Auch in erfolgreichen Unternehmen zeigt die Umsatzkurve nicht durchgängig nach oben. Es gibt immer Schwankungen. Manche sind vorhersehbar, andere kommen völlig unerwartet. Die schwierigsten Entwicklungen sind oft bedingt durch Faktoren, auf die Sie als Unternehmer keinen Einfluss haben, wie z.B. internationale Handelsabkommen oder Sanktionen, Energiekosten, Pandemieregeln, schnelle Marktveränderungen etc. Gerade die letzten Jahre haben gezeigt, dass es klug ist, wenn die Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH sich schon im Vorfeld damit auseinandersetzen, wer im Zweifel die Verluste einer GmbH trägt.
In diesem Blog gehen wir auf die drei wichtigsten Aspekte ein, die in diesem Zusammenhang beachtet werden müssen:
- die Nachschusspflicht der Gesellschafter
- die Haftung der Geschäftsführer
- die Insolvenzantragspflicht
Nachschusspflicht von Gesellschaftern
Unter der sogenannten Nachschusspflicht wird die Verpflichtung der Gesellschafter bezeichnet, im Falle von Verlusten zusätzliches Kapital in die Gesellschaft einzubringen. Da – wie allgemein bekannt – die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage haftbar sind, kann eine Nachschusspflicht nur dann bestehen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es gilt daher, den Gesellschaftsvertrag gründlich zu lesen. Die Vorteile einer eventuellen Nachschusspflicht liegen auf der Hand: Im Falle einer Krise kann so schnell zusätzliches Kapital beschafft und eine eventuelle Insolvenz abgewendet werden. Auf der anderen Seite ist dies eine weitere Verpflichtung der Gesellschafter, die sich unmittelbar auf ihr Privatvermögen auswirken kann.
Haftung der Geschäftsführer
Für die Geschäftsführer einer GmbH ist die Haftung grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, in denen die Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden können. Dazu gehören insbesondere Gesetzesverstöße, z.B. die Pflicht für eine ordnungsgemäße Buchführung oder die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags. Die Geschäftsführer einer GmbH sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein und ihre Pflichten sorgfältig erfüllen.
Insolvenzantragspflicht
Eine der wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH ist die Insolvenzantragspflicht.
Eine GmbH gilt als in dem Moment als überschuldet, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Wenn also alle Werte der Gesellschaft (Kapital, Maschinen, Grundstücke, Patente etc.) zusammengerechnet werden und die Verbindlichkeiten (z.B. fällige Kreditraten und offene Rechnungen gegenüber Lieferanten) höher als diese Summe liegen, besteht eine sofortige Insolvenzantragspflicht.
Dies ist jedoch insbesondere für Unternehmen mit stark schwankendem saisonalen Geschäft (wie z.B. ein Unternehmen, das ausschließlich Weihnachtsdekoration herstellt oder Tretboote in der Sommersaison vermietet) wenig praktikabel – sie müssten quasi alle sechs Monate Insolvenz anmelden. Daher gibt es zu der o.g. Regel eine Einschränkung: Wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, wird die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Hierbei gilt es zu beweisen, dass realistische Pläne und Chancen bestehen, sich wirtschaftlich zu erholen und das Unternehmen weiterzuführen. Dazu können z.B. bisherige Umsatzkurven herangezogen werden, offene Aufträge, die auf spätere Liefertermine terminiert wurden, und – im Falle einer Neugründung – branchenübliche Entwicklungen im Jahresverlauf.
Aus diesem Grund muss der Geschäftsführer einer GmbH den sogenannten Überschuldungsstatus stets im Blick haben. Denn falls die GmbH überschuldet ist und es keine positive Fortführungsprognose gibt, muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Nur so können größere finanzielle Schäden und strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Tatsächlich steht der Geschäftsführer hier in persönlicher Haftung. Ziel dieser Insolvenzantragspflicht ist der Schutz der Gläubiger.
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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
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