TL;DR – Das Wichtigste auf einen Blick
- USt-Voranmeldungen (BGH 1 StR 387/25): Voranmeldungen und Jahreserklärung sind künftig eigenständige Taten – bis zu 13 Straftaten pro Jahr möglich.
- Feststellungserklärungen (BGH 1 StR 445/24): Ab 140.000 Euro zu niedrig festgestellten Einkünften liegt ein besonders schwerer Fall vor – mit 15-jähriger Verjährungsfrist.
- Handlungsdruck: Beide Entscheidungen gelten sofort und betreffen laufende Verfahren, Selbstanzeigen und Betriebsprüfungen.
Hintergrund: Warum diese Entscheidungen so bedeutsam sind
Das Steuerstrafrecht ist ein Rechtsgebiet, das maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt wird. Zwei aktuelle Entscheidungen des 1. Strafsenats verschieben die Koordinaten der steuerstrafrechtlichen Praxis grundlegend. Betroffen sind nicht nur Beschuldigte in laufenden Ermittlungsverfahren, sondern auch Unternehmer, die aktuell steuerliche Korrekturen planen, sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten oder eine Selbstanzeige erwägen.
Kernbotschaft: Der BGH differenziert stärker zwischen einzelnen steuerlichen Erklärungspflichten – mit erheblichen Auswirkungen auf den Umfang der Strafbarkeit, die Höhe drohender Strafen und die Dauer der Verjährung.
BGH 1 StR 387/25: Umsatzsteuervoranmeldungen werden eigenständige Taten
Mit dem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Az. 1 StR 387/25) hat der BGH seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Jahreserklärung ausdrücklich aufgegeben. Diese Entscheidung markiert einen echten Paradigmenwechsel.
Der Sachverhalt: Umsatzsteuerkarussell mit nachträglichen Voranmeldungen
Der Entscheidung lag ein klassischer Fall eines Umsatzsteuerkarussells zugrunde. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die in ein „Missing-Trader“-Modell eingebunden war. Nachdem die Finanzbehörden durch eine Durchsuchung im September 2014 auf das System aufmerksam geworden waren, ließ der Angeklagte rückwirkend Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen – unter unrechtmäßiger Geltendmachung von Vorsteuern. Er beauftragte einen gutgläubigen Buchhalter mit vier und einen Steuerberater mit zwei weiteren Voranmeldungen. Erst 2016 folgte eine ebenfalls unrichtige Jahreserklärung.
Was genau hat der BGH geändert?
Bislang galt: Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und die fehlerhafte Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum bildeten regelmäßig eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Die Voranmeldungen galten als mitbestrafte Vortaten.
Diese Sichtweise gibt der BGH nun ausdrücklich auf. Voranmeldungen und Jahreserklärung sind jeweils eigenständige prozessuale Taten.
Kernargument des BGH
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung mit eigener Festsetzungswirkung – nicht lediglich eine Vorauszahlung im Hinblick auf die Jahreserklärung. Beide Erklärungen unterliegen eigenständigen Festsetzungsverfahren, haben unterschiedliche Fälligkeiten und erfüllen separate steuerliche Funktionen.
Ob mehrere Voranmeldungen untereinander eine oder mehrere Taten darstellen, hängt von den konkreten Umständen ab – insbesondere davon, ob sie auf einer einheitlichen Weisung beruhen.
Praktische Auswirkungen der neuen Tatmehrheit
Wichtig: Wo bisher eine Tat im Raum stand, können nun bis zu 13 selbständige Taten pro Kalenderjahr (12 Voranmeldungen plus Jahreserklärung) verfolgt werden. Das erweitert den Umfang der Strafbarkeit und erhöht das Risiko einer höheren Gesamtstrafe wegen Tatmehrheit nach § 53 StGB.
Allerdings relativiert der BGH: Die Aburteilung mehrerer Voranmeldungen führe regelmäßig nicht zu einer höheren Strafe als die Verurteilung wegen einer unrichtigen Jahreserklärung, weil das Schwergewicht des Unrechts typischerweise bei der Jahreserklärung liegt. Dieser Grundsatz bietet einen Ansatzpunkt für die Verteidigung.
BGH 1 StR 445/24: Neue 140.000-Euro-Grenze bei Feststellungserklärungen
Mit dem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 StR 445/24) legt der BGH erstmals eine konkrete Wertgrenze für das „große Ausmaß“ eines ungerechtfertigten Steuervorteils bei Feststellungserklärungen fest. Betroffen sind insbesondere Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG.
Der Sachverhalt: Zahnärzte mit manipulierten Gewinnfeststellungen
Zwei Zahnärzte hatten über mehrere Jahre die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ihrer Praxis- und Laborgemeinschaften systematisch manipuliert: Bargeldeinnahmen nicht verbucht, fiktive Betriebsausgaben geltend gemacht, Auslandsgesellschaften zur Verschleierung eingesetzt. Ein Vermögensberater unterstützte die Konstruktion.
Die Herleitung der 140.000-Euro-Grenze
Rechenweg des BGH: • Ausgangspunkt: 50.000-Euro-Schwelle bei Steuerverkürzung • Pauschal unterstellter Höchststeuersatz: 42 % (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) • Sicherheitsabschlag: 15 % • Ergebnis: 50.000 € ÷ (0,42 × 0,85) ≈ 140.000 €
Werden die Einkünfte einer Personengesellschaft um mindestens diesen Betrag zu niedrig festgestellt, liegt ein besonders schwerer Fall vor – unabhängig von der tatsächlichen Steuerverkürzung.
Entscheidend: Der BGH stellt auf die potenzielle Gefährdung des Steueranspruchs ab – nicht auf die tatsächlich eingetretene Verkürzung. Der Beendigungszeitpunkt ist der Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet.
Konsequenzen für Personengesellschaften
- Jede unrichtige Feststellungserklärung ist eine eigenständige Tat
- Bei mehreren betroffenen Steuerjahren liegt eine Vielzahl von Taten vor
- Zwischen Feststellungs- und Einkommensteuererklärungen desselben Veranlagungszeitraums besteht keine Bewertungseinheit
Wichtig für Berater: Eine mitbestrafte Nachtat liegt nur vor, soweit in der Einkommensteuererklärung ausschließlich die bereits in der Feststellungserklärung unrichtig mitgeteilten Tatsachen wiederholt werden. In allen anderen Fällen handelt es sich um eigenständige Taten.
Gegenüberstellung: Alte und neue Rechtslage
| Thema | Bisherige Rechtslage | Neue Rechtslage ab 2025 |
|---|---|---|
| USt-Voranmeldung und Jahreserklärung | Eine einheitliche prozessuale Tat (§ 264 StPO) | Eigenständige Taten – Tatmehrheit möglich |
| Maximale Tatanzahl pro Jahr (USt) | Regelmäßig eine Tat | Bis zu 13 eigenständige Taten |
| Strafzumessung USt-Delikte | Tateinheit – eine Strafe | Tatmehrheit – Gesamtstrafe § 53 StGB |
| Großes Ausmaß bei Feststellungen | Keine eigenständige Wertgrenze | 140.000 € zu niedrig festgestellte Einkünfte |
| Verjährungsfrist bei Feststellungen | 5 Jahre (Regelfall) | 15 Jahre bei Überschreiten der 140.000-€-Schwelle |
| Feststellungs- und ESt-Erklärung | Häufig als Tateinheit gewertet | Eigenständige Taten – keine Bewertungseinheit |
Was bedeuten die Entscheidungen für die Verteidigung?
Für Strafverteidiger im Steuerstrafrecht ändert sich die operative Arbeit spürbar. Drei Verteidigungsansätze gewinnen an Bedeutung:
Erstens – Prüfung der Tatidentität: Die Anklageschrift muss jede einzelne Tat konkret benennen und klar abgrenzen. Unterbleibt die saubere Trennung, greift die Hinweispflicht nach § 265 StPO.
Zweitens – Quantitative Argumentation: Die 140.000-Euro-Schwelle wird zum entscheidenden Parameter. Die Verteidigung muss frühzeitig prüfen, ob die Schwelle tatsächlich erreicht ist.
Drittens – Verjährungsprüfung: Die Bestimmung des Beendigungszeitpunkts wird komplexer. Bei Feststellungserklärungen muss genau ermittelt werden, wann der letzte Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.
Auswirkungen auf Selbstanzeigen
Die Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO steigen deutlich. Da Voranmeldungen und Jahreserklärung eigenständige Taten sind, müssen alle betroffenen Erklärungen einzeln und vollständig berichtigt werden. Eine pauschale Korrektur nur der Jahreserklärung genügt nicht mehr.
Die neue 140.000-Euro-Grenze kann bei Feststellungserklärungen die verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren auslösen. Der Berichtigungszeitraum muss dann entsprechend weit zurückreichen.
Achtung: Bereits abgegebene Selbstanzeigen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie nach den neuen Maßstäben des BGH noch vollständig sind. Insbesondere bei Personengesellschaften, bei denen die 140.000-Euro-Schwelle überschritten sein könnte, kann eine Nachbesserung erforderlich sein.
Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Berater
- Laufende Verfahren überprüfen: Wer sich in einer Betriebsprüfung, einem Steuerfahndungsverfahren oder Ermittlungsverfahren befindet, sollte die neue Rechtslage mit seinem Verteidiger unverzüglich besprechen.
- Selbstanzeigen prüfen und ergänzen: Bereits abgegebene Selbstanzeigen auf Vollständigkeit kontrollieren. Geplante Selbstanzeigen müssen die getrennte Berichtigung aller Erklärungen und den möglicherweise verlängerten Berichtigungszeitraum berücksichtigen.
- Personengesellschaften im Fokus: Prüfen, ob in zurückliegenden Feststellungserklärungen die 140.000-Euro-Schwelle erreicht sein könnte. Dies kann die Verjährungsfrist auf 15 Jahre verlängern.
- Frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einholen: Die Komplexität der neuen Rechtslage erfordert spezialisierte Expertise. Wer erst beim Strafbefehl reagiert, hat wichtige Verteidigungsmöglichkeiten unter Umständen bereits verloren.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung von Dezember 2025 wieder. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle strafrechtliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Strafrecht.
Quellen: BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25; BGH, Urteil vom 14.10.2025 – 1 StR 445/24; § 370 AO; § 371 AO; § 264 StPO; § 53 StGB.