vermögenseinlage, ohne Verlustbeteiligung und ohne Beteiligung an stillen Reserven des Anlagevermögens als Mitunternehmerschaft behandelt hat, riskiert eine Umqualifizierung durch das Finanzamt. Die Folge: Die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung entfällt. Der Gewinn wird vollständig beim Inhaber/der GmbH erfasst. Die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter sind dann möglicherweise als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Arbeitslohn zu qualifizieren.
4. Gestaltungsempfehlungen für die Zukunft
Wer eine atypisch stille Gesellschaft begründen will, muss sicherstellen, dass der stille Gesellschafter echtes Mitunternehmerrisiko trägt. Das bedeutet konkret:
- ✓ Option A: Vermögenseinlage (Geld oder Sachwerte) mit Verlustbeteiligung – der klassische und sicherste Weg.
- ✓ Option B: Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich Geschäftswert – erfordert entsprechende Vertragsgestaltung und dass überhaupt Anlagevermögen vorhanden ist.
- ✓ Option C: Kombination aus beidem – maximale Rechtssicherheit.
Achtung – Rechtsprechungsänderung: Der BFH hat in diesem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass er an einer früheren Entscheidung (BFH vom 28.1.1982, IV R 197/79), die in einer vergleichbaren Situation ein Mitunternehmerrisiko bejaht hatte, „jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden" nicht mehr festhält. Wer sich bisher auf diese ältere Rechtsprechung berufen hat, verliert diese Grundlage.
Für offene oder änderbare Steuerbescheide kann das Urteil sowohl zugunsten als auch zulasten von Steuerpflichtigen wirken – je nachdem, ob die Mitunternehmerschaft erwünscht war oder nicht.
Praxistipp: Prüfen Sie für jede bestehende stille Beteiligung drei Fragen: (1) Leistet der Stille eine Vermögenseinlage, die bei Verlust sein Vermögen belastet? (2) Ist der Stille am Verlust beteiligt? (3) Ist der Stille an den stillen Reserven des Anlagevermögens (nicht Umlaufvermögen!) beteiligt? Nur wenn mindestens eine dieser Fragen mit Ja beantwortet wird, kommt ein Mitunternehmerrisiko in Betracht. Zusätzlich muss eine Mitunternehmerinitiative vorliegen.
Fazit: Mitunternehmerrisiko erfordert echte Vermögensbelastung
Das Urteil des BFH vom 13.11.2025 zieht eine klare rote Linie: Mitunternehmerrisiko erfordert eine tatsächliche Belastung des eigenen Vermögens. Die bloße Aussicht, für erbrachte Dienstleistungen keine Vergütung zu erhalten, genügt ebenso wenig wie eine reine Gewinnbeteiligung ohne Verlustteilhabe oder ohne Beteiligung an stillen Reserven des Anlagevermögens.
Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Wer eine atypisch stille Gesellschaft begründen will, muss dem stillen Gesellschafter ein echtes wirtschaftliches Risiko zuweisen. Bestehende Beteiligungen – insbesondere reine Dienstleistungsbeteiligungen – sollten dringend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, bevor das Finanzamt sie umqualifiziert.
Unser Rat: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre stillen Beteiligungen den neuen Anforderungen des BFH standhalten. Die Kosten einer vertraglichen Anpassung sind überschaubar – die steuerlichen Konsequenzen einer Umqualifizierung können dagegen erheblich sein.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Grundsätze basieren auf dem BFH-Urteil vom 13.11.2025 (IV R 24/23) sowie den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 20 EStG. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung sprechen Sie uns gerne an.