Steuerrecht

Steuerrecht 2025: Die 10 wichtigsten Änderungen für Unternehmer

Degressive AfA, Körperschaftsteuer-Senkung und verschärfte BFH-Rechtsprechung: Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen 2025/2026 für Unternehmer im Überblick.

SD
Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 8 Minuten
TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
  • Degressive AfA: 30 % Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Juli 2025–2027).
  • Körperschaftsteuer: Schrittweise Senkung von 15 % auf 10 % ab 2028.
  • E-Auto-Grenze: Anhebung von 70.000 € auf 100.000 € für 1%-Regelung.
  • Forschungszulage: Erhöhung auf 12 Mio. € + Gemeinkosten förderfähig.
  • Gewerblicher Grundstückshandel: 5-Jahres-Frist entscheidend (BFH III R 14/23).
  • Grunderwerbsteuer: Nachträgliche Sonderwünsche sind steuerpflichtig (BFH II R 18/22).
  • 1%-Regelung: Privatnutzung kaum noch widerlegbar (BFH III R 34/22).
  • PV-Anlagen: Betriebsausgaben-Abzug für Rückzahlungen möglich (FG Niedersachsen).
  • Gastronomie: 7 % USt auf Speisen ab 1.1.2026.
  • Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer.

Überblick: Was ändert sich 2025/2026?

Die steuerliche Landschaft in Deutschland wandelt sich kontinuierlich. Die wichtigsten Neuerungen 2025/2026 bringen erhebliche Chancen für Investitionen und Planungssicherheit. Gleichzeitig verschärft die Rechtsprechung in einigen Bereichen die Anforderungen.

Drei zentrale Entwicklungen

  • Investitionsförderung durch degressive AfA und künftige Körperschaftsteuer-Senkung
  • Verschärfte BFH-Rechtsprechung bei Firmenwagen und Grundstücksgeschäften
  • Neue Chancen bei Forschungsförderung und E-Mobilität

1. Degressive Abschreibung: Der Investitions-Booster

Die degressive Abschreibung kehrt befristet zurück. Von Juli 2025 bis Ende 2027 können Sie bewegliche Wirtschaftsgüter mit bis zu 30 % abschreiben – das Dreifache der linearen AfA.

Vorteile der degressiven AfA

  • Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren
  • Erhebliche Liquiditätsvorteile
  • Steuerliche Entlastung bei Investitionen

Für wen lohnt sich die degressive AfA?

Die degressive AfA ist besonders attraktiv für:

  • Geplante Investitionen in Maschinen und Anlagen
  • IT-Ausstattung und digitale Infrastruktur
  • Fuhrparkerneuerung (außer PKW – hier 1%-Regelung beachten)

Beispielrechnung degressive AfA

Anschaffungswert Lineare AfA (10 %) Degressive AfA (30 %) Vorteil Jahr 1
100.000 € 10.000 € 30.000 € 20.000 €
250.000 € 25.000 € 75.000 € 50.000 €
500.000 € 50.000 € 150.000 € 100.000 €
Praxistipp: Planen Sie größere Anschaffungen bis Ende 2027? Dann können Sie von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über den optimalen Investitionszeitpunkt.

2. Körperschaftsteuer-Senkung: Planungssicherheit bis 2032

Die Körperschaftsteuer sinkt schrittweise von 15 % auf 10 %. Der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne reduziert sich parallel von 28,25 % auf 25 %.

Übersicht Körperschaftsteuer-Senkung

Jahr KSt-Satz Thesaurierungssatz Ersparnis bei 100.000 € Gewinn
2024–2027 15 % 28,25 %
2028 14 % 27,00 % 1.000 €
2029 13 % 26,50 % 2.000 €
2030 12 % 26,00 % 3.000 €
2031 11 % 25,50 % 4.000 €
ab 2032 10 % 25,00 % 5.000 €

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Senkung verbessert die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher GmbHs erheblich. Sie schafft Planungssicherheit für strategische Entscheidungen wie:

  • Gewinnthesaurierung vs. Ausschüttung
  • Investitionsplanung
  • Unternehmensstandort-Entscheidungen
Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Gewinnverwendungsstrategie. Ab 2028 wird Thesaurierung noch attraktiver.

3. Forschungsförderung: Mehr Geld für Innovation

Die Forschungsförderung wird unternehmerfreundlicher:

  • Maximale Bemessungsgrundlage steigt von 10 Mio. € auf 12 Mio. €
  • Neu: Gemein- und Betriebskosten sind jetzt förderfähig
  • Höhere Fördersummen für innovative Projekte

Wer profitiert von der erhöhten Förderung?

Alle Unternehmen mit F&E-Aktivitäten können profitieren:

  • Entwicklung neuer Produkte
  • Verbesserung bestehender Prozesse
  • Softwareentwicklung (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Experimentelle Forschung
Praxistipp: Die Berücksichtigung von Gemeinkosten kann Ihre Förderung erheblich erhöhen. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Projekte unter die Förderung fallen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich!

4. E-Mobilität: Höhere Grenzen bei Firmenwagen

Die steuerliche Förderung von E-Autos wird ausgeweitet. Der Höchstbetrag für die 1%-Regelung steigt von 70.000 € auf 100.000 €.

Das bedeutet konkret

  • Auch hochwertigere E-Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt
  • 0,25 % bzw. 0,5 % des Bruttolistenpreises (statt 1 %)
  • Gilt für pauschale Versteuerung und Fahrtenbuchmethode

Welche E-Autos sind begünstigt?

Bis 100.000 € Bruttolistenpreis:

  • Reine Elektrofahrzeuge (BEV): 0,25 %-Regelung
  • Plug-in-Hybride mit mind. 80 km E-Reichweite: 0,5 %-Regelung

Über 100.000 €:

  • Volle 1%-Regelung wie Verbrenner
Praxistipp: Die Grenzanhebung macht Premium-E-Fahrzeuge deutlich attraktiver. Kalkulieren Sie bei der Fuhrparkerneuerung die Steuerersparnis mit ein.

5. Verschärfte Rechtsprechung: 1%-Regelung bei Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen verschärft (BFH, Urteil vom 16.01.2025 – III R 34/22).

Kernaussage: Der Anscheinsbeweis für private Nutzung ist nur noch sehr schwer zu widerlegen.

Wann liegt private Nutzung vor?

Fast immer – außer Sie können beweisen:

  • Absolutes privates Nutzungsverbot (schriftlich dokumentiert)
  • Objektive Kontrollmaßnahmen (z. B. GPS-Tracking)
  • Tatsächliche Unmöglichkeit der Privatnutzung

Reicht NICHT aus:

  • Werbefolierung des Fahrzeugs
  • Pickup oder Transporter
  • Mögliche Verschmutzung
  • Bloße Behauptung „wurde nicht privat genutzt“

Was sollten Sie jetzt tun?

Zwei praktikable Optionen:

  • Fahrtenbuch führen – wenn tatsächlich wenig Privatnutzung
  • 1%-Regelung akzeptieren – in den meisten Fällen die praktikablere Lösung
Praxistipp: Die Beweisanforderungen sind in der Praxis kaum zu erfüllen. Kalkulieren Sie die 1%-Regelung von vornherein ein oder führen Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

6. Grunderwerbsteuer: Achtung bei Sonderwünschen

Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude sind grunderwerbsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22).

Das gilt für:

  • Ausstattungswünsche nach Vertragsschluss
  • Änderungen der Bauausführung
  • Zusätzliche Leistungen, beim Verkäufer beauftragt

Wie vermeiden Sie zusätzliche Grunderwerbsteuer?

Drei Strategien:

  • Alle Wünsche im Hauptvertrag vereinbaren
  • Direkt mit Handwerkern kontrahieren (nicht über Verkäufer)
  • Zeitlichen Abstand zwischen Grundstückskauf und Sonderwünschen wahren

Praxisbeispiel

Variante Grunderwerbsteuer auf Steuersatz 6 %
Kaufpreis Grundstück + Haus 500.000 € 30.000 €
Sonderwünsche über Verkäufer + 50.000 € + 3.000 €
Gesamt bei Verkäufer 550.000 € 33.000 €
Sonderwünsche direkt Handwerker + 0 € + 0 €
Gesamt bei Handwerker 500.000 € 30.000 €
Ersparnis 3.000 €
Praxistipp: Beauftragen Sie Sonderwünsche wie Einbauküchen, Saunaanlagen oder hochwertige Bodenbeläge direkt bei Handwerkern. Das spart Grunderwerbsteuer.

7. Gewerblicher Grundstückshandel: 5-Jahres-Regel konkretisiert

Die 3-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel wurde zeitlich präzisiert (BFH, Beschluss vom 20.03.2025 – III R 14/23).

Kernaussage: Verkäufe nach mehr als 5 Jahren begründen für sich genommen keinen gewerblichen Grundstückshandel – auch bei vielen Objekten.

Wann liegt KEIN gewerblicher Grundstückshandel vor?

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):

  • Verkauf erst nach mehr als 5 Jahren nach Erwerb
  • Keine Verkäufe in den ersten 5 Jahren
  • Keine verkaufsvorbereitenden Maßnahmen in den ersten 5 Jahren
  • Keine ursprüngliche Verkaufsabsicht dokumentiert

Steuerliche Auswirkungen

Szenario Gewerbesteuer Einkommensteuer Gesamtbelastung
Gewerblicher Handel ~14.000 € ~42.000 € ~56.000 €
Privates Veräußerungsgeschäft 0 € ~42.000 € ~42.000 €
Nach 10 Jahren (§ 23 EStG) 0 € 0 € 0 €
Ersparnis langfristig bis 56.000 €
Praxistipp: Dokumentieren Sie bei Immobilienerwerb Ihre langfristige Halteabsicht (Vermietungskonzept, Finanzierungsplan). Das kann bei späteren Verkäufen entscheidend sein.

8. Photovoltaikanlagen: Betriebsausgaben bei Rückzahlungen

Rückzahlungen überzahlter Einspeisevergütungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24). Das gilt auch, wenn die Einnahmen im Rückzahlungsjahr nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.

Status: Revision beim BFH anhängig (Az. X R 2/25).

Wer ist betroffen?

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die:

  • Zu hohe Einspeisevergütungen erhalten haben
  • Jetzt zur Rückzahlung verpflichtet sind
  • Die ursprünglichen Einnahmen versteuert haben

So gehen Sie vor: 3-Stufen-Plan

  • Schritt 1: Rückzahlung als Betriebsausgabe in der Steuererklärung ansetzen
  • Schritt 2: Bescheid offenhalten mit Verweis auf anhängiges BFH-Verfahren X R 2/25
  • Schritt 3: Einspruch einlegen, falls Finanzamt Abzug ablehnt
Praxistipp: Wenn Sie PV-Anlagen betreiben und Rückzahlungen leisten müssen, sollten Sie diese unbedingt als Betriebsausgaben geltend machen. Der Ausgang der BFH-Revision ist abzuwarten.

9. Verdeckte Gewinnausschüttung bei AGs: Mildere Maßstäbe

Die Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei Tantiemezahlungen an Vorstandsmitglieder von AGs wurde präzisiert (BFH, Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22).

Kernaussage: Die strengen vGA-Maßstäbe aus der GmbH-Rechtsprechung gelten nicht automatisch für AGs.

Unterschied zwischen GmbH und AG

Kriterium GmbH AG
Geschäftsführer-Bestellung Gesellschafterversammlung Aufsichtsrat
Vergütungsfestsetzung Gesellschafter Aufsichtsrat
Kontrollstruktur Oft Nähe Gesellschafter Unabhängiges Gremium
vGA-Risiko Hoch Niedriger

Bei AGs mit unabhängig besetztem Aufsichtsrat ist eine einseitige Vorteilsgewährung an Vorstandsmitglieder nicht ohne weiteres anzunehmen – auch wenn diese zugleich Aktionäre sind.

Praxistipp: Als AG sollten Sie die Unabhängigkeit Ihres Aufsichtsrats dokumentieren. Das reduziert das vGA-Risiko erheblich.

10. Weitere wichtige Änderungen 2025/2026

Gastronomie: Umsatzsteuer sinkt auf 7 %

Ab 1. Januar 2026 gilt:

  • Speisen: 7 % Umsatzsteuer (bisher 19 %)
  • Getränke: weiterhin 19 %
  • Erhebliche Entlastung für Gastronomie-Betriebe

Mobilitätsprämie und Entfernungspauschale

  • Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
  • Mobilitätsprämie: wird entfristet

Gemeinnützigkeitsrecht

  • Übungsleiterpauschale: 3.300 € (bisher 3.000 €)
  • Ehrenamtspauschale: 960 € (bisher 840 €)
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Freigrenze steigt auf 50.000 € (bisher 45.000 €)

Handlungsempfehlungen: Ihre Checkliste

Sofort prüfen

  • Investitionsplanung: Können Anschaffungen in 2025–2027 vorgezogen werden? (degressive AfA)
  • Forschungsprojekte: Sind Ihre F&E-Aktivitäten förderfähig? Antrag rechtzeitig stellen!
  • Fuhrpark: Lohnt sich die Umstellung auf E-Mobilität mit neuer 100.000-€-Grenze?
  • Firmenwagen: Fahrtenbuch oder 1%-Regelung? Entscheidung dokumentieren
  • Immobilienprojekte: Sonderwünsche direkt mit Handwerkern beauftragen (Grunderwerbsteuer)

Mittelfristig planen

  • Körperschaftsteuer-Senkung: Gewinnverwendungsstrategie ab 2028 überdenken
  • Immobilienportfolio: Verkäufe erst nach 5 Jahren planen (gewerblicher Grundstückshandel)
  • PV-Anlagen: Bei Rückzahlungen Bescheide offenhalten (BFH X R 2/25)

Dokumentation verbessern

  • Halteabsichten bei Immobilienerwerb schriftlich festhalten
  • Fahrzeugnutzung regeln und überwachen
  • Vorstandsvergütung (AG): Unabhängigkeit des Aufsichtsrats dokumentieren

Fazit: Chancen nutzen, Risiken vermeiden

Die steuerlichen Änderungen 2025/2026 bringen erhebliche Chancen für Unternehmer. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren:

Investitionsförderung nutzen

  • Degressive AfA für Investitionen 2025–2027
  • Erhöhte Forschungszulage für Innovation
  • Bessere E-Mobilität-Förderung bis 100.000 €

Rechtsprechung beachten

  • 1%-Regelung: Realistische Einschätzung statt Illusionen
  • Grundstücksgeschäfte: 5-Jahres-Frist und Dokumentation
  • Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche clever strukturieren

Langfristig planen

  • Körperschaftsteuer-Senkung ab 2028 einkalkulieren
  • Gewinnverwendung strategisch optimieren
  • Compliance-Strukturen anpassen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung von November 2025 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Quellen: Steueränderungsgesetz 2025, Investment-Sofortprogramm, BFH-Rechtsprechung (III R 34/22, II R 18/22, III R 14/23, I R 36/22), FG Niedersachsen (9 K 83/24), Forschungszulagengesetz.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die degressive AfA lohnt sich besonders bei hohen Investitionen in den Jahren 2025–2027. Je höher die Anschaffungskosten und je länger die Nutzungsdauer, desto größer der Liquiditätsvorteil.

Nein, die KSt-Senkung gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) unterliegen weiterhin der Einkommensteuer der Gesellschafter.

Ja, ab 100.000 € Bruttolistenpreis entfällt die Begünstigung. Es gilt dann die normale 1%-Regelung wie bei Verbrennern.

In der Praxis kaum möglich. Sie benötigen objektive Kontrollmaßnahmen (z. B. GPS) und ein schriftliches, durchgesetztes Nutzungsverbot. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist meist die bessere Alternative.

Wenn Sie innerhalb von 5 Jahren drei oder mehr Objekte veräußern und die Verkaufsabsicht bereits beim Erwerb bestand. Verkäufe nach mehr als 5 Jahren sind weniger kritisch.

Nein, nur für Speisen. Getränke bleiben bei 19 % Umsatzsteuer.

Nein, der Antrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich.

Diese Sonderwünsche erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Bei 6 % Steuersatz zahlen Sie für jeden zusätzlichen Euro 6 Cent Grunderwerbsteuer.

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