Steuerrecht

Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung 2026: Personengruppentheorie, Einstimmigkeitsprinzip und Wiesbadener Modell

Wann der einheitliche geschäftliche Betätigungswille vorliegt: Stimmrechtsmehrheit, Familienkonstellationen, mittelbare Beteiligung ab VZ 2024 und die Erbfall-Falle des Wiesbadener Modells. Teil 3 der Serie

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 10 Minuten

Wann der einheitliche geschäftliche Betätigungswille vorliegt: Stimmrechtsmehrheit, Familienkonstellationen, mittelbare Beteiligung ab VZ 2024 und die Erbfall-Falle des Wiesbadener Modells. Teil 3 der Artikelserie

Serie: Betriebsaufspaltung (7 Teile). Teil 1 – Überblick · Teil 2 – Sachliche Verflechtung · Teil 3 (dieser Beitrag) – Personelle Verflechtung · Teil 4 – Laufende Besteuerung · Teil 5 – Sonderfälle · Teil 6 – Rechnungslegung · Teil 7 – Beendigung & Nachfolge

Das Wichtigste in Kürze

  • Personell verflochten sind die Unternehmen, wenn eine Person oder geschlossene Personengruppe in beiden einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (Personengruppentheorie).
  • Erforderlich ist regelmäßig die Mehrheit der Stimmrechte in beiden Unternehmen – exakt 50 % genügen nicht; Beteiligungsidentität ist nicht erforderlich, selbst wechselseitige Mehrheitsbeteiligungen schaden nicht.
  • Grenzen: extrem entgegengesetzte Beteiligungen, nachgewiesene ständige Interessengegensätze und Treuhandbindungen schließen die Verflechtung aus.
  • Das Einstimmigkeitsprinzip mit Nur-Besitz-Gesellschafter verhindert die Verflechtung grundsätzlich – relativiert, wenn die Doppelgesellschafter kraft Geschäftsführungsbefugnis ihren Willen durchsetzen können.
  • Rechtsprechungsänderung: Auch die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitzpersonengesellschaft zählt – ab dem Veranlagungszeitraum 2024 (BFH IV R 7/18; BMF v. 21.11.2022).
  • Zwischen Schwesterkapitalgesellschaften bleibt es beim Durchgriffsverbot – keine Verflechtung, erweiterte Kürzung möglich.
  • Ehegattenanteile werden nicht allein wegen der Ehe zusammengerechnet (Basis des Wiesbadener Modells); bei minderjährigen Kindern entscheidet das Vermögenssorgerecht, eine Ergänzungspflegschaft schließt die Zurechnung aus.
  • Größte Praxisfalle: Der Erbfall – insbesondere das Berliner Testament – kann die Trennung des Wiesbadener Modells aufheben und ungewollt eine Betriebsaufspaltung begründen.

1. Grundlagen: der einheitliche geschäftliche Betätigungswille

Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) Besitz- und Betriebsunternehmen so beherrschen, dass sie in beiden einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können – erst dann unterscheidet sich das Besitzunternehmen von einem normalen Vermieter (BFH GrS 2/71; IV R 4/17; IV R 7/18). Die Willensdurchsetzung geschieht regelmäßig mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln: Maßgeblich ist die Mehrheit der Stimmrechte – nicht zwingend der Kapitalanteile –, und zwar diejenige Mehrheit, die Gesetz oder Satzung für übliche Gesellschafterbeschlüsse vorschreiben (BFH XI R 23/96; X R 56/04).

2. Personengruppentheorie: Beteiligungs- und Beherrschungsidentität

Am klarsten liegt der Fall bei Beteiligungsidentität (gleiche Personen, gleiche Quoten). Erforderlich ist das nicht: Es genügt Beherrschungsidentität – eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe hält in beiden Unternehmen zusammen die Stimmenmehrheit, auch bei unterschiedlich hohen Beteiligungen. Beispiele: A und B sind je zur Hälfte Miteigentümer des vermieteten Grundstücks und zu 98 % / 2 % an der GmbH beteiligt (BFH IV R 8-9/93); ebenso wechselseitige Mehrheitsbeteiligungen von 70/30 und 30/70 (BFH IV R 62/98).

Drei Grenzen sind zu beachten: Exakt 50 % der Stimmen genügen nicht – ein Patt ist keine Beherrschung (BFH X R 56/04; X R 5/19). Bei extrem entgegengesetzten Beteiligungen (95/5 und 5/95) findet die Personengruppentheorie keine Anwendung (BFH X R 5/86). Und die Vermutung gleichgerichteter Interessen kann durch nachgewiesene ständige Interessengegensätze (Rechtsstreitigkeiten, ernstliche Meinungsverschiedenheiten bei Beschlussfassungen) erschüttert werden; auch Treuhandbindungen können die Beherrschungsidentität ausschließen, wenn der Mehrheitsgesellschafter seine Interessen den Treugebern unterordnen muss (BFH IV B 120/00; IV R 31/19).

3. Einstimmigkeitsprinzip und Nur-Besitz-Gesellschafter

Nach ständiger Rechtsprechung fehlt die personelle Verflechtung, wenn am Besitzunternehmen ein Nur-Besitz-Gesellschafter beteiligt ist und kraft Gesetzes oder Vertrags sämtliche Beschlüsse – einschließlich der Geschäfte des täglichen Lebens und der laufenden Verwaltung der überlassenen Wirtschaftsgüter – einstimmig zu fassen sind: Dann blockiert sein Veto die Willensdurchsetzung der Doppelgesellschafter. Betroffen ist vor allem die GbR mit ihrem gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip; bei OHG, KG und Bruchteilsgemeinschaft gilt dispositiv das Mehrheitsprinzip (BFH I R 174/79; VIII R 240/81; III R 72/11; BMF v. 7.10.2002).

Die Rechtsprechung hat diesen Schutz jedoch erheblich relativiert: Die Verflechtung liegt trotz Einstimmigkeitsprinzips vor, wenn die in beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligte Gruppe kraft ihrer Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann – wenn also die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer die laufenden Geschäfte bestimmen und der Nutzungsüberlassungsvertrag nicht gegen ihren Willen geändert oder beendet werden kann (BFH IV R 4/17; bestätigt durch X R 5/19 und IV R 31/19). Ist die Geschäftsführung der GbR einem Doppelgesellschafter allein übertragen, läuft die Einstimmigkeitsabrede ins Leere (BFH VIII R 24/01).

Praxis-Tipp. Einstimmigkeitsabrede konsequent ausgestalten: Die Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung ist kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO (BFH VIII R 50-51/96). Sie trägt aber nur bei konsequenter Umsetzung: keine Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis der Doppelgesellschafter, keine faktische Alleinentscheidung über die laufende Verwaltung, und der Nur-Besitz-Gesellschafter muss seine Mitwirkungsrechte tatsächlich ausüben können.

4. Mittelbare Beteiligung: die Rechtsprechungsänderung

Auf der Betriebsseite war seit jeher anerkannt, dass die Beherrschung auch mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann: Ist A Alleingesellschafter der A-GmbH, die ihrerseits 100 % der Betriebs-X-GmbH hält, und verpachtet A der X-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, liegt eine Betriebsaufspaltung vor; zum notwendigen Betriebsvermögen gehören dann auch die Anteile an der A-GmbH (BFH IV R 103/78; X R 50/97).

Auf der Besitzseite galt lange das Gegenteil (Abschirmwirkung der zwischengeschalteten GmbH, BFH IV R 13/91). Diese Rechtsprechung hat der IV. Senat aufgegeben: Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft bestehende Beteiligung an der Besitzpersonengesellschaft ist bei der personellen Verflechtung zu berücksichtigen (BFH IV R 7/18 – mit Zustimmung aller Senate).

Achtung. Vertrauensschutz nur bis VZ 2023: Die Finanzverwaltung wendet die neue Linie erst ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2024 an, auch für die Versagung der erweiterten Kürzung (BMF v. 21.11.2022). Vorsicht beim abweichenden Wirtschaftsjahr der Besitzpersonengesellschaft: Nach § 10 Abs. 2 GewStG gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet – das Wirtschaftsjahr 2023/2024 konnte bereits erfasst sein. Holding- und Beteiligungsketten sollten vollständig durchleuchtet werden.

Unverändert gilt das Durchgriffsverbot bei Schwesterkapitalgesellschaften: Der Besitz-GmbH können weder die Anteile ihrer Gesellschafter an der Betriebsgesellschaft noch deren Beherrschungsfunktion zugerechnet werden – die vermietende Schwester-GmbH behält die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Gleiches gilt für die umgekehrte Betriebsaufspaltung (BFH I R 111/78; III R 13/23).

5. Faktische Beherrschung: der extreme Ausnahmefall

In seltenen Ausnahmefällen kann der Betätigungswille auch ohne Anteilsmehrheit durch eine besondere tatsächliche Machtstellung durchgesetzt werden – etwa wenn ein Gesellschafter sich dem Willen eines anderen so unterordnen muss, dass er keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten kann. Erforderlich ist eine faktische Einwirkung auf die Stimmrechte; die bloße Einflussnahme auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung genügt nicht (BFH IV R 20/98; VIII R 72/96; II R 3/19).

6. Familienkonstellationen: Ehegatten, Kinder, Gütergemeinschaft

6.1 Ehegatten

Seit dem BVerfG-Beschluss von 1985 dürfen Ehegattenanteile nicht allein wegen der Ehe zusammengerechnet werden. Erforderlich sind zusätzliche Beweisanzeichen für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen – etwa eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht oder eine mehrere Unternehmen umfassende planmäßige gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BVerfG 1 BvR 571/81 u. a.; BFH XI R 25/88; VIII R 151/85; IV R 98-99/85). Sind beide Ehegatten gemeinsam an beiden Unternehmen beteiligt, bilden sie dagegen wie fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe.

6.2 Minderjährige Kinder

Anteile volljähriger Kinder werden grundsätzlich nicht zugerechnet (BFH III R 174/80). Bei minderjährigen Kindern differenziert R 15.7 Abs. 8 EStR nach dem Vermögenssorgerecht; der BFH ergänzt: Bei angeordneter Ergänzungspflegschaft für die Gesellschafterstellung des Kindes werden dessen Stimmen dem Elternteil nicht zugerechnet (BFH X R 5/19).

6.3 Gütergemeinschaft

Gehören vermietete Grundstücke und GmbH-Anteile zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, ist die personelle Verflechtung erfüllt – selbst ohne eigenes Stimmrecht eines Ehegatten, weil der andere das Stimmrecht als Verwalter des Gesamtguts ausübt (BFH IV R 22/02; IV R 15/91). Die Gütergemeinschaft kann das Wiesbadener Modell damit unterlaufen.

7. Das Wiesbadener Modell

Beim Wiesbadener Modell ist in reiner Form ein Ehegatte ausschließlich am Besitzunternehmen, der andere ausschließlich an der Betriebs-GmbH beteiligt. Mangels personeller Verflechtung liegt keine Betriebsaufspaltung vor – auch bei Beweisanzeichen für gleichgerichtete Interessen, solange keine gemeinsame Beteiligung an einem der Unternehmen besteht. Rechtsfolgen: Das Besitzunternehmen bleibt vermögensverwaltend (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, keine Gewerbesteuer, nur Privatvermögen); Wertsteigerungen sind nur nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG steuerbar. Die Zulässigkeit ist anerkannt (BFH VIII R 263/81; H 15.7 Abs. 7 EStH).

Achtung. Steuerfalle – Erbfall und Berliner Testament: Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, vereinigen sich mit dem ersten Erbfall Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH beim Überlebenden – ab dem Todeszeitpunkt besteht die zuvor bewusst vermiedene Betriebsaufspaltung. Wirtschaftsgüter und GmbH-Anteile werden steuerverstrickt; ein späterer Wegfall der Verflechtung droht mit der Aufdeckung der stillen Reserven. Testamente und Güterstand müssen die Vereinigung der Beteiligungen verhindern und sollten regelmäßig überprüft werden.

8. Nießbrauch und Stimmrechte

Nießbrauchsgestaltungen wirken über die Stimmrechtszuordnung: Bei Übertragung der GmbH-Anteile unter Vorbehaltsnießbrauch bleibt die Verflechtung nur erhalten, wenn der Nießbraucher seinen Willen weiter durchsetzen kann – etwa kraft satzungskonformer Stimmrechtsvollmacht (BFH X R 45/14). Beim gesetzlich ausgestalteten Nießbrauch stehen die Stimmrechte dem neuen Anteilseigner zu – die Verflechtung endet; besonders riskant ist der Doppelnießbrauch (BFH X R 16/12).

9. Übersicht: Konstellationen der personellen Verflechtung

Konstellation Verflechtung? Gesichtspunkt / Fundstelle
Beteiligungsidentität (gleiche Personen, gleiche Quoten) Ja Klarster Fall des einheitlichen Betätigungswillens
Personengruppe mit zusammen > 50 % in beiden Unternehmen (auch 98/2) Ja Personengruppentheorie; IV R 8-9/93
Wechselseitige Mehrheitsbeteiligungen (70/30 und 30/70) Ja IV R 62/98
Extrem entgegengesetzte Beteiligung (95/5 und 5/95) Nein X R 5/86
Beteiligung von exakt 50 % Nein Patt ist keine Beherrschung; X R 56/04; X R 5/19
Einstimmigkeitsprinzip mit Nur-Besitz-Gesellschafter Grds. nein Relativierung bei Geschäftsführungsbefugnis; IV R 4/17
Alleinige Geschäftsführung eines Doppelgesellschafters (GbR) Ja Einstimmigkeitsabrede läuft leer; VIII R 24/01
Mittelbare Beherrschung der Betriebs-GmbH über KapGes Ja Seit jeher; IV R 103/78
Mittelbare Beteiligung an der Besitz-PersGes über KapGes Ja (ab VZ 2024) IV R 7/18; BMF v. 21.11.2022
Schwesterkapitalgesellschaften Nein Durchgriffsverbot; I R 111/78; III R 13/23
Ehegatten: je einer in einem Unternehmen (Wiesbadener Modell) Nein Keine Zusammenrechnung ohne Beweisanzeichen; BVerfG 1985
Eheliche Gütergemeinschaft (Gesamtgut) Ja Verwalter des Gesamtguts; IV R 22/02
Eltern mit minderjährigem Kind Differenziert Vermögenssorge; Ergänzungspflegschaft schließt aus; X R 5/19
Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen mit Stimmrechtsvollmacht Bleibt bestehen X R 45/14; ohne Vollmacht: Ende
Faktische Beherrschung ohne Anteilsmehrheit Ausnahmsweise ja Einwirkung auf Stimmrechte; II R 3/19

Checkliste: Personelle Verflechtung in 8 Schritten prüfen

  1. Gesellschafterbestand erheben: Vollständige Gesellschafterlisten beider Unternehmen einschließlich Treuhand-, Unterbeteiligungs- und Nießbrauchsverhältnissen.
  2. Stimmrechte statt Kapitalanteile prüfen: Satzungen auf abweichende Stimmrechtsregeln, Mehrstimmrechte, Stimmbindungen und Vetorechte durchsehen.
  3. Personengruppe bilden: Hält eine geschlossene Gruppe in beiden Unternehmen zusammen mehr als 50 % der Stimmen? Extrem entgegengesetzte Beteiligungen und Interessengegensätze gesondert würdigen.
  4. Mittelbare Beteiligungen einbeziehen: Beteiligungsketten über Kapitalgesellschaften auf beiden Seiten – auf der Besitzseite ab VZ 2024; abweichende Wirtschaftsjahre beachten.
  5. Einstimmigkeits- und Geschäftsführungsregeln analysieren: Gilt Einstimmigkeit auch für Geschäfte des täglichen Lebens? Wer führt die Geschäfte, wer kann den Pachtvertrag ändern oder beenden?
  6. Familienverhältnisse würdigen: Beweisanzeichen bei Ehegatten, Güterstand (Gütergemeinschaft!), Beteiligungen minderjähriger Kinder und Vermögenssorgerecht.
  7. Sonderkonstellationen klären: Treuhandbindungen, Nießbrauch samt Stimmrechtsvollmachten, Anhaltspunkte für faktische Beherrschung.
  8. Erbfall-Festigkeit sichern: Testamente (Berliner Testament!), Nachfolgeklauseln und geplante Übertragungen auf das Risiko ungewollter Begründung oder Beendigung abstimmen.

Serie: Betriebsaufspaltung (7 Teile). Teil 1 – Überblick · Teil 2 – Sachliche Verflechtung · Teil 3 (dieser Beitrag) – Personelle Verflechtung · Teil 4 – Laufende Besteuerung · Teil 5 – Sonderfälle · Teil 6 – Rechnungslegung · Teil 7 – Beendigung & Nachfolge

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wenn eine Person oder geschlossene Personengruppe beide Unternehmen so beherrscht, dass sie in beiden einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann – regelmäßig bei mehr als 50 % der Stimmrechte in beiden Unternehmen.

Nein. Beherrschungsidentität genügt – auch bei ungleichen oder wechselseitigen Mehrheitsbeteiligungen. Grenze: extrem entgegengesetzte Beteiligungen.

Nein – ein Patt erlaubt keine Willensdurchsetzung (BFH X R 56/04; X R 5/19).

Nur bedingt: Es versagt, wenn die Doppelgesellschafter kraft Geschäftsführungsbefugnis die laufenden Geschäfte und den Pachtvertrag beherrschen oder einem von ihnen die Geschäftsführung allein übertragen ist.

Nicht allein wegen der Ehe (BVerfG 1985); nötig sind zusätzliche Beweisanzeichen wie eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht. Gemeinsam an beiden Unternehmen beteiligte Ehegatten bilden aber eine Personengruppe; die Gütergemeinschaft führt zur Verflechtung.

Es entscheidet das Vermögenssorgerecht (R 15.7 Abs. 8 EStR); bei angeordneter Ergänzungspflegschaft keine Zurechnung (BFH X R 5/19).

Die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Besitzpersonengesellschaft zählt seit BFH IV R 7/18 – anwendbar ab VZ/EZ 2024; bei abweichendem Wirtschaftsjahr ggf. schon ab WJ 2023/2024. Bei Schwester-GmbHs bleibt es beim Durchgriffsverbot.

Nur bei konsequenter Trennung – keine gemeinsame Beteiligung, keine Gütergemeinschaft, keine schädlichen Vollmachten – und erbrechtlicher Vorsorge: Das Berliner Testament begründet mit dem ersten Erbfall ungewollt eine Betriebsaufspaltung.

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