Steuerrecht

Steuerfahndung und Influencer: Wenn Social Media zum Beweismittel wird

Über 200 Strafverfahren, 6.000 geprüfte Datensätze, 300 Mio. EUR geschätztes Steuervolumen: Das Landesamt für Finanzkriminalität NRW hat Influencer im Visier. Was viele nicht wissen: Öffentliche Posts sind kein privater Raum. Die Steuerfahndung darf Instagram-Storys, Geo-Tags und Kooperations-Posts ohne Anfangsverdacht auswerten. Seit 2023 melden Plattformen außerdem automatisch Einnahmedaten ans Finanzamt. Doch es gibt rechtliche Grenzen – und Wege zur Straffreiheit.

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 11 Minuten

TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Landesamt für Finanzkriminalität (LBF) NRW hat ein Influencer-Team eingerichtet. Über 200 Verfahren laufen bereits, 6.000 Datensätze werden geprüft – Steuervolumen: ca. 300 Mio. EUR.
  • Öffentliche Posts, Geo-Tags und Story-Uploads sind kein privater Raum – die Steuerfahndung darf sie ohne Ermächtigung auswerten.
  • Sammelauskunftsersuchen ermöglicht es, unbekannte Steuerpflichtige bei Kooperationspartnern und Plattformen abzufragen – national und international.
  • Das PStTG (DAC7) verpflichtet Plattformbetreiber seit 2023 zur automatischen Datenmeldung. Die Informationsasymmetrie ist aufgehoben.
  • Sachzuwendungen (Kleidung, Reisen, Produkte) sind steuerpflichtige Einnahmen – und werden häufig vergessen.
  • Reagieren Sie nicht ab – handeln Sie proaktiv: Selbstanzeige gemäß § 371 AO oder Berichtigung nach § 153 AO können Straffreiheit ermöglichen.
  • Trotzdem gelten rechtliche Grenzen: Live-Tracking, Trojaner-Software und legendierte Ermittler sind im Steuerstrafrecht weitgehend unzulässig.

Einleitung: Eine Branche rückt ins Visier der Steuerbehörden

Influencer, Content Creator, Social-Media-Unternehmer – diese Berufsgruppe ist jung, digital und oft steuerlich nicht ausreichend vorbereitet. Genau das hat die Steuerfahndung registriert. Im Jahr 2025 machte das Landesamt für Finanzkriminalität (LBF) NRW Schlagzeilen: Ein eigens eingerichtetes Influencer-Team untersucht systematisch Steuerbetrug in sozialen Medien. Über 200 Strafverfahren wurden eingeleitet, rund 6.000 Datensätze werden geprüft – das geschätzte Steuervolumen beläuft sich auf ca. 300 Mio. EUR.

Was bisher als steuerliche Grauzone galt, wird nun mit professionellen Ermittlungsmethoden durchleuchtet. Dabei stellt sich aus rechtlicher Sicht eine entscheidende Frage: Welche Ermittlungsmethoden sind zulässig – und wo enden die Befugnisse der Behörden? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt, was Influencer und ihre Berater jetzt wissen müssen.

1. Welche Steuerpflichten treffen Influencer konkret?

Bevor wir die Ermittlungsseite beleuchten, ein kurzer Blick auf die steuerliche Ausgangslage. Viele Influencer sind sich ihrer steuerlichen Pflichten nicht bewusst – insbesondere bei Sachzuwendungen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Steuerart Einnahmetyp Steuerliche Behandlung Hinweis
ESt Geldzahlungen für Kooperationen Gewerbebetrieb §15 Abs. 2 EStG, vollständig zu erfassen Nicht §22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte)
ESt Sachzuwendungen (Kleidung, Reisen, Kosmetik) §8 Abs. 1 EStG als Betriebseinnahme; Bewertung nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (gemeiner Wert) Sehr häufig vergessen oder unterschätzt
USt Alle entgeltlichen Leistungen Umsatzsteuerpflichtig gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Sachzuwendungen als tauschähnliche Umsätze §3 Abs. 12 UStG Kleinunternehmerregelung §19 UStG prüfen
GewSt Gewerblicher Gewinn Gewerbesteuerpflichtig ab Überschreiten des Freibetrags §11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG Gilt auch bei Solo-Influencern

Achtung: Sachzuwendungen sind Betriebseinnahmen!

  • Wer kostenlose Kleidung, Reisen, Technik oder andere Produkte als Gegenleistung für Posts erhält, erzielt steuerpflichtige Einnahmen.
  • Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert (üblicherweise der empfohlene Einzelhandelspreis).
  • Werden diese Einnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt, entsteht ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung.
  • Gleiches gilt umsatzsteuerlich: Sachzuwendungen sind tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG.

2. Vorfeldermittlungen: Kein Anfangsverdacht nötig

Ein verbreiteter Irrtum: Viele glauben, die Steuerfahndung dürfe erst ermitteln, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Das ist falsch. Gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO darf die Steuerfahndung sog. Vorfeldermittlungen durchführen, also unbekannte Steuerfälle aufdecken und ermitteln – ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO vorhanden sein muss.

Der BFH hat dies ausdrücklich bestätigt (BFH 5.10.2006, VII R 63/05): Wenn in einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe typischerweise bestimmte Formen der Steuerhinterziehung auftreten, kann die Finanzbehörde auf dieser generellen Grundlage Sachverhalte abfragen und Steuerpflichtige identifizieren. Eine verbotene Ermittlung ins Blaue hinein sei das nicht – sondern eine rechtlich zulässige Rasterfahndung, begrenzt nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Influencer sind inzwischen explizit in dieses Raster geraten. Der Bayerische Oberste Rechnungshof stellte in seinem Jahresbericht 2024 erhebliche Defizite bei der Besteuerung von Social-Media-Akteuren fest – was den Behörden als Grundlage für generelle Vorfeldermittlungen gegenüber der gesamten Branche genügt.

Was bedeutet das für Content Creator?

  • Jede Person, die über Social-Media-Aktivitäten Einnahmen erzielt, kann ohne konkreten Anfangsverdacht in den Fokus der Steuerfahndung geraten.
  • Die bloße Zugehörigkeit zur Berufsgruppe ‚Influencer‘ kann als Anlass für Vorfeldermittlungen genügen.
  • Vorfeldermittlungen gehören zum Besteuerungsverfahren – nicht zur Strafverfolgung. Trotzdem können sie in ein Strafverfahren münden.

3. Die Ermittlungsmethoden der Steuerfahndung im Überblick

Die Steuerfahndung verfügt über ein abgestuftes Arsenal an Ermittlungsinstrumenten – von der einfachen Beobachtung öffentlicher Posts bis hin zu internationalen Gruppenauskunftsersuchen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Methoden unter welchen Voraussetzungen zulässig sind:

Ermittlungsmethode Rechtsgrundlage Voraussetzung Zulässig?
Internetaufklärung (öffentliche Posts) Kein GR-Eingriff, keine Rechtsgrundlage nötig Öffentlich zugängliche Inhalte Ja, immer
Sammelauskunftsersuchen (national) § 93 Abs. 1a AO, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO Branchen-Erfahrungswerte genügen Ja, mit Verhältnismäßigkeit
Gruppenauskunftsersuchen (international) Art. 26 OECD-MA, DBA-Auskunftsklauseln Völkerrechtliche Vereinbarung Ja, wenn DBA vorhanden
Automatisierter Datenaustausch § 3 Abs. 1 PStTG (DAC7) Meldepflicht des Plattformbetreibers Ja, automatisch ab 2023
Zugriff auf geschlossene Bereiche § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO / § 399 AO Ermittlungsverfahren, kein Anfangsverdacht nötig Bedingt (keine echte Identität)
Verdeckte Ermittler (Legende) § 110a StPO Bandenmäßige Begehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO) Nur in Ausnahmefällen
TK-Überwachung / Live-Tracking § 100a StPO Bandenmäßige USt-/Verbrauchssteuerhinterziehung Kaum je
Onlinedurchsuchung (Trojaner) § 100b StPO Nicht anwendbar für Steuerrecht Nein, grundsätzlich nicht

a) Internetaufklärung: Öffentliche Posts sind kein privater Raum

Das BVerfG hat entschieden (BVerfG 27.2.2008, 1 BvR 370/07): Die bloße Kenntnisnahme von öffentlich zugänglichen Informationen im Internet stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Behörden dürfen daher ohne jede Rechtsgrundlage und ohne Anfangsverdacht öffentliche Social-Media-Profile, Postings, Uploads, Geo-Tags und Kommentare auswerten.

Das gilt für Instagram-Beiträge genauso wie für TikTok-Videos, YouTube-Uploads oder öffentliche Stories. Wer seinen Lebensstil, seine Kooperationen und seine Aufenthaltsorte öffentlich dokumentiert, stellt der Steuerfahndung faktisch Beweismaterial zur Verfügung – ohne es zu wissen.

Praxisbeispiel: Bewegungsprofil aus Geo-Tags

  • Ein Influencer postet ab April regelmäßig aus Spanien. Geo-Tags, Hotel-Check-ins und Ortsangaben in Bildunterschriften zeichnen ein lückenloses Bewegungsprofil.
  • Die Steuerfahndung nutzt diese Daten, um zu prüfen, ob noch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht (§ 8 AO, 183-Tage-Prüfung).
  • Liegt kein inländischer Wohnsitz mehr vor, greift ggf. die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften droht die Besteuerung stiller Reserven.
  • Wer also öffentlich und detailliert über seinen Auslandsaufenthalt berichtet, liefert der Behörde unfreiwillig Beweismaterial für oder gegen eine Steuerpflicht im Inland.

b) Sammelauskunftsersuchen: Das unsichtbare Ermittlungsnetz

Hat die Steuerfahndung Hinweise auf mögliche Steuerpflichtige in einer Branche, kann sie über sog. Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) systematisch Informationen von Dritten anfordern – also ohne den Steuerpflichtigen selbst zu kennen.

Konkret bedeutet das: Das Finanzamt fragt bei einem Markenunternehmen an, welche Influencer in welcher Höhe Vergütungen erhalten haben. Oder es stellt entsprechende Anfragen direkt an Social-Media-Plattformen über Werbeeinnahmen. Einzige Schranke ist die Verhältnismäßigkeit – aber auch hier gilt: Die großen Fälle stehen im Fokus.

c) Internationaler Datenaustausch und PStTG – Ende der Informationsasymmetrie

Für Influencer, die mit ausländischen Plattformen oder Unternehmen zusammenarbeiten, ist das internationales Gruppenauskunftsersuchen relevant. Über DBA-Auskunftsklauseln (Art. 26 OECD-MA) kann Deutschland auch bei ausländischen Plattformbetreibern Daten abfragen. In Bayern wurden so bereits 60.000 Datensätze für ganz Deutschland erhoben – mit einem steuerlich relevanten Umsatzvolumen von ca. 1,4 Mrd. EUR.

Noch weitreichender ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem die EU-Richtlinie DAC7 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Seit dem Meldejahr 2023 sind Plattformbetreiber verpflichtet, automatisch Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden – über alle Anbieter, die über die Plattform Einnahmen erzielen. Das PStTG gilt sowohl für inländische als auch für bestimmte ausländische Plattformbetreiber.

Wichtig: Die Informationslücke ist geschlossen

  • Das PStTG sorgt dafür, dass die Finanzbehörden ab 2023 automatisch Einnahmedaten erhalten – unabhängig davon, was der Steuerpflichtige in seiner Erklärung angibt.
  • Eine selektive Erklärung (nur Geldzahlungen, keine Sachleistungen) wird durch den automatisierten Datenabgleich leicht erkannt.
  • Verstöße gegen die Meldepflicht können den Plattformbetreiber bis zu 50.000 EUR Bußgeld kosten (§ 25 PStTG) – der Druck zur Meldung ist also hoch.

4. Die rechtlichen Grenzen der Steuerfahndung

Keine verdeckten Ermittler für normale Steuerhinterziehung

Die Steuerfahndung darf sich unter Fantasienamen bei sozialen Netzwerken anmelden, um öffentlich zugängliche Informationen zu sammeln. Das ist zulässig, solange keine echte Identitätsprüfung stattfindet und eine Anmeldung unter Alias-Daten möglich und akzeptiert wird.

Unzulässig wird es, wenn der Zugang nur nach echter Identitätsprüfung gewährt wird – dann müsste die Behörde eine dauerhaft veränderte Identität (Legende) einsetzen. Der Einsatz verdeckter Ermittler nach § 110a StPO ist aber grundsätzlich nur zur Aufklärung von Verbrechen zulässig. Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist kein Verbrechen. Nur die bandenmäßige Begehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO) kann ausnahmsweise den Legendeneinsatz ermöglichen – das ist im Influencer-Bereich eine absolute Ausnahme.

Kein Live-Tracking und keine Trojaner-Software

Eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) ist nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für schwere Straftaten zulässig – für Steuerhinterziehung nur bei bandenmäßiger, fortgesetzter Begehung im Zusammenhang mit Umsatz- oder Verbrauchssteuern (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Maßnahmen wie Live-Tracking oder automatisierte Standortdatenerfassung sind daher für normale Influencer-Fälle nicht zulässig.

Noch weitgehender gilt das Verbot der Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO): Straftaten nach der Abgabenordnung sind nicht im Katalog des § 100b StPO aufgeführt. Der Einsatz von Trojaner-Software zur Datenbeschaffung im Steuerstrafrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen – unabhängig vom Verdachtsgrad.

5. Reaktionsmöglichkeiten: Was tun, wenn die Steuerfahndung aktiv wird?

Wer Einnahmen nicht vollständig erklärt hat oder Sachzuwendungen vergessen hat, sollte nicht abwarten, bis ein Schreiben der Behörde eintrifft. Die Reaktionsmöglichkeiten sind abgestuft:

Option Voraussetzung Folge
Berichtigung gem. § 153 AO Fehlerhafte Erklärung (kein Vorsatz), noch keine Einleitung des Strafverfahrens Keine Strafbarkeit; Nachzahlung der Steuer
Selbstanzeige gem. § 371 AO Vorsätzliche Steuerhinterziehung; Strafverfahren noch nicht eingeleitet Straffreiheit bei vollständiger Nacherklärung und Zahlung; ggf. Strafzuschlag § 398a AO ab 25.000 EUR
Verteidigung im Strafverfahren Strafverfahren bereits eingeleitet Rechtliche Begleitung; ggf. Einstellung, Strafmilderung

Wichtig: Die Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, wenn sie vollständig ist. Eine selektive Nacherklärung (nur Teile der Einnahmen) entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und kann die strafrechtliche Situation sogar verschlechtern. Die Begleitung durch einen erfahrenen Steuerrechts- oder Strafverteidiger ist in diesen Situationen unabdingbar.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Steuer-Compliance als Influencer

  • Alle Einnahmen vollständig erfassen: Geldzahlungen UND Sachzuwendungen (Kleidung, Technik, Reisen, Produktzustellungen).
  • Bewertung der Sachzuwendungen nach gemeinem Wert dokumentieren und in der Buchhaltung erfassen.
  • Gewerbe anmelden, sofern regelmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliegt.
  • Umsatzsteuer-ID beantragen und Umsatzsteuerpflicht prüfen; Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG) im Blick behalten.
  • Kooperationsverträge, Briefings und Zahlungsnachweise sorgfältig archivieren.
  • Auslandsaufenthalte: Aufenthaltsdauer im Inland und Ausland dokumentieren – relevant für Wohnsitz und Steuerpflicht.
  • Wenn Auslandsumzug geplant: Steuerliche Konsequenzen (Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG) vorab abklären.
  • Bei unvollständigen Erklärungen: Umgehend Beratung suchen und Berichtigungsmöglichkeiten prüfen.

Fazit: Wer im Rampenlicht steht, wird gesehen – auch vom Finanzamt

Social Media und Steuerstrafrecht sind keine Gegensätze mehr – sie gehören heute zusammen. Die Steuerfahndung hat aufgeholt: Mit Vorfeldermittlungen, Sammelauskunftsersuchen, internationalem Datenaustausch und dem automatisierten Meldeverfahren nach PStTG verfügen die Behörden über ein dichtes Kontrollnetz. Öffentliche Posts liefern dabei unfreiwillig Beweismaterial – über Einnahmen, Kooperationen und Aufenthaltsorte.

Die gute Nachricht: Die rechtlichen Grenzen der Behörden sind real. Live-Tracking, Trojaner-Software und legendierte Ermittler sind für den normalen Influencer-Fall weitgehend ausgeschlossen. Aber dieser Schutz nützt wenig, wenn die öffentlich zugänglichen Daten ohnehin alles verraten.

Handeln Sie proaktiv: Wer seine steuerliche Situation bereinigen möchte, bevor das Finanzamt anklopft, sollte jetzt – nicht später – mit einem spezialisierten Steuerrechtsanwalt sprechen.


Rechtsgrundlagen: § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO | § 93 Abs. 1a AO | § 370 AO | § 371 AO | § 153 AO | §§ 100a, 100b, 110a StPO | PStTG (DAC7, RL [EU] 2021/514) | BFH 5.10.2006 – VII R 63/05 | BVerfG 27.2.2008 – 1 BvR 370/07 | § 6 AStG | Art. 26 OECD-MA

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ja. Öffentlich zugängliche Inhalte in sozialen Netzwerken – also alles, was für jedermann sichtbar ist – dürfen Steuerbehörden ohne Rechtsgrundlage und ohne Anfangsverdacht auswerten. Es handelt sich um keine Grundrechtsverletzung. Geo-Tags, Kooperationshinweise, Check-ins und ähnliches sind de facto Teil des Kontrollmaterials.

Ja, grundsätzlich. Erhaltene Sachleistungen (Kleidung, Technik, Kosmetik, Reisen, Hotel) als Gegenleistung für Posts oder Storys sind Betriebseinnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG. Sie sind mit dem gemeinen Wert (üblicherweise der Endpreis am Markt) zu bewerten. Auch umsatzsteuerlich handelt es sich um tauschähnliche Umsätze. Das ‚Vergessen‘ solcher Einnahmen ist einer der häufigsten Anlässe für steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Betreiber von Internetplattformen seit dem Meldejahr 2023, automatisch Daten über die auf ihrer Plattform erzielten Einnahmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das gilt auch für viele ausländische Plattformen. Für Influencer bedeutet das: Die Finanzbehörden erhalten Einnahmedaten, unabhängig davon, was Sie in Ihrer Steuererklärung angegeben haben. Unstimmigkeiten fallen dadurch sofort auf.

Ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) ermöglicht es der Steuerfahndung, bei Dritten – etwa bei Markenunternehmen oder Plattformbetreibern – Auskünfte über noch unbekannte Steuerpflichtige einzuholen. So können Influencer identifiziert werden, ohne dass das Finanzamt deren Identität zunächst kennt. Solche Ersuchen sind national und per internationalem Gruppenauskunftsersuchen auch gegenüber ausländischen Plattformen möglich.

Das hängt davon ab, ob Sie noch einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die 183-Tage-Regelung ist dabei nur einer von mehreren Anknüpfungspunkten. Öffentliche Social-Media-Posts mit Geo-Tags und Ortsangaben werden von der Steuerfahndung ausgewertet, um ein Bewegungsprofil zu erstellen. Daneben spielen wirtschaftliche Bindungen, Familiensituation und die Aufgabe der Wohnung eine Rolle. Wer dauerhaft ins Ausland zieht und an deutschen Kapitalgesellschaften beteiligt ist, muss ggf. auch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG beachten.

Ja – wenn Sie rechtzeitig handeln. Bei fahrlässiger oder unbewusster Unvollständigkeit können Sie eine Berichtigung nach § 153 AO einreichen. Lag Vorsatz vor und ist noch kein Strafverfahren eingeleitet, ermöglicht eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit – vorausgesetzt, die Steuer wird vollständig nachgezahlt. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen kann zusätzlich ein Strafzuschlag nach § 398a AO fällig werden. Eine unvollständige Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend – lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.

Nein. Eine sog. Onlinedurchsuchung (Einsatz von Trojaner-Software) ist im Steuerstrafrecht grundsätzlich ausgeschlossen – unabhängig vom Verdachtsgrad. Straftaten nach der Abgabenordnung (AO) sind nicht im Katalog des § 100b StPO enthalten, der den Einsatz solcher Maßnahmen ermöglichen würde. Auch ein Live-Tracking Ihrer Internetaktivitäten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen bei bandenmäßig begangenen Steuerstraftaten zulässig – im typischen Influencer-Fall praktisch nie.

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