Gesellschaftsrecht

Unternehmer ohne Trauschein: Warum fehlende Vorsorge Ihr Unternehmen gefährden kann

Erbschaftsteuer, Pflichtteilsrisiken, Geschäftsführungsausfall und Unternehmensnachfolge: Was Unternehmer und ihre Partner ohne Trauschein dringend regeln müssen.

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 12 Minuten
TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
  • ✓ Unternehmen ohne Geschäftsführer: Ohne Vorsorgevollmacht kann der Partner bei Ihrem Ausfall keine unternehmerischen Entscheidungen treffen – das Unternehmen steht still.
  • ✓ Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen: Nur 20.000 EUR Freibetrag und 30 % Eingangssteuersatz – das kann den Partner zwingen, Unternehmensanteile zu veräußern, um die Steuer zu bezahlen.
  • ✓ Pflichtteilsansprüche der Kinder: Wird der Partner zum Erben eingesetzt, können Pflichtteilsansprüche der Kinder aus früherer Ehe die Liquidität des Unternehmens gefährden.
  • ✓ Kein gesetzliches Erbrecht: Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der Partner nichts – auch nicht nach 30 Jahren gemeinsamer Unterstützung.
  • ✓ Kernempfehlung: Unternehmer ohne Trauschein brauchen mindestens vier Dokumente: Unternehmervollmacht, Patientenverfügung, Unternehmertestament und einen Notfallordner für das Unternehmen.

Warum gerade Unternehmer ohne Trauschein besonders gefährdet sind

Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland hat zwischen 2013 und 2023 um mehr als 20 % zugenommen. Unter den Betroffenen sind zunehmend auch erfolgreiche Unternehmer im Alter: Verwitwete Gesellschafter, die zum Erhalt der Witwenrente nicht erneut heiraten. Geschiedene Geschäftsführer, deren Kinder eine neue Ehe ablehnen. Oder Seniorunternehmer, die nach dem Tod der Ehefrau eine neue Partnerin gefunden haben – aber die Nachfolgeplanung nicht auf den Kopf stellen wollen.

Für „normale“ Paare ist ein Zusammenleben ohne Trauschein vor allem eine private Entscheidung. Für Unternehmer potenzieren sich die Risiken: Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteile, Geschäftsführungsbefugnis und laufende Geschäftsbeziehungen sind unmittelbar betroffen, wenn der Unternehmer ausfällt oder stirbt. Und genau hier bietet das Recht nichtehelichen Partnern praktisch keinen Schutz.

Die rechtliche Ausgangslage: Nichteheliche Partner sind für das Gesetz Fremde

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Das Verlöbnis- und Eherecht ist nicht analog anwendbar. Aus dem bloßen Zusammenleben entsteht keine Rechtsgemeinschaft. Die von der Ampelkoalition geplante „Verantwortungsgemeinschaft“ ist mit dem Scheitern der Regierung nicht Gesetz geworden.

Konkret bedeutet das: Der nichteheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht, keinen Pflichtteilsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch, kein Notvertretungsrecht bei Krankheit und kein Recht auf die Witwenrente. Steuerlich wird er wie ein Fremder behandelt: Freibetrag 20.000 EUR, Steuerklasse III mit Eingangssteuersatz 30 %. Das Familienheim ist nicht steuerfrei.

Für Unternehmer kommt hinzu: Niemand kann ohne ausdrückliche Vollmacht unternehmerische Entscheidungen treffen, wenn Sie ausfallen. Kein Zugang zu Geschäftskonten, keine Unterschriftsbefugnis, keine Gesellschafterbeschlüsse. Das Unternehmen steht still – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.

Vorsorgevollmacht für Unternehmer: Wenn der Chef ausfällt

Die Vorsorgevollmacht ist für Unternehmer ohne Trauschein das mit Abstand wichtigste Dokument. Denn anders als Ehegatten hat der nichteheliche Partner keinerlei gesetzliche Vertretungsbefugnis – weder in persönlichen Angelegenheiten noch in geschäftlichen.

Was die Unternehmervollmacht regeln muss

Eine Vorsorgevollmacht für Unternehmer geht über die „normale“ Vorsorgevollmacht deutlich hinaus. Sie muss die persönliche Vorsorge (Gesundheit, Aufenthalt, Behörden) und die unternehmerische Handlungsfähigkeit abdecken:

  • Persönlicher Bereich: Gesundheitsentscheidungen, Aufenthaltsbestimmung, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.
  • Unternehmerischer Bereich: Vertretung in Gesellschafterversammlungen, Ausübung von Stimmrechten, Zugang zu Geschäftskonten, Verfügung über Betriebsvermögen, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Personalentscheidungen.
Wichtig: Gesellschaftsvertrag prüfen

Viele Gesellschaftsverträge (insbesondere bei GmbH und KG) enthalten Klauseln, die die Vertretung durch Bevollmächtigte einschränken oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Prüfen Sie vor Erteilung der Vorsorgevollmacht, ob der Gesellschaftsvertrag die Bevollmächtigung des Partners zulässt – oder ob er angepasst werden muss.

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte häufig nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter möglich.

Ersatzbevollmächtigten benennen – bei älteren Paaren zwingend

Bei älteren Paaren besteht das reale Risiko, dass der bevollmächtigte Partner selbst nicht mehr handlungsfähig ist, wenn die Vollmacht benötigt wird. Deshalb muss die Vollmacht immer einen Ersatzbevollmächtigten benennen – idealerweise jemanden, der auch mit dem Unternehmen vertraut ist. Alternativ: eine Betreuungsverfügung für den Fall, dass kein Bevollmächtigter mehr handeln kann.

Betreuungsverfügung und Krankheitsvollmacht

In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, dass Ihr Partner zum Betreuer bestellt wird (§ 1816 Abs. 2 BGB) – und gleichzeitig Personen ablehnen, die Sie nicht als Betreuer wünschen (z. B. Kinder aus früherer Ehe, zu denen kein Vertrauensverhältnis besteht).

Ergänzend sollte eine Krankheitsvollmacht erteilt werden: Sie ermächtigt den Partner, unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Auskunft über Ihren Gesundheitszustand zu erhalten. Ohne eine solche Vollmacht dürfen Ärzte dem nichtehelichen Partner keinerlei Information geben (§ 203 StGB).

Totenfürsorge: Wer entscheidet über die Bestattung?

Der nichteheliche Partner gehört nicht zum Kreis der Totfürsorgeberechtigten. Dieses Recht muss gesondert in die Vollmacht aufgenommen werden – es ergibt sich nicht automatisch aus der Vorsorgevollmacht.

Praxistipp: Notfallordner für das Unternehmen

Neben der rechtlichen Vorsorge sollte jeder Unternehmer einen Notfallordner anlegen, der dem bevollmächtigten Partner (oder Ersatzbevollmächtigten) sofort Zugang zu allen relevanten Informationen gibt: Gesellschaftsverträge, Bankverbindungen, Zugangsdaten, Versicherungspolicen, laufende Verträge, Ansprechpartner (Steuerberater, Rechtsanwalt, Bank).

Ohne einen solchen Ordner ist selbst die beste Vorsorgevollmacht in den ersten kritischen Tagen nach dem Ausfall des Unternehmers nur eingeschränkt wirksam.

Sicherung der gemeinsamen Wohnung: Besonders brisant bei Betriebsimmobilien

Stirbt der Eigentümer-Partner, endet das Mitbenutzungsrecht des Überlebenden an der gemeinsamen Wohnung. Das gilt auch, wenn der Verstorbene Nießbraucher oder Wohnungsberechtigter war.

Lösung: Wohnungsrechtsvermächtnis

Der Eigentümer kann dem Partner per Testament oder Erbvertrag ein Wohnungsrecht vermächtnisweise zuwenden. Dieses Vermächtnis unterliegt allerdings der Erbschaftsteuer. Bei einer bewohnten Eigentumswohnung im Wert von 300.000 EUR und einem Freibetrag von nur 20.000 EUR kann das schnell zu einer Steuerlast von über 80.000 EUR führen.

Wichtig: Risiko bei Geschäftsunfähigkeit des Eigentümers

Wird der Eigentümer geschäftsunfähig (z. B. durch Demenz) und ein Betreuer bestellt, kann dieser den Partner aus der Wohnung weisen. Lösung: In die Betreuungsverfügung eine Weisung aufnehmen, dem Partner die Weiternutzung zu gestatten, oder eine Vorsorgevollmacht zugunsten des Partners erteilen.

Sonderfall: Wohnung im Betriebsvermögen

Gehört die gemeinsam bewohnte Immobilie zum Betriebsvermögen (z. B. Wohnung über den Geschäftsräumen), verkompliziert sich die Situation: Das Wohnungsrechtsvermächtnis muss dann mit der Unternehmensnachfolge abgestimmt werden. Ein Wohnungsrecht kann den Wert des Betriebsvermögens belasten und die Übertragung an den Unternehmensnachfolger erschweren. Hier ist eine integrierte Beratung aus Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht unabdingbar.

Nachlassplanung und Erbschaftsteuer: Die größte Hürde für Unternehmer ohne Trauschein

Die erbschaftsteuerliche Belastung ist für nichteheliche Partner dramatisch höher als für Ehegatten. Für Unternehmer, deren Vermögen zu großen Teilen im Betriebsvermögen gebunden ist, kann das existenzbedrohend werden.

Beispiel: Erbschaftsteuer bei Unternehmer ohne Trauschein
Sachverhalt Unternehmerin A (72) stirbt. Ihr Nachlass: GmbH-Anteile im Wert von 800.000 EUR, Eigentumswohnung 300.000 EUR, Bankguthaben 100.000 EUR = 1.200.000 EUR. Partner B ist Alleinerbe.
Freibetrag 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb ca. 600.000 EUR (auch nach Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen)
Steuersatz 30 % (Steuerklasse III bei 600.000 EUR)
Erbschaftsteuer ca. 180.000 EUR
Zusätzlich Pflichtteilsansprüche der zwei Kinder aus erster Ehe: je 300.000 EUR = 600.000 EUR
Ergebnis Partner B erbt nominell 1,2 Mio., muss aber 780.000 EUR an Steuern und Pflichtteil zahlen – möglicherweise nur durch Verkauf der GmbH-Anteile finanzierbar.

Zum Vergleich: Wären A und B verheiratet gewesen, betrüge die Erbschaftsteuer bei 500.000 EUR Freibetrag und Steuerklasse I mit 7–11 % Steuersatz nur einen Bruchteil. Und die Eigentumswohnung wäre als Familienheim vollständig steuerfrei.

Pflichtteilsrisiken für das Unternehmen

Wird der nichteheliche Partner zum Erben eingesetzt, können Pflichtteilsansprüche der Kinder aus einer früheren Ehe die Liquidität des Unternehmens massiv belasten. Denn der Pflichtteil ist ein sofort fälliger Geldanspruch – er kann nicht durch Sachwerte oder Ratenzahlung erfüllt werden, es sei denn, der Erbe beantragt eine Stundung (§ 2331a BGB).

Wurden dem Partner bereits zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht, können zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) entstehen. Anders als bei Ehegatten beginnt bei nichtehelichen Partnern die Zehn-Jahres-Frist zu laufen – nach Ablauf bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Allerdings: Bei vorbehaltenen Rechten (Nießbrauch, Wohnungsrecht) beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des BGH möglicherweise nicht zu laufen.

Praxistipp: Beschränkung auf das Notwendige

Gerade bei Unternehmern sollte die Frage im Vordergrund stehen: Was benötigt der überlebende Partner wirklich? Oft genügt ein zeitlich befristetes Wohnungsrecht, die Nutzung der Haushaltsgegenstände und ein Übergangsbetrag für die ersten Monate.

Die Beschränkung auf das Notwendige hat drei Vorteile: Sie reduziert die Erbschaftsteuerlast, minimiert Pflichtteilsergänzungsansprüche und vermeidet Konflikte mit den Unternehmensnachfolgern.

Erbvertrag statt gemeinschaftliches Testament

Nichteheliche Partner können kein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Möglich ist aber ein Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss (§ 2276 BGB). Für Unternehmer bietet der Erbvertrag einen entscheidenden Vorteil: Er kann die Absicherung des Partners (z. B. Wohnungsrechtsvermächtnis) verbindlich mit der Unternehmensnachfolge (z. B. Erbeinsetzung des Nachfolgekindes) in einem Dokument verknüpfen.

Wichtig: Da § 2077 BGB (Unwirksamkeit bei Scheidung) auf nichteheliche Partner nicht anwendbar ist, muss der Fall einer späteren Trennung durch ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung geregelt werden.

Eheschließung mit Ehevertrag: Die steuerliche Trumpfkarte

So paradox es klingt: Für Unternehmer kann die gezielte Eheschließung mit maßgeschneidertem Ehevertrag die wirtschaftlich sinnvollste Lösung sein. Nicht aus romantischen Gründen, sondern als strategisches Instrument zur Steueroptimierung und zum Schutz des Unternehmens.

Was der Ehevertrag regeln sollte

  • Gütertrennung: Ausschluss des Zugewinnausgleichs, um das Betriebsvermögen vor Ausgleichsansprüchen zu schützen. Alternativ: modifizierte Zugewinngemeinschaft, die das Betriebsvermögen ausklammert.
  • Unterhaltsverzicht: Wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt – bei wirtschaftlich unabhängigen Partnern im Alter problemlos wirksam.
  • Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht: Der neue Ehepartner kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Das schützt das Unternehmen und die Nachfolger, während der Partner über Vermächtnisse gezielt abgesichert wird.
  • Versorgungsausgleich: Soweit überhaupt noch Anrechte erworben werden: Ausschluss.

Die steuerliche Rechnung

Beispiel: Steuerersparnis durch Eheschließung
Sachverhalt Gleicher Sachverhalt wie oben: Nachlass 1.200.000 EUR.
Mit Ehe und Ehevertrag Freibetrag 500.000 EUR. Eigentumswohnung steuerfrei als Familienheim.
Steuerpflichtiger Erwerb ca. 400.000 EUR (nach Verschonung Betriebsvermögen)
Steuersatz ca. 15 % (Steuerklasse I)
Erbschaftsteuer ca. 60.000 EUR
Ersparnis rund 120.000 EUR – allein an Erbschaftsteuer
Wichtig: Verlust der Witwenrente prüfen

Eine erneute Eheschließung führt zum Verlust einer bezogenen Witwen- oder Witwerrente. Ob die Steuerersparnis den Rentenverlust überwiegt, muss im Einzelfall berechnet werden. Bei hohem Betriebsvermögen ist die Rechnung fast immer zugunsten der Eheschließung – bei geringem Vermögen kann die Witwenrente wertvoller sein.

Vermögensausgleich bei Trennung: Was Unternehmer wissen müssen

Für die laufenden Kosten des Zusammenlebens gibt es keinen nachträglichen Ausgleich – weder für Miete noch für Lebenshaltung, auch nicht bei einem luxuriösen Lebensstil. Für erhebliche Zuwendungen über den Alltag hinaus – etwa die Mitfinanzierung eines Hauses – hat der BGH jedoch Ausgleichsansprüche anerkannt (Urteile vom 9.7.2008), basierend auf dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Praxistipp für Unternehmer: Vermögensverhältnisse klar trennen

Halten Sie Privat- und Betriebsvermögen strikt getrennt. Vermeiden Sie gemeinsame Konten für betriebliche Zahlungen. Dokumentieren Sie, welche finanziellen Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbracht werden und welche geschäftlichen Charakter haben.

Bei gemeinsamen Verbindlichkeiten gilt: Während der Partnerschaft zahlt, wer kann – ohne späteren Ausgleich. Nach der Trennung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich (§ 426 BGB).

Ehe mit Ehevertrag vs. nichteheliche Partnerschaft: Der große Vergleich für Unternehmer

Thema Ehepartner (mit Ehevertrag) Nichtehelicher Partner
Erbschaftsteuer-Freibetrag 500.000 EUR Nur 20.000 EUR
Erbschaftsteuer-Eingangssatz 7 % (Steuerklasse I) 30 % (Steuerklasse III)
Betriebsvermögen: Verschonungsregeln Ja (§§ 13a, 13b ErbStG) Ja – aber schnell erschöpft bei 30 % Steuersatz
Familienheim steuerfrei Ja (§ 13 Abs. 4 ErbStG) Nein
Gesetzliches Erbrecht Ja – steuerbar durch Ehevertrag Nein – nur durch Testament/Erbvertrag
Pflichtteilsrecht des Partners Ja – aber Verzicht im Ehevertrag möglich Nein
Zugewinnausgleich Steuerbar durch Gütertrennung Nein
Notvertretung bei Krankheit Ja (§ 1358 BGB, 3 Monate) Nein – nur mit Vorsorgevollmacht
Gemeinschaftliches Testament Ja (§ 2265 BGB) Nein – nur Erbvertrag (notariell)
Witwen-/Witwerrente Ja Nein
Geschäftsführungsbefugnis bei Ausfall Einfacher durchsetzbar Nur mit ausdrücklicher Vollmacht

Checkliste: Was jeder Unternehmer ohne Trauschein regeln sollte

  • Unternehmervollmacht (Vorsorgevollmacht mit unternehmerischem Teil) einschließlich Ersatzbevollmächtigtem und Haftungsbegrenzung
  • Gesellschaftsvertrag prüfen auf Vereinbarkeit mit der Vorsorgevollmacht – ggf. anpassen
  • Patientenverfügung mit Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Partner
  • Betreuungsverfügung mit Wunschbetreuer und Ablehnung unerwünschter Personen
  • Totenfürsorge gesondert regeln
  • Unternehmertestament oder Erbvertrag der Partnerabsicherung und Unternehmensnachfolge verknüpft – mit Trennungsklausel
  • Steuerliche Gesamtrechnung aufstellen: Eheschließung mit Ehevertrag gegen Witwenrente abwägen
  • Notfallordner für das Unternehmen anlegen: Gesellschaftsverträge, Bankzugänge, Versicherungen, Ansprechpartner
  • Wohnungssituation absichern: Wohnungsrechtsvermächtnis oder Betreuungsverfügung mit Wohnungsweisung
  • Pflichtteilsrisiken kalkulieren und durch gezielte Gestaltung (Fristlauf, Beschränkung auf das Notwendige) minimieren

Fazit: Vorsorge schützt nicht nur den Partner, sondern auch das Unternehmen

Für Unternehmer ohne Trauschein ist rechtliche Vorsorge keine Kür, sondern unternehmerische Pflicht. Denn ein Ausfall ohne Vorsorgevollmacht lähmt nicht nur den Partner, sondern das gesamte Unternehmen. Ein Todesfall ohne steueroptimierte Nachlassplanung kann den Partner zwingen, Unternehmensanteile zu verkaufen, um Erbschaftsteuer und Pflichtteil zu bezahlen.

Die Lösung liegt in einer integrierten Beratung, die Vorsorgevollmacht, Unternehmertestament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Optimierung als Gesamtpaket betrachtet. Und in einer ehrlichen Prüfung der Frage, ob eine Eheschließung mit Ehevertrag – rein strategisch betrachtet – die wirtschaftlich bessere Lösung ist.

Unser Rat: Handeln Sie jetzt. Die Kosten für eine professionelle Vorsorgeberatung betragen einen Bruchteil dessen, was ein ungeschützter Ausfall oder Todesfall Ihr Unternehmen und Ihren Partner kosten kann.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkreten Folgen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hängen von Ihrer persönlichen Situation, Ihrem Vermögen und Ihrer Unternehmensnachfolge ab. Lassen Sie sich beraten.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ohne Vorsorgevollmacht kann Ihr Partner keine unternehmerischen Entscheidungen treffen. Das Gericht bestellt einen Betreuer – im schlimmsten Fall einen Berufsbetreuer ohne Unternehmenskenntnisse. Mit einer Unternehmervollmacht und einem Notfallordner stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen handlungsfähig bleibt.

Der Freibetrag beträgt nur 20.000 EUR, der Eingangssteuersatz 30 % (Steuerklasse III). Zwar gelten die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), aber der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit dem hohen Steuersatz belastet. Bei größerem Betriebsvermögen kann die Steuerlast den Partner zur Veräußerung von Unternehmensanteilen zwingen.

Nein. Das gemeinschaftliche Testament ist Ehegatten vorbehalten. Nichteheliche Partner können aber einen notariellen Erbvertrag schließen, der Partnerabsicherung und Unternehmensnachfolge in einem Dokument verbindlich regelt.

Ja, potenziell. Der Pflichtteil ist ein sofort fälliger Geldanspruch. Wenn das Vermögen im Unternehmen gebunden ist, kann die Liquidität des Unternehmens erheblich belastet werden. Präventive Maßnahmen: Pflichtteilsverzichte der Kinder, Stundungsanträge (§ 2331a BGB) und eine Nachlassgestaltung, die den Pflichtteil möglichst gering hält.

Das hängt von der individuellen Situation ab. Bei hohem Betriebsvermögen spricht die steuerliche Rechnung fast immer für eine Eheschließung mit Ehevertrag: 500.000 EUR Freibetrag, steuerfreies Familienheim, günstige Steuerklasse. Allerdings kann eine Heirat zum Verlust einer bestehenden Witwenrente führen. Eine belastbare Vergleichsrechnung ist daher unbedingt erforderlich.

Nein. Die Witwenrente entfällt nur bei einer erneuten Eheschließung, nicht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Häufig ja. Viele Gesellschaftsverträge enthalten Einschränkungen für die Vertretung durch Bevollmächtigte. Bei Personengesellschaften ist die Stimmrechtsausübung oft nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter möglich. Lassen Sie Gesellschaftsvertrag und Vorsorgevollmacht aufeinander abstimmen.

Halten Sie Privat- und Betriebsvermögen strikt getrennt. Vermeiden Sie gemeinsame Konten für betriebliche Zahlungen. Anders als bei einer Ehe gibt es bei nichtehelichen Partnern keinen Zugewinnausgleich – das Betriebsvermögen ist bei Trennung grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, sofern keine erheblichen Zuwendungen des Partners vorliegen.

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