Urteile

Erfolgreiche Verteidigung gegen § 266a StGB: Von 281.000 € Schaden auf Einstellung mit 90.000 € Auflage

Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in einem Wirtschaftsstrafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Betrugs und Steuerhinterziehung – wie wir 62 Tatvorwürfe abgewendet haben.

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Sandro Dittmann · Lesezeit ca. 8 Minuten
TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
  • Ausgangslage: 62 Einzeltaten, angeklagter Gesamtschaden 281.000 € wegen §§ 266a StGB, 263 StGB, 370 AO gegen den Geschäftsführer eines sächsischen Estrichbauunternehmens.
  • Drohung: Geldstrafe über 90 Tagessätze → automatische Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG und Existenzverlust des Familienunternehmens.
  • Verteidigungsstrategie: Angriff auf die Schadensberechnung, Widerlegung der Scheinselbständigkeits-These, Aufdeckung von Ermittlungsdefiziten und gezielte Zeugenbefragung.
  • Ergebnis: Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen 90.000 € Zahlungsauflage – weniger als ein Drittel des angeklagten Schadens. Kein Eintrag im Bundeszentralregister, Geschäftsführerposition gesichert.
  • BGH-Leitlinie: § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt – die Arbeitgebereigenschaft muss konkret festgestellt werden (BGH, 14.06.2023 – 1 StR 74/22).

Der Fall: 62 Tatvorwürfe, 281.000 € Schaden, drohende Geschäftsführersperre

Unser Mandant, Geschäftsführer eines mittelständischen Estrichbauunternehmens in Sachsen, sah sich mit einer umfangreichen Anklage konfrontiert: 62 Einzeltaten, darunter Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der bezifferte Gesamtschaden: 281.000 €.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Scheinrechnungen sogenannter Servicefirmen in die Buchhaltung eingeschleust zu haben, um damit Schwarzlohnzahlungen an nicht gemeldete Arbeitnehmer zu verschleiern. Bei einer Verurteilung drohte neben einer Freiheitsstrafe vor allem eine Geldstrafe über 90 Tagessätze – was nach § 6 Abs. 2 GmbHG automatisch zum Verlust der Geschäftsführerposition und damit zur Existenzvernichtung des Familienunternehmens geführt hätte.

Ergebnis auf einen Blick: Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen eine Zahlungsauflage von 90.000 € eingestellt – weniger als ein Drittel des angeklagten Schadens. Kein Eintrag im Bundeszentralregister. Keine Geschäftsführersperre. Das Unternehmen besteht fort.

Die Ausgangslage: Warum der Fall auf den ersten Blick aussichtslos schien

Die Ermittlungen hatten mehrere Jahre gedauert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts, die Steuerfahndung und die Deutsche Rentenversicherung hatten gemeinsam ermittelt. Drei der in den Rechnungen genannten Firmen waren aus Parallelverfahren als Servicefirmen bekannt. Der Betreiber einer dieser Firmen war bereits rechtskräftig verurteilt. Auf den Baustellen waren Einsatzlisten aufgetaucht, die eine „Kolonne Ali“ verzeichneten – einen Sammelbegriff, den die Ermittler als Hinweis auf nicht gemeldete Schwarzarbeiter deuteten.

Aus Sicht der Anklagebehörde war die Beweislage erdrückend: Eine klassische Abdeckrechnungskonstellation im Baugewerbe, angereichert mit Indizien, die sich zu einem geschlossenen Bild fügten.

Unsere Verteidigungsstrategie: Systematische Dekonstruktion der Anklage

Erfolgreiche Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht erfordert mehr als Rechtskenntnis – sie verlangt die Bereitschaft, sich tief in den Sachverhalt einzuarbeiten, jedes Dokument kritisch zu lesen und die Annahmen der Ermittlungsbehörden mit der Realität des Betriebs abzugleichen. Genau das haben wir getan.

1. Angriff auf die Schadensberechnung

Die Schadensberechnung der Ermittlungsbehörden basierte auf einer pauschalen Methodik: Rechnungsbeträge abzüglich einer geschätzten Provision wurden als Nettolohnsumme behandelt und über § 14 Abs. 2 SGB IV auf Bruttolöhne hochgerechnet. Die sogenannte 66 %-Nettolohnquote, die der BGH für das lohnintensive Baugewerbe entwickelt hat (BGH, Beschluss v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08), hatte die Steuerfahndung dabei selbst als „nicht zielführend aufgrund der hohen Materialkosten“ verworfen. Damit hatte die Behörde eingestanden, dass unser Mandant kein lohnintensives Bauunternehmen betrieb – und damit die Grundlage für die übliche Schätzungsmethode selbst untergraben.

Wir konnten nachweisen, dass die vom Steuerbüro ermittelte Lohnquote des Unternehmens über einen Zeitraum von elf Jahren (2009–2019) stabil bei 33–38 % lag – exakt auf dem Niveau, das die amtliche Statistik (destatis, Fachserie 4, Reihe 5.3) für das Ausbaugewerbe ausweist. Kein Bruch, keine Anomalie im Tatzeitraum. Wenn tatsächlich Schwarzlöhne gezahlt worden wären, hätte die Lohnquote im Tatzeitraum anomal niedrig sein müssen.

2. Widerlegung der Scheinselbständigkeits-These

Im Laufe der Hauptverhandlung verschob das Gericht seinen Fokus: Nicht mehr die Abdeckrechnungen allein standen im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob die auf den Baustellen eingesetzten Subunternehmerkolonnen tatsächlich eigenständige Unternehmer waren – oder scheinselbständige Arbeitnehmer unseres Mandanten, für die Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen.

Diese Frage ist im Wirtschaftsstrafrecht von zentraler Bedeutung: Der BGH hat in seiner Leitentscheidung vom 14.06.2023 (1 StR 74/22) klargestellt, dass § 266a StGB ein echtes Sonderdelikt ist. Nur wer tatsächlich Arbeitgeber ist, kann Täter sein. Die Arbeitgebereigenschaft muss konkret festgestellt werden – eine mittäterschaftliche Zurechnung einer fremden Arbeitgeberstellung kommt nicht in Betracht.

Die Abgrenzung zwischen echtem Subunternehmerverhältnis und Scheinselbständigkeit erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des BSG und BAG durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Wir haben diese Gesamtwürdigung systematisch aufgebaut:

Kriterium Sachlage im Fall Bewertung
Eigener Vorarbeiter in der Kolonne Bestätigt durch Mandant und Zeugen Für Selbständigkeit
Abrechnung nach m² (nicht nach Stunden) Alle Rechnungen flächenbasiert Werkvertrag
Eigenes Werkzeug (Glättmaschinen, Abziehlatten) Subunternehmer brachten Handwerkzeug mit Für Selbständigkeit
Mängelhaftung durch Subunternehmer Nachbesserungen größtenteils durch Sub Unternehmerrisiko
Keine Firmenkleidung des Auftraggebers Keine KOEBAU-Kleidung gestellt Gegen Eingliederung
Koordination (wann/wo) statt Weisung (wie) Bauleiter gab Flächen/Termine vor, nicht Verlegetechnik Werkvertragstypisch

In der Gesamtschau sprachen sechs von acht prüfungsrelevanten Kriterien klar für ein echtes Subunternehmerverhältnis.

3. Aufdeckung von Ermittlungsdefiziten

Ein wesentlicher Hebel unserer Verteidigung war die systematische Analyse der Ermittlungsakten auf Widersprüche und Lücken. Dabei zeigte sich unter anderem:

Fehlende Zeugenvernehmungen: Zentrale Entlastungszeuginnen – darunter die für die Rechnungsprüfung und Lohnbuchhaltung zuständigen Mitarbeiterinnen – waren von den Ermittlungsbehörden nie vernommen worden. Das ist ein Verstoß gegen den Objektivitätsgrundsatz des § 160 Abs. 2 StPO, der die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln.

Verfälschte Zeugenaussagen: Der Abgleich der Originalvernehmungsprotokolle mit dem zusammenfassenden Schlussbericht des Hauptzollamts offenbarte, dass Aussagen von Zeuginnen im Bericht belastender dargestellt wurden, als sie tatsächlich getätigt worden waren. So wurde einer Zeugin das Wort „Scheinrechnungen“ zugeschrieben, das sie nachweislich nie verwendet hatte.

Fehlender Geldrückfluss: In keinem Stadium der Ermittlungen konnte ein Bargeld-Rückfluss – das für das Abdeckrechnungsmodell typische Kick-Back – nachgewiesen werden. Sämtliche Zahlungen an die Subunternehmer erfolgten per Überweisung, was gegen eine Verschleierung spricht.

Kein einziger Schwarzarbeiter identifiziert: Die Anklage benannte keinen einzigen konkreten Arbeitnehmer, der ohne Anmeldung für das Unternehmen tätig gewesen sein soll. Gerade dies ist nach der neueren BGH-Rechtsprechung (1 StR 74/22) für eine Verurteilung nach § 266a StGB erforderlich.

4. Gezielte Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung

In der zweitägigen Hauptverhandlung konnten wir durch gezielte Befragung von insgesamt neun Zeugen die Verteidigungslinie absichern. Besonders wirkungsvoll war die Befragung der Baustellenmitarbeiter, die aus erster Hand bestätigten, dass die Subunternehmerkolonnen eigenständig organisiert waren: mit eigenem Vorarbeiter, eigenem Werkzeug und getrennten Arbeitsbereichen auf den Baustellen. Die für die Rechnungsprüfung zuständige Mitarbeiterin schilderte zudem einen kontrollierten, mehrstufigen Prüfungsprozess, der gegen eine blinde Übernahme von Scheinrechnungen sprach.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO

Nach der Beweisaufnahme am zweiten Verhandlungstag suchte der Vorsitzende Richter erneut das Gespräch. Die bestehenden Beweisrisiken – für alle Seiten – führten letztlich zu einer Lösung, die für unseren Mandanten ein optimales Ergebnis darstellte:

Angeklagt Ergebnis
62 Einzeltaten (§§ 266a, 263, 370) Einstellung sämtlicher Taten
Gesamtschaden: 281.000 € Zahlungsauflage: 90.000 € (Schadenswiedergutmachung)
Drohend: Geldstrafe > 90 Tagessätze Kein Strafmakel, kein BZR-Eintrag
Drohend: Geschäftsführersperre (§ 6 GmbHG) Geschäftsführerposition gesichert
Jahrelanges Ermittlungsverfahren Verfahren endgültig abgeschlossen

Was Geschäftsführer im Baugewerbe aus diesem Fall lernen können

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie schnell Unternehmer im Baugewerbe ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten können – und dass eine Anklage nicht das Ende sein muss. Drei Lehren sind dabei besonders relevant:

Praxistipp 1 – Sorgfaltspflichten dokumentieren: Die Beauftragung von Subunternehmern im Baugewerbe birgt erhebliche strafrechtliche Risiken. Wenn ein Subunternehmer später als Servicefirma eingestuft wird, kann der Auftraggeber schnell in den Verdacht geraten, Abdeckrechnungen bezogen zu haben. Dokumentieren Sie Ihre Sorgfaltspflichten lückenlos: Gewerbeanmeldungen, Freistellungsbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Ausweiskopien der Subunternehmer-Mitarbeiter.
Praxistipp 2 – Gelebte Zusammenarbeit zählt: Die Grenze zwischen echtem Subunternehmerverhältnis und Scheinselbständigkeit ist im Baugewerbe fließend. Das bloße Vorhandensein eines Werkvertrags schützt nicht. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird: Eigener Vorarbeiter, eigenes Werkzeug, Abrechnung nach Fläche statt Stunden und eigene Mängelhaftung sind die Stützen, die ein echtes Subunternehmerverhältnis tragen.
Praxistipp 3 – Akribische Verteidigung lohnt sich: Auch bei scheinbar erdrückender Beweislage lohnt sich eine gründliche Verteidigung. In unserem Fall steckte der Teufel im Detail: Widersprüche zwischen Originalprotokollen und Schlussberichten, eine Lohnquote, die der Anklagetheorie widersprach, und Ermittlungsdefizite, die bei oberflächlicher Aktenkenntnis nicht aufgefallen wären.

Fazit

Der Vorwurf nach § 266a StGB hat in der Kombination mit Betrug und Steuerhinterziehung schnell existenzbedrohende Dimensionen – insbesondere, wenn eine Geldstrafe über 90 Tagessätze droht und damit die Geschäftsführersperre im Raum steht. Die gute Nachricht: Auch in Verfahren, die aus Sicht der Ermittlungsbehörden „wasserdicht“ erscheinen, gibt es regelmäßig Angriffspunkte. Entscheidend sind eine frühzeitige, akribische Analyse der Akte, eine sorgfältige Rekonstruktion der tatsächlichen Betriebsabläufe und die Bereitschaft, die zentralen Annahmen der Anklage konsequent in Frage zu stellen.

Hinweis: Der geschilderte Fall ist anonymisiert dargestellt. Alle mandatsbezogenen Details unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht gemäß § 43a BRAO. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Bei einer Einstellung nach § 153a StPO wird das Strafverfahren gegen Erfüllung einer Auflage – typischerweise einer Geldzahlung – endgültig beendet. Anders als bei einem Freispruch oder einer Verurteilung wird keine Schuldfeststellung getroffen. Es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister und kein Führungszeugnisvermerk. Für Geschäftsführer ist dies besonders relevant, weil eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen nach § 6 Abs. 2 GmbHG die Geschäftsführerfähigkeit beseitigt.

Eine Strafbarkeit nach § 266a StGB kommt in Betracht, wenn vermeintliche Subunternehmer tatsächlich scheinselbständig sind und der Auftraggeber für sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Ebenso droht sie, wenn Rechnungen von sogenannten Servicefirmen bezogen werden, die keine realen Leistungen erbringen, sondern lediglich der Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen dienen. Der BGH hat 2023 klargestellt, dass die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten konkret festgestellt werden muss (BGH, Urt. v. 14.06.2023 – 1 StR 74/22).

Die Möglichkeiten reichen – je nach Beweislage – vom vollständigen Freispruch über die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO bis hin zur Reduzierung des Strafmaßes und der Einziehungsbeträge. Entscheidend ist die frühzeitige und gründliche Auseinandersetzung mit der Ermittlungsakte. In Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung liegen die Schwächen der Anklage häufig in der Schadensberechnung, der Feststellung der Arbeitgebereigenschaft und in Ermittlungsdefiziten.

Im Baugewerbe ist die Grenze zwischen Subunternehmerverhältnis und Scheinselbständigkeit besonders häufig umstritten. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft bei Baustellenkontrollen regelmäßig den sozialversicherungsrechtlichen Status der tätigen Personen. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Durchführung: Eigene Arbeitsorganisation, eigene Betriebsmittel, Unternehmerrisiko und Abrechnung nach Ergebnis statt nach Zeitaufwand sind die maßgeblichen Indizien für echte Selbständigkeit.

§ 266a StGB kann nur derjenige verwirklichen, der tatsächlich Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist. Der BGH hat mit Urteil vom 14.06.2023 (1 StR 74/22) klargestellt, dass eine mittäterschaftliche Zurechnung einer fremden Arbeitgeberstellung nicht möglich ist. Das bedeutet: Die Arbeitgebereigenschaft muss für jeden Angeklagten konkret festgestellt werden – bloße Behauptungen genügen nicht.

Die 66 %-Nettolohnquote ist eine Schätzungsmethode, die der BGH (Beschluss v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08) für das lohnintensive Baugewerbe entwickelt hat. Sie besagt, dass bei Scheinrechnungen ohne konkrete Nachweise rund 66 % der Rechnungssumme als Nettolohn angesetzt werden können. Sie ist jedoch nur anwendbar, wenn es sich tatsächlich um ein lohnintensives Unternehmen handelt. Bei materialintensiven Gewerken wie dem Estrichbau scheidet die Methode aus – ein wichtiger Verteidigungsansatz.

Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten – darunter § 266a StGB – zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Sperre tritt automatisch ein und dauert fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Für Inhaber-Geschäftsführer bedeutet das häufig die Existenzvernichtung ihres Unternehmens – weshalb bereits eine Einstellung nach § 153a StPO ein existenziell wichtiges Verteidigungsziel ist.

Eine lückenlose Dokumentation der Sorgfaltspflichten ist einer der wichtigsten präventiven Schutzschilde. Dazu gehören insbesondere Gewerbeanmeldungen, steuerliche Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen sowie Ausweiskopien der auf der Baustelle tätigen Personen. Wer diese Unterlagen systematisch führt, kann sich im Ernstfall wirkungsvoll gegen den Vorwurf verteidigen, er habe die Scheinselbständigkeit oder den Servicefirmen-Charakter erkennen müssen.

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